Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 03.02.2015
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 270463
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verschwieg gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV über elf Jahre hinweg beträchtliche Vermögenswerte auf mehreren Bankkonten und bezog dadurch unrechtmässig Ergänzungsleistungen im Gesamtumfang von CHF 270'463.–.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Dezember 2002 bis November 2013 bei den zuständigen Behörden der Stadt Zürich (Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV) in jährlichen Deklarationen wiederholt wahrheitswidrig angegeben zu haben, über keinerlei nennenswertes Vermögen zu verfügen. In Tat und Wahrheit besass er erhebliche Guthaben auf mehreren in- und ausländischen Bankkonten (unter anderem bei der UBS und in Polen), welche er bewusst verheimlichte. Dadurch erwirkte er fortlaufend unrechtmässige Auszahlungen von Zusatzleistungen zur AHV/IV im Gesamtbetrag von CHF 270'463.10. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschuldigten am 3. Februar 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon es 21 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufschob und 9 Monate für vollziehbar erklärte (teilbedingter Vollzug). Zudem verfügte es die Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte und Kontoguthaben von rund Fr. 80'000.– zur Deckung von Ersatzforderungen und Verfahrenskosten. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung im Straf- und Vollzugspunkt. Er beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 24 Monate unter Gewährung des vollbedingten Strafvollzugs und machte dabei insbesondere sein fortgeschrittenes Alter sowie gravierende kardiovaskuläre Gesundheitsprobleme geltend. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung des Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung mit Urteil SB150173 vom 10. September 2015 im Strafmass teilweise gut. Es stufte das Tatverschulden angesichts der hohen Deliktssumme und der langen Deliktsdauer als nicht mehr leicht ein, berücksichtigte jedoch die verschlechterte gesundheitliche Verfassung des Beschuldigten im Rahmen der Strafempfindlichkeit mindernd und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 28 Monate teilbedingt (8 Monate unbedingt, 20 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit). Nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder weiterhin die erstinstanzliche Strafe von 30 Monaten teilbedingt ab.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (DG140306) vom 03.02.2015. Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB; CHF 270'463.–), Freiheitsstrafe von 30 Monaten teilbedingt (9 Monate unbedingt, 21 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit). Das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe am 10.09.2015 auf Berufung des Beschuldigten auf 28 Monate teilbedingt (8 Mt. unbed., 20 Mt. bed.); die DB-Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Strafe von 30 Monaten teilbedingt ab.

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