Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte täuschte zwischen dem 21.01.2021 und 25.02.2021 in täglichen Telefongesprächen den 70-jährigen Privatkläger B._____ mit einer erfundenen Notlage (angebliche Krebserkrankung der Mutter, gesperrtes Konto, Wohnungsrenovation) und veranlasste ihn dadurch zu wiederholten, eskalierenden Geldzahlungen von insgesamt über CHF 100'000; zudem entwendete sie beim 83-jährigen Privatkläger C._____ CHF 900 Bargeld, drei Bankkarten und dessen Familienbüchlein.
Die Beschuldigte, eine 1996 in Rumänien geborene, seit 2003 in der Schweiz lebende Staatsangehörige, bezog zwischen dem 10. November 2017 und dem 29. November 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftliche Sozialhilfe, ohne diesen mitzuteilen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich zu ihrem Lebenspartner nach Frankreich verlegt hatte, wodurch ihr zu Unrecht CHF 45'520.55 ausbezahlt wurden. Zwischen dem 21. Januar und dem 25. Februar 2021 täuschte sie in täglichen Telefongesprächen den 70-jährigen, ihr unbekannten Privatkläger B._____ mit einer frei erfundenen und zunehmend dramatisierten Notlage – u.a. einer angeblichen Krebserkrankung ihrer Mutter, einem gesperrten rumänischen Konto und einer Wohnungsrenovation – und veranlasste ihn dadurch zu wiederholten, eskalierenden Geldzahlungen von insgesamt über CHF 100'000. Am 25. Februar 2021 entwendete sie zudem beim 83-jährigen, gutgläubigen Privatkläger C._____ dessen Vertrauen ausnutzend CHF 900 Bargeld, drei Bankkarten, sein Familienbüchlein sowie ein Couvert mit Einzahlungsscheinen. Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 6. Oktober 2022 (DG220051) des Betrugs, des Diebstahls sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig; vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs sprach es sie frei. Es widerrief den bedingten Vollzug einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und bestrafte die Beschuldigte mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug es unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren vollumfänglich aufschob. Gestützt auf Art. 66a StGB verwies es sie zudem für 5 Jahre des Landes und ordnete die Erstellung eines DNA-Profils an. Die Beschuldigte focht das Urteil betreffend den Schuldspruch nach Art. 148a Abs. 1 StGB, die Strafhöhe und die Landesverweisung an und beantragte insoweit Freispruch, eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 16 Monaten sowie Verzicht auf die Landesverweisung; die Schuldsprüche wegen Betrugs und Diebstahls, der Freispruch vom Hausfriedensbruch sowie weitere Nebenpunkte blieben unangefochten und erwuchsen bereits vorinstanzlich in Rechtskraft. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 15. November 2023 den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen vollumfänglich. Es korrigierte jedoch die methodische Strafzumessung der Vorinstanz: Da die Sozialhilfe-Delikte teilweise vor dem Strafbefehl vom 28. April 2020 begangen worden waren, bildete es hierfür eine Zusatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe anstelle eines Widerrufs, und legte für Betrug und Diebstahl gemeinsam eine neue Einsatz- bzw. Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten fest. Die Datenbankfelder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Gesamtstrafe von 24 Monaten bedingt samt Widerruf ab.
Erstinstanzliches Urteil des BG Zürich, 7. Abteilung, vom 06.10.2022 (DG220051): Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB, CHF über 100'000, Privatkläger B._____), Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB, CHF 900 + Bankkarten/Familienbüchlein, Privatkläger C._____) und unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen (Art. 148a Abs. 1 StGB, CHF 45'520.55, 10.11.2017-29.11.2019); Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Strafe (kombinierte Gesamtstrafe für alle drei Delikte): 24 Mt. Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 4 Jahre), 5 Jahre Landesverweisung; zudem Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Geldstrafe (Strafbefehl Zürich-Sihl vom 28.04.2020, 30 TS). NVS 3 = Diebstahl als Verbrechen (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Höchststrafe 5 Jahre, +2) + Sozialhilfemissbrauch als Vergehen (Art. 148a Abs. 1 StGB, Höchststrafe 1 Jahr, +1). Nur der Schuldspruch wegen Sozialhilfemissbrauchs (Dossier 1), die Strafhöhe und die Landesverweisung wurden angefochten (Betrug/Diebstahl-Schuldsprüche unangefochten, bereits vorinstanzlich in Rechtskraft). Das OG bestätigte auch den Schuldspruch nach Art. 148a Abs. 1 StGB, korrigierte aber die methodische Handhabung: Anstelle des vorinstanzlichen Widerrufs bildete es für den vor dem Strafbefehl vom 28.04.2020 begangenen Sozialhilfemissbrauch (Dossier 1) eine separate Zusatzstrafe von 80 TS Geldstrafe (statt Widerruf), und legte für Betrug+Diebstahl (Dossier 2+3) eine eigene, neue Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten fest (statt 24 Monate) - im Ergebnis für die Beschuldigte günstiger, zulässig da nur sie Berufung erhoben hatte. Die Datenbankfelder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Gesamtstrafe (24 Mt. bedingt) und den vorinstanzlichen Widerruf ab, nicht die vom OG neu vorgenommene rechtliche Konstruktion. private_geschaedigte 'ja' (Hauptdelikt Betrug: Geschädigter ist eine Privatperson). Besonderheit Geständnisrabatt erfasst (von Beginn an geständig bezüglich Betrug und Diebstahl).