Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 14.10.2015
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 108341
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte verschwieg gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich über einen Zeitraum von zehn Jahren erhebliche Einkünfte und Vermögenswerte und bezog dadurch unrechtmässig Fürsorgeleistungen im Gesamtbetrag von CHF 108'341.–.

Zusammenfassung

Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Oktober 2002 bis November 2012 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wiederholt unvollständige und unrichtige Angaben über ihre finanziellen Verhältnisse gemacht zu haben. Als alleinerziehende Mutter von vier Kindern verschwieg sie über ein ganzes Jahrzehnt hinweg erhebliche finanzielle Zuwendungen und Unterstützungsbeiträge Dritter und richtete gezielt ein separates Bankkonto ein, um Vermögensbewegungen vor der Fürsorgebehörde geheimzuhalten. Dadurch erwirkte sie unrechtmässige Fürsorgeleistungen in der Gesamthöhe von CHF 108'341.30, welche sie unter anderem zur Finanzierung von Reisen zu ihrer kranken Mutter in den Iran verwendete. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die Beschuldigte am 14. Oktober 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren und Fr. 1'000.– Busse. Für die vor Oktober 2002 liegenden Bezüge wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung und verlangte einen Freispruch, eventualiter eine Bestrafung mit einer milden, bedingten Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich requalifizierte die Taten mit Urteil SB160043 vom 4. Mai 2016 von gewerbsmässigem zu mehrfachem Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), bestätigte jedoch die Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre) vollumfänglich und liess die Busse entfallen. Es bejahte die Arglist unter Verweis auf das planmässige Verschweigen von Einnahmen und das Zweitkonto und verneinte eine Opfermitverantwortung der Fürsorgebehörde. Nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder weisungsgemäss die vorinstanzliche Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs ab.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (DG150035) vom 14.10.2015. Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB, CHF 108'341.–), Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre) und Fr. 1'000.– Busse. Das Obergericht requalifizierte die Tat am 04.05.2016 zu mehrfachem Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), bestätigte aber die Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt vollumfänglich und liess die Busse entfallen; die DB-Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs ab.

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