Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 06.10.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 10715
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 21 Monate (1 Jahr 9 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte nutzte zwischen dem 21.07. und 05.09.2018 in 84 vollendeten und 22 versuchten Transaktionen unrechtmässig die Kreditkartendaten eines Dritten für einen Deliktsbetrag von CHF 10'715.91; zudem beging er einen Ladendiebstahl (CHF 569), verursachte während der Untersuchungshaft durch Inbrandsetzen von Kleidern, Kissen und Decke in seiner Isolationszelle eine privilegierte Brandstiftung samt Sachbeschädigung von rund CHF 2'500, und trug wiederholt zwei unbewilligte Waffen mit sich, darunter eine, mit der er drei Schüsse in Richtung Gebüsch abfeuerte.

Zusammenfassung

Der als Sohn kurdischer politischer Flüchtlinge in der Schweiz aufgewachsene Beschuldigte nutzte zwischen dem 21. Juli und 5. September 2018 in 84 vollendeten und 22 versuchten Transaktionen, teils bis zu 19 an einem Tag, unrechtmässig erlangte Kreditkartendaten eines Dritten und erbeutete dadurch CHF 10'715.91 (bei weiteren rund CHF 11'000 blieb es beim Versuch). Zudem beging er einen Ladendiebstahl (Markentrainerhose, CHF 569) und trug zwischen dem 1. und 9. Juni 2019 zwei unbewilligte Waffen mit sich, mit einer davon feuerte er drei Schüsse in Richtung eines Gebüschs ab. Während der Untersuchungshaft, am 28. Mai 2020 um 20.11 Uhr, entzündete er in seiner Isolationszelle des Gefängnisses Zürich mit einem Feuerzeug Kleider, ein Kissen und eine Wolldecke, was einen Sachschaden von rund CHF 2'500 verursachte und angesichts der abendlichen Reduktion des Aufsichtspersonals sowie der Rauchentwicklung ein erhebliches Gefahrenpotenzial für die übrigen Gefängnisinsassen schuf. Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 6. Oktober 2022 (DG220105) des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Diebstahls, der privilegierten Brandstiftung, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig; vom Vorwurf mehrfacher sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt und weiteren Nebenpunkten sprach es ihn frei. Es widerrief zwei mit Strafbefehlen vom 6. Februar und 5. September 2019 bedingt ausgefällte Geldstrafen von je 30 Tagessätzen und bestrafte den Beschuldigten mit 21 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 500, verbunden mit einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Es sprach ihm für 77 Tage Überhaft eine Genugtuung von CHF 34'800 zuzüglich Zins zu. Einzig die Staatsanwaltschaft focht das Urteil an und beantragte eine Erhöhung auf 30 Monate unbedingte Freiheitsstrafe sowie die Streichung der Genugtuung für Überhaft; der Schuldpunkt, der Widerruf, die ambulante Massnahme und die übrigen Nebenfolgen blieben unangefochten und erwuchsen bereits vorinstanzlich in Rechtskraft. Das Obergericht des Kantons Zürich erhöhte mit Urteil vom 3. November 2023 die Gesamtstrafe auf 24 Monate Freiheitsstrafe – namentlich wegen der als hartnäckige Unbelehrbarkeit gewerteten einschlägigen Rückfälligkeit während laufender Probezeit –, wobei es zugleich eine gutachterlich attestierte leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (betreffend Brandstiftung, Sachbeschädigung und Betäubungsmittelkonsum) berücksichtigte. Die Genugtuung für die neu auf 77 Tage berechnete Überhaft (bei einer Anrechnung der erstandenen Haft von 862 Tagen auf die erhöhte Strafe sowie die beiden widerrufenen Geldstrafen) reduzierte es entsprechend auf CHF 7'700 zuzüglich Zins. Die Datenbankfelder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Strafe von 21 Monaten unbedingt ab.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des BG Zürich, 4. Abteilung, vom 06.10.2022 (DG220105): mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB, teilw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, CHF 10'715.91 vollendet + ca. CHF 11'000 versucht), Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), privilegierte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, in der Isolationszelle während Untersuchungshaft), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) und mehrfache Übertretung BetmG; Freispruch von sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt u.a. Vorwürfen. Strafe: 21 Mt. Freiheitsstrafe unbedingt, Busse CHF 500, ambulante Massnahme (Art. 63 StGB), Widerruf zweier bedingter Geldstrafen (je 30 TS). NVS 6 = privilegierte Brandstiftung als Vergehen (Strafrahmen bis 3 Jahre, +1) + Diebstahl als Verbrechen (+2) + Sachbeschädigung als Vergehen (+1) + mehrfaches Waffengesetz-Vergehen (+1, mehrfach +1 = 2). Nur die Staatsanwaltschaft focht das Urteil an (Antrag: 30 Mt. unbedingt statt 21 Mt.); Schuldpunkt, Widerruf, ambulante Massnahme und übrige Nebenfolgen blieben unangefochten und bereits vorinstanzlich in Rechtskraft. Das OG erhöhte die Gesamtstrafe auf 24 Mt. (u.a. wegen einschlägiger Rückfälligkeit während laufender Probezeit); das Feld freiheitsstrafe_in_monaten bildet weisungsgemäss die vorinstanzliche Strafe (21 Mt.) ab. private_geschaedigte 'ja' (Kreditkartenmissbrauch zulasten einer Privatperson). Besonderheiten 'Versuch' (Hauptdelikt teilweise im Versuchsstadium), 'verminderte Schuldfähigkeit' (für Brandstiftung/Sachbeschädigung/BetmG-Konsum gutachterlich leichtgradig attestiert, nicht für das Hauptdelikt selbst) und 'Geständnisrabatt' (sehr leichte Reduktion trotz erdrückender Beweislage) erfasst.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen