Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 9 Monate
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte bezog von 2009 bis 2021 zusammen mit ihrem Ehemann wirtschaftliche Sozialhilfe der Stadt Zuerich und unterzeichnete dabei mehrfach (2016, 2017, 2018, 2020) wahrheitswidrig ausgefuellte Antraege, in denen sie und ihr Ehemann gegenueber den Sozialen Diensten diverse Bankkonten und Vermoegenswerte im Umfang von insgesamt CHF 98'484 (u.a. ihren eigenen, nicht deklarierten Lohn zweier Arbeitgeber) verschwiegen, wodurch ihnen zu Unrecht Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden.
Die Beschuldigte und ihr Ehemann bezogen ab dem 1. Oktober 2009 wirtschaftliche Sozialhilfe der Sozialen Dienste der Stadt Zuerich (SoD). Trotz Kenntnis ihrer Auskunfts- und Deklarationspflicht ueber ihre finanziellen Verhaeltnisse reichten die Eheleute in ihren Antraegen auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 21. Januar 2016, 18. Januar 2017, 19. November 2018, 13. Januar 2020 und 18. Dezember 2020 wahrheitswidrig ausgefuellte Deklarationen ein. Gegenueber den SoD verschwiegen sie dabei zwei auf den Ehemann lautende, jedoch von der Beschuldigten mitverfuegte UBS-Privatkonten mit gesamthaft namhaften Vermoegenswerten (u.a. Lohnzahlungen der Beschuldigten von der C._____ AG und der D._____ AG, Gutschriften der E._____ Personenversicherungen sowie Einzahlungen unbekannter Herkunft) sowie ein auf die gemeinsame Tochter lautendes Sparkonto mit ausbezahlten SUVA-Taggeldern. Um zudem die der Beschuldigten zugegangenen SUVA-Taggelder zu verheimlichen, reichte der Ehemann ein von ihm verfaelschtes Schreiben der SUVA ein - wovon die Beschuldigte jedoch mangels Tatbeteiligungsnachweis rechtskraeftig freigesprochen wurde. Gestuetzt auf die unvollstaendigen Angaben richteten die SoD den Eheleuten fuer die Zeitraeume vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2018 sowie vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2022 zu Unrecht Sozialhilfeleistungen von insgesamt CHF 98'484.- aus. Das Bezirksgericht Zuerich, 10. Abteilung - Einzelgericht, das Ehemann und Ehefrau in einem gemeinsamen Verfahren beurteilte, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 23. Februar 2023 (GG220264) des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) als Mittaeterin schuldig und bestrafte sie mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde; vom Vorwurf der Urkundenfaelschung wurde sie freigesprochen. Der Ehemann wurde separat wegen mehrfachen Betrugs und Urkundenfaelschung schuldig gesprochen; dieses Urteil erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft. Gegen das sie betreffende Urteil erhob einzig die Beschuldigte Berufung und beantragte einen vollumfaenglichen Freispruch, im Wesentlichen mit der Begruendung, sie habe als Hausfrau von den Finanzangelegenheiten der Familie nichts gewusst, ihre Unterschrift auf den Antraegen nur auf Aufforderung ihres administrativ zustaendigen Ehemannes geleistet und die - nie uebersetzten - Formulare mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht verstanden; ihr Tatbeitrag sei zudem nicht wesentlich genug fuer eine Mittaeterschaft gewesen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestaetigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zuerich (I. Strafkammer) bestaetigte mit Urteil vom 29. Februar 2024 (SB230498) den Schuldspruch und die Strafe vollumfaenglich. Es erwog, die Beschuldigte habe - entgegen ihrer Darstellung - ueber eine Vollmacht fuer eines der nicht deklarierten UBS-Konten verfuegt, sei stets persoenlich bei den Gespraechen mit den SoD anwesend gewesen und habe die Antraege jeweils selbst mitunterzeichnet; angesichts der notorisch knappen Sozialhilfebudgets sei zudem nicht glaubhaft, dass sie nichts von den auf den verschwiegenen Konten angehaeuften Vermoegenswerten von insgesamt rund CHF 73'700.- gewusst habe. Da die Beschuldigte sich seit ueber 20 Jahren in der Schweiz aufhalte, das Schweizer Buergerrecht erworben habe, bereits eigenstaendig ohne Uebersetzung mit den SoD kommuniziert und mehrere Deutschkurse besucht habe, verwarf das Obergericht auch den Einwand mangelnder Sprachkenntnisse als Schutzbehauptung. Der objektive und subjektive Tatbeitrag der Beschuldigten sei nicht bloss als untergeordnete Foerderung, sondern als massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken mit ihrem Ehemann zu qualifizieren, weshalb - in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz - von Mittaeterschaft und nicht bloss von Gehilfenschaft auszugehen sei.
Vorinstanz (BG Zuerich, 10. Abt. - Einzelgericht, 23.02.2023, GG220264, gemeinsames Verfahren mit dem Ehemann als Beschuldigter 1): Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) als Mittaeterin; Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfaelschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) mangels Nachweises einer Beteiligung. 9 Mt. Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 2 Jahre. Alle Feldwerte am OG-Text (welches die vorinstanzlichen Sachverhalts- und Rechtserwaegungen umfassend bestaetigt) verifiziert und bereits korrekt, keine Korrekturen noetig. OG-Urteil SB230498 vom 29.02.2024 (Berufung der Beschuldigten mit Antrag auf vollumfaenglichen Freispruch; StA verzichtete auf Anschlussberufung): OG bestaetigte den vorinstanzlichen Schuldspruch (Mittaeterschaft statt blosser Gehilfenschaft) und die Strafe vollumfaenglich. private_geschaedigte=nein (Sozialbehoerde/Gemeinwesen als Geschaedigte).