Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte tätigte als Kundenberater einer Bank unter Fälschung von Kundenunterschriften auf Barbezugsbelegen drei unberechtigte Bezüge von Konten zweier Bankkunden im Gesamtwert von rund Fr. 750'000.–.
Dem Beschuldigten, der als Senior-Kundenberater bei einer Zürcher Privatbank angestellt war, wurde vorgeworfen, zwischen 2004 und 2007 in drei Fällen Gelder von Nummernkonten zweier ausländischer Kunden unrechtmässig behoben zu haben. Im Juli 2004 tätigte er eine unberechtigte Barauszahlung von EUR 50'000.– zulasten des Dollarkontos eines Kunden. Im Mai 2007 bezog er Fr. 100'000.– bar und im August 2007 weitere Fr. 600'000.– bar von einem Nummernkonto eines verstorbenen Kunden bzw. dessen Alleinerben. Um die Auszahlungen zu erwirken, fälschte der Beschuldigte jeweils die Kundenunterschriften auf den bankinternen Auszahlungs- und Belastungsbelegen und täuschte die Schaltermitarbeiter über das Vorliegen rechtsgültiger Kundenaufträge. Die Deliktssumme belief sich auf umgerechnet rund Fr. 750'000.–. Die Bank entschädigte die betroffenen Kunden vollumfänglich und machte den Schaden im Strafverfahren geltend. Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung) verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 23. Juli 2012 (DG120212) wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Den Vollzug schob die Vorinstanz im Umfang von 21 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren auf, während 9 Monate zu vollziehen waren (teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB; 3 Tage Haft angerechnet). Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung von Fr. 828'089.– Schadenersatz an die geschädigte Bank. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und verlangte den vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten. Er bestritt die Fälschung der Unterschriften und behauptete, die Gelder seien auf ausdrücklichen Wunsch der Kunden abgehoben und diesen bar übergeben worden. Die Staatsanwaltschaft und die geschädigte Bank führten ebenfalls Berufung betreffend die Herausgabe beschlagnahmter Gelder. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 27. Juni 2013 (SB120381) den erstinstanzlichen Entscheid in Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich. Gestützt auf forensische Schriftgutachten, Zeugenaussagen und bankinterne Abläufe verwarf es die Schutzbehauptungen des Beschuldigten. Bei der Strafzumessung bestätigte das Gericht die Einsatzstrafe von 18 Monaten für den Hauptbezug über Fr. 600'000.– und die Asperation um 6 bzw. 4 Monate für die weiteren Bezüge sowie die Urkundenfälschungen auf insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe (wovon 9 Monate unbedacht zu vollziehen waren). Das Obergericht erachtete das Verschulden wegen des gravierenden Vertrauensmissbrauchs als Kundenberater und der hohen kriminellen Energie als erheblich.
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23.07.2012 (DG120212). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu 30 Monaten Freiheitsstrafe (teilbedingt: 21 Mt. bedingt bei 2 Jahren Probezeit, 9 Mt. unbedingt). Das Obergericht Zürich bestätigte das Urteil am 27.06.2013 (SB120381) vollumfänglich. Das Feld 'mehrfach' wurde auf True korrigiert (in Altdatenbank fälschlich als False erfasst). Da der Schaden letztlich vollständig von der geschädigten Bank getragen wurde, ist private_geschaedigte='nein'.