Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 04.07.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 85743
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Im Juni 2019 wurde im Namen der Geschädigten (I._____ GmbH) ein SEPA-Überweisungsformular über EUR 85'743.20 zugunsten der vom Beschuldigten kontrollierten J._____ AG gefälscht, wodurch die Bank zur irrtümlichen Auszahlung des Betrags veranlasst wurde; der Beschuldigte verfügte unmittelbar danach im eigenen und im Interesse seiner Gesellschaft über das Geld und erstellte nachträglich eine fiktive Rechnung, um einen Zahlungsgrund vorzutäuschen.

Zusammenfassung

Der Anklage zufolge ging Mitte Juni 2019 bei der Bank der Privatklägerin (I._____ GmbH) ein auf den 13. Juni 2019 datiertes SEPA-Überweisungsformular ein, mit dem unter Angabe einer fiktiven Rechnungsnummer und mit nachgeahmter Unterschrift des Geschäftsführers der Privatklägerin der Auftrag erteilt wurde, EUR 85'743.20 vom Konto der Privatklägerin auf das Konto der vom Beschuldigten (als Verwaltungsratspräsident zu 50%) kontrollierten J._____ AG zu überweisen; die Bank führte die Zahlung gutgläubig aus. Unmittelbar danach verfügte der Beschuldigte über das Geld im eigenen und im Interesse seiner Gesellschaft, wobei er wusste oder in Kauf nahm, dass ihm der Betrag nicht zustand; innert weniger Tage war das Geld verbraucht. Der Beschuldigte bestritt, an der Fälschung beteiligt gewesen zu sein, und machte geltend, die Zahlung sei die rechtmässige Anzahlung für ein von einem gewissen K._____ vermitteltes Immobiliengeschäft mit der Privatklägerin gewesen, wofür er nachträglich eine Rechnung gestellt habe. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, sprach den Beschuldigten am 4. Juli 2023 (GG230016) des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde; das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin verwies es auf den Weg des Zivilprozesses. Der Beschuldigte focht das Urteil mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch an; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht kam zum Schluss, dass zwar erstellt sei, dass das SEPA-Formular gefälscht wurde und der Beschuldigte (zusammen mit seinem Geschäftspartner B._____) von der Überweisung profitierte, dass sich eine Tatbeteiligung des Beschuldigten an der Fälschung selbst jedoch nicht zweifelsfrei nachweisen liess - die als Schutzbehauptung gewürdigte Version des angeblichen Immobiliengeschäfts erwies sich zwar als unglaubhaft, doch blieb offen, ob der Beschuldigte erst nach der Fälschung vom Zahlungseingang erfuhr. Es sprach ihn deshalb vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung frei, verurteilte ihn aber - gestützt auf den Eventualanklagevorwurf - wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB, da er die irrtümlich zugegangene Zahlung im Wissen um deren fehlenden Rechtsgrund durch Verbrauch und eine nachträglich erstellte fiktive Rechnung dem Rückforderungsanspruch der Privatklägerin zu entziehen versucht habe. Mangels vergleichbarer Vortaten wählte es trotz des tieferen Strafrahmens (bis 3 Jahre statt bis 5 Jahre) angesichts des hohen Deliktsbetrags und der erheblichen kriminellen Energie eine Freiheitsstrafe und reduzierte das Strafmass von 10 auf 8 Monate, bei weiterhin bedingtem Vollzug und zweijähriger Probezeit.

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