Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 15.12.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 31000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Versuch
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte reiste im Rahmen eines arbeitsteilig organisierten Enkeltrickbetrugs als Geldabholer aus Polen in die Schweiz, um bei einer zuvor telefonisch unter Druck gesetzten Privatperson Bargeld in der Höhe von CHF 31'000.– abzuholen, woraufhin die Tat jedoch vor der Übergabe abgebrochen wurde. (Einsatzstrafe Vorinstanz: 6 Monate, Berufungsgericht: 12 Monate; Endstrafe Vorinstanz: 8 Monate, Berufungsgericht: 12 Monate)

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 28. Juni 2016 im Rahmen eines arbeitsteilig organisierten Enkeltrickbetrugs als Geldabholer aus Polen in die Schweiz gereist zu sein. Unbekannte Mittäter hatten zuvor eine ältere Privatperson telefonisch kontaktiert, sich als Bekannte in finanzieller Notlage ausgegeben und sie unter erheblichem emotionalem und zeitlichem Druck zur Übergabe von CHF 31'000.– in bar bewegt. Der Beschuldigte begab sich an den Wohnort des Opfers, um das Geld abzuholen, wobei er telefonisch mit einem Mittäter in Kontakt stand. Da die Geschädigte vor der Übergabe die Polizei verständigte bzw. Verdacht schöpfte und die Papierscheine überprüfen liess, wurde die Aktion abgebrochen und der Beschuldigte verhaftet, ohne dass es zu einer Geldübergabe kam. Das Bezirksgericht Uster (Einzelgericht, GG160030) sprach den Beschuldigten am 15. Dezember 2016 des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten (unter Anrechnung von 170 Tagen Haft). Das Gericht setzte eine Einsatzstrafe von 6 Monaten fest, erhöhte diese aufgrund zweier Vorstrafen in Polen um rund 3 Monate und berücksichtigte das vorinstanzliche Geständnis mit einer leichten Minderung auf 8 Monate. Ein bedingter Vollzug wurde mangels günstiger Prognose und Vorstrafenbelastung verweigert. Gegen dieses Urteil erhob ausschliesslich die Staatsanwaltschaft Berufung mit dem Antrag auf Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 12 Monate unbedingt. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung. Der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da der Beschuldigte versehentlich nach Verbüssung der erstinstanzlichen 8 Monate Haft nach Polen ausgeschafft worden war, wurde das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft am 31. Juli 2017 gut und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 12 Monate unbedingt (unter Anrechnung von 243 Tagen Haft). Es erachtete die erstinstanzliche Einsatzstrafe von 6 Monaten angesichts des professionellen, skrupellosen Vorgehens und der hohen kriminellen Energie als zu mild und setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten fest (unter Berücksichtigung des Versuchs). Die polnische Vorstrafe wegen mehrfachen Enkeltrickbetrugs zu 2 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe und die Delinquenz während offener Probezeit wirkten straferhöhend, während das Geständnis leicht strafmindernd veranschlagt wurde; da sich diese Faktoren die Waage hielten, verblieb es bei 12 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Uster (GG160030) vom 15.12.2016. Das Obergericht hiess am 31.07.2017 eine Berufung der Staatsanwaltschaft gut und erhöhte die Freiheitsstrafe von 8 auf 12 Monate unbedingt (Einsatzstrafe von 6 auf 12 Monate erhöht, ausgeglichen durch Täterkomponenten). DB-Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Verurteilung ab.

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