Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 25.01.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 27200
Nebenverurteilungsscore: 19
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beging zwischen April 2018 und Oktober 2020 in einer Vielzahl von Dossiers gewerbsmässigen Diebstahl (v.a. Einbruchdiebstähle in Privatliegenschaften sowie Diebstähle aus Handtaschen/Portemonnaies) im Gesamtbetrag von CHF 27'200.-, daneben einfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfache Doping-Widerhandlungen, geringfügige Hehlerei, Drohung gegenüber einem Buschauffeur, mehrfache Urkundenfälschung samt falscher Anschuldigung seines Bruders, mehrfaches geringfügiges Erschleichen einer Leistung, geringfügigen DVA-Missbrauch, Fahrzeugentwendung/Fahren ohne Berechtigung sowie Verstösse gegen amtliche Verfügungen und eine Ausgrenzung.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Beschuldigte beging zwischen April 2018 und Oktober 2020 in einer grossen Zahl von Dossiers zahlreiche Vermögens- und Nebendelikte. Kern der Verurteilung bildete gewerbsmässiger Diebstahl (neun Einzeltaten innert rund 4 1/2 Monaten, CHF 27'200.- Deliktsbetrag), begangen v.a. durch Einbruchdiebstähle in Privatliegenschaften und Kellerabteile sowie Entwendungen aus Handtaschen und Portemonnaies, teils mit erheblichem immateriellem Zusatzschaden (Ausweise, Bankkarten, Mobiltelefone). Daneben wurde er schuldig gesprochen wegen einfachen Diebstahls (Dossier 33), mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit den Einbrüchen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (Dopingmittel), geringfügiger Hehlerei (gestohlenes iPhone als Pfand entgegengenommen), Drohung (gegenüber einem Buschauffeur, den er am Weiterfahren hinderte), mehrfacher Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung (unrechtmässige Verwendung der Identität seines Bruders bei SBB-Kontrollen), mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung, geringfügigen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (Verwendung entwendeter Debitkarten), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Missachtung einer Ausgrenzung. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 25.01.2022 (DG210092) der oben genannten Delikte schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 28 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 06.01.2021) sowie einer Busse von CHF 1'200.- für die geringfügigen Delikte. Es sah - trotz der neu beurteilten, teilweise während laufender Probezeit begangenen Delikte - von einem Widerruf der mit jenem früheren Urteil bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten ab und verwies den Beschuldigten für 7 Jahre des Landes. Berufung: Der Beschuldigte beantragte insbesondere einen Freispruch vom gewerbsmässigen Diebstahl sowie von zahlreichen weiteren Einzeldelikten, eine massiv mildere Sanktion (höchstens 170 Tagessätze zu CHF 20.- zzgl. Busse CHF 500.-), den bedingten Strafvollzug sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Entscheid des Obergerichts: Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, bestätigte mit Urteil vom 14.08.2023 (SB220257) nach eingehender, dossierweiser Beweiswürdigung praktisch sämtliche Schuldsprüche, insbesondere den gewerbsmässigen Diebstahl vollumfänglich samt der Deliktssumme von CHF 27'200.-; einzig die Hehlerei wurde neu dem privilegierten Tatbestand für geringfügige Vermögenswerte zugeordnet, und das Verfahren wegen mehrfacher Geldwäscherei wurde mangels hinreichend konkreter Anklageumschreibung eingestellt. In der Strafzumessung setzte es für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Einsatzstrafe von 12 Monaten fest und erhöhte diese unter Asperation für die übrigen mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte; die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug verneinte es mangels günstiger Prognose (fortgesetzte Delinquenz trotz laufendem Verfahren und fehlender Reue), sodass es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten blieb. Auch einen Widerruf der früheren bedingten Strafe sprach es - der Vorinstanz folgend - nicht aus. Die Landesverweisung von 7 Jahren bestätigte es vollumfänglich: Der in der Schweiz aufgewachsene, aber nicht über eine Aufenthaltsbewilligung verfügende Beschuldigte verfüge über keinen durch die EMRK geschützten Familienkreis in der Schweiz, könne sein Leben mit vergleichbaren Chancen im grenznahen Deutschland fortführen und erfülle die Kriterien für einen schweren persönlichen Härtefall nicht.

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