Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 11.07.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 16500
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte täuschte während mehrerer Jahre das Sozialamt Seuzach, indem er erzielte Nebenverdienste sowie Gutschriften der Krankenkasse nicht deklarierte und dadurch zusammengerechnet rund CHF 16'500.– zu Unrecht als Sozialhilfeleistungen bezog.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein seit 1991 mit Unterbrüchen in der Schweiz lebender dänischer Staatsangehöriger, bezog von 2012 bis Anfang 2022 Sozialhilfeleistungen der Sozialen Dienste Seuzach. Während dieser Zeit deklarierte er wiederholt erzielte Nebenverdienste sowie ihm zugegangene Gutschriften der Krankenkasse nicht gegenüber dem Sozialamt, wodurch ihm zusammengerechnet rund CHF 16'500.– zu Unrecht ausbezahlt wurden. Der Beschuldigte war bereits 2017 wegen vergleichbaren, mit Strafbefehl geahndeten Verhaltens (unrechtmässiger Bezug von über CHF 30'000.– Sozialhilfe durch Nichtdeklaration von Erwerbseinkommen) vorbestraft. Das Bezirksgericht Winterthur (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 11. Juli 2022 (GG220034) des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 1'000.–, schob den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 4 Jahren auf und ordnete gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB eine Landesverweisung von 5 Jahren an, da es keinen schweren persönlichen Härtefall erkennen konnte. Der Beschuldigte erhob Berufung, die sich ausschliesslich gegen die Landesverweisung richtete; Schuldspruch, Strafe, Vollzug und Kostenregelung blieben unangefochten und erwuchsen damit bereits mit dem vorinstanzlichen Urteil in Rechtskraft. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich (SB230224) bestätigte mit Urteil vom 5. Dezember 2023 die Landesverweisung vollumfänglich. Es verneinte einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB: Der heute 59-jährige Beschuldigte sei erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen, habe seit rund 20 Jahren keine unbefristete Festanstellung mehr gehabt und sei seit 2012 von der Sozialhilfe abhängig, weshalb trotz über 30-jähriger Aufenthaltsdauer keine besonders intensive berufliche oder soziale Integration vorliege. Die Bindungen zu seinen beiden erwachsenen Söhnen sowie zu seiner Lebenspartnerin begründeten keine besondere Abhängigkeit, und eine berufliche und soziale Reintegration in Dänemark, wo der Beschuldigte aufgewachsen war und wo seine Eltern und sein Bruder noch leben, erschien zumutbar. Selbst bei Bejahung eines Härtefalls würden zudem die öffentlichen Interessen überwiegen: Der Beschuldigte sei bereits 2017 wegen gleichgelagerten Verhaltens bestraft worden und dennoch rückfällig geworden, was eine relevante Rückfallgefahr begründe, die angesichts des als besonders verwerflich geltenden Sozialversicherungsbetrugs ein Fernhalteinteresse rechtfertige, das sein privates Interesse am Verbleib überwiege.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht) vom 11.07.2022 (GG220034): Schuldspruch wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung/Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB), Geldstrafe 180 Tagessätze zu CHF 10.– bedingt (Probezeit 4 Jahre), Busse CHF 1'000.–, Landesverweisung 5 Jahre (Katalogtat Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Schuldspruch, Strafe und Vollzug wurden nicht angefochten und erwuchsen bereits mit diesem Urteil in Rechtskraft; die Felder bilden diese vorinstanzliche Verurteilung ab. Die Berufung des Beschuldigten (dänischer Staatsangehöriger, seit 1991 mit Unterbrüchen in der Schweiz) richtete sich ausschliesslich gegen die Landesverweisung (Härtefallklausel Art. 66a Abs. 2 StGB). Das Obergericht (SB230224, 05.12.2023) verneinte einen schweren persönlichen Härtefall trotz über 30-jährigem Aufenthalt (mangels intensiver beruflicher/sozialer Integration, langjähriger Sozialhilfeabhängigkeit und einschlägiger Vorbelastung) und bestätigte die 5-jährige Landesverweisung vollumfänglich.

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