Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 28.09.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 104450
Nebenverurteilungsscore: 10
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate (2 Jahre 8 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte fuehrte mehrere Firmen im Sicherheitsbereich und taeuschte wahrheitswidrig vor, Stellen als Detektiv/Sicherheitskraft vergeben zu koennen; Bewerbungswillige liess er gegen Gebuehr (v.a. CHF 3'000.– Kursgebuehr, dazu Reservierungs-/Nachgebuehren) firmeninterne Kurse absolvieren, welche er sie grossteils nicht bestehen liess, und erwirtschaftete so in ueber 50 Faellen zwischen Dezember 2016 und Januar 2019 ueber CHF 100'000.–. Daneben bedrohte, beschimpfte und schlug er wiederholt seine Ex-Partnerin, missachtete ein Hausverbot am Flughafen Zuerich und vernachlaessigte seine Unterhaltspflichten gegenueber seinem Sohn.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Beschuldigte fuehrte ueber mehrere Jahre verschiedene Firmen im Sicherheitsbereich und taeuschte auf diversen Jobportalen wahrheitswidrig vor, Stellen als Detektiv- bzw. Sicherheitskraft vergeben zu koennen. Bewerbungswillige, mit denen er unter falschem oder fiktivem Namen 'Bewerbungsgespraeche' fuehrte, liess er zunaechst einen firmeninternen Kurs fuer CHF 3'000.– sowie eine Abschlusspruefung absolvieren -- wobei er die Kursteilnehmer grossteils bewusst nicht bestehen liess -- und verlangte teilweise zusaetzliche Reservierungs- oder Wiederholungsgebuehren. Seine eigene Rolle verschleierte er, indem er bewusst Drittpersonen als Firmeninhaber im Handelsregister eintragen liess. Auf diese Weise erwirtschaftete er in ueber 50 Faellen zwischen Dezember 2016 und Januar 2019 einen Betrag von ueber CHF 100'000.–. Daneben bedrohte, beschimpfte und schlug der Beschuldigte im Rahmen von 'Stalking' seine Ex-Partnerin und Mutter seiner Tochter wiederholt, setzte sie unter Druck (u.a. mittels eines in einem Pluesch- tier versteckten GPS-Senders), missachtete zweimal ein Hausverbot am Flughafen Zuerich, transportierte und besass unbewilligt ein als Taschenlampe getarntes Elektroschockgeraet und vernachlaessigte seine Unterhaltspflichten gegenueber seinem Sohn im Umfang von CHF 11'543.55. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Buelach, II. Abteilung, DG200045 vom 15.6.2021): Der Beschuldigte wurde des gewerbsmaessigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), der mehrfachen Drohung, der Noetigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Vernachlaessigung von Unterhaltspflichten, des mehrfachen UWG-Vergehens, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Taetlichkeiten schuldig gesprochen. Sanktion: 32 Monate Freiheitsstrafe (160 Tage Haft/Ersatzmassnahmen angerechnet, davon 16 Mt. bei 4 Jahren Probezeit aufgeschoben), zusaetzlich eine Geldstrafe von 150 Tagessaetzen zu CHF 30.– (bedingt, 4 Jahre Probezeit) sowie eine Busse von CHF 300.–. Zudem umfangreiche Schadenersatzverpflichtungen gegenueber den zahlreichen Privatklaegern. Berufung: Der Beschuldigte erhob als einzige Partei Berufung. Entscheid des Obergerichts (SB210626 vom 28.9.2023): Das Obergericht bestaetigte saemtliche Schuldsprueche. Bei eigener Strafzumessung gelangte es -- ausgehend von einer Einsatzstrafe von 30 Monaten fuer den gewerbsmaessigen Betrug, asperiert insbesondere fuer Noetigung/mehrfache Drohung im Rahmen des Stalking-Komplexes -- zu einer Gesamtstrafe von 49 Monaten Freiheitsstrafe sowie 170 Tagessaetzen Geldstrafe, welche die vorinstanzliche Sanktion deutlich uebersteigt. Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hatte, stand dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Erhoehung der Strafe entgegen, weshalb es trotz hoeherer eigener Verschuldenseinschaetzung bei der vorinstanzlichen Sanktion von 32 Monaten Freiheitsstrafe (teilbedingt) und 150 Tagessaetzen Geldstrafe blieb; auch der unbedingte Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe sowie die Busse von CHF 300.– wurden aus demselben Grund bestaetigt.

Bemerkungen

KORREKTUR: nebenverurteilungsscore 9 -> 10 (mehrfache Drohung Art. 180 Abs. 1 StGB [Vergehen, mehrfach] +2; Noetigung Art. 181 StGB [Vergehen] +1; mehrfacher Hausfriedensbruch Art. 186 StGB [Vergehen, mehrfach] +2; Vernachlaessigung von Unterhaltspflichten Art. 217 Abs. 1 StGB [Vergehen] +1; mehrfaches Vergehen gegen das UWG Art. 23 Abs. 1 UWG [im Urteilstext explizit als Vergehen bezeichnet, mehrfach] +2; Vergehen gegen das Waffengesetz Art. 33 Abs. 1 WG [im Urteilstext explizit als Vergehen bezeichnet] +1; Beschimpfung Art. 177 Abs. 1 StGB [Geldstrafe angedroht -> Vergehen nach Art. 10 Abs. 3 StGB, nicht Uebertretung] +1; Total 10. Mehrfache Taetlichkeiten Art. 126 Abs. 1 StGB [Busse angedroht -> Uebertretung] zaehlt nicht mit). private_geschaedigte unbekannt -> ja (Geschaedigte des Hauptdelikts Betrug sind die zahlreichen privaten Kursteilnehmer). freiheitsstrafe_in_monaten=32/vollzug=teilbedingt und Geldstrafe/Busse bilden korrekt die vorinstanzliche Sanktion ab; das Obergericht errechnete in eigener Strafzumessung eine deutlich hoehere Gesamtstrafe (49 Mt. Freiheitsstrafe, 170 TS Geldstrafe), bestaetigte wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO, nur Beschuldigter hat Berufung erhoben) aber die vorinstanzliche Strafe. Besonderheit 'Geständnisrabatt' erfasst (vollumfaengliches Geständnis, merklich strafmindernd beruecksichtigt). vorbestraft/ vorbestraft_einschlaegig=True (zwei teilweise einschlaegige Vorstrafen) sowie nationalitaet=CH bereits korrekt. ML-relevant (nebenverurteilungsscore-Korrektur).

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