Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
Die Beschuldigte beteiligte sich am 31.07.2020 als Mittäterin an einem Trickdiebstahl zum Nachteil eines Privatklägers, indem sie einen von diesem bereitgestellten Umschlag mit CHF 200'000 Bargeld gegen einen mit Papierschnitzeln gefüllten Umschlag austauschte, und erhielt dafür einen Beuteanteil von CHF 25'000, den sie ins Ausland brachte (dabei auch Geldwäscherei begangen); zudem entwendete sie 2008 zusammen mit weiteren Mittätern eine Herrenarmbanduhr (CHF 7'700) sowie Schmuck im Wert von CHF 18'265.
Die Beschuldigte, eine ausländische Staatsangehörige, beteiligte sich am 31. Juli 2020 als Mittäterin an einem Trickdiebstahl zum Nachteil eines Privatklägers: Sie erschien mit einem Mitbeschuldigten am Wohnort des Privatklägers unter dem Vorwand, das Vorhandensein einer Provision von CHF 200'000 für den Verkauf von Oldtimer-Fahrzeugen zu überprüfen, und tauschte dabei einen mit dem echten Geld gefüllten Umschlag gegen einen gleichartigen, unter ihrer Jacke mitgebrachten Umschlag mit blossen Papierschnitzeln aus. Für ihre Tatbeteiligung erhielt sie von ihrem Mitbeschuldigten CHF 25'000, welche sie anschliessend ins Ausland brachte. Zudem entwendete sie am 16./17. Oktober 2008 zusammen mit einem unbekannten Mittäter sowie später mit ihrem Bruder und weiteren Mittätern eine Herrenarmbanduhr im Wert von CHF 7'700 sowie Schmuck (vier goldene Ringe und vier goldene Halsketten) im Wert von insgesamt CHF 18'265 aus zwei Bijouterien. Das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 14. Dezember 2022 (DG220003) des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig; eine bandenmässige Tatbegehung wurde für sämtliche Dossiers verneint. Es bestrafte sie mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 29 Tage durch Haft erstanden waren, und ordnete den Vollzug der Strafe an (aufgrund der einschlägigen Vorstrafen kein Raum für den teilbedingten Vollzug). Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verwies es sie für 10 Jahre des Landes, ohne Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Zudem verpflichtete es sie zu Schadenersatz von CHF 200'000 sowie einer Genugtuung von CHF 10'000 an den Privatkläger. Die Beschuldigte legte Berufung ein und beantragte, für den gewerbsmässigen Diebstahl mit einer schuldangemessenen Strafe von 16 Monaten bestraft und von der Geldwäscherei freigesprochen zu werden; Landesverweisung, Zivilforderungen und Kostenregelung blieben unangefochten. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte zusätzliche Schuldsprüche wegen bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 aStGB) und schwerer Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. a, eventualiter lit. b StGB) sowie eine Erhöhung der Strafe auf 32 Monate. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 29. Mai 2024 sowohl die Berufung der Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich ab und bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch samt der Strafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe unverändert. Es verneinte namentlich eine bandenmässige Tatbegehung, da die Beschuldigte weder die Hintermänner kannte noch an Planung oder Organisation der Taten mitgewirkt hatte, und bestätigte auch die einfache (nicht schwere) Geldwäscherei, da ihr Handlungsspielraum als Randfigur gering gewesen sei. Die Datenbankfelder bilden die vorinstanzliche, vom Obergericht vollumfänglich bestätigte Beurteilung ab.
Erstinstanzliches Urteil des BG Bülach, I. Abteilung, vom 14.12.2022 (DG220003): gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1+2 aStGB, drei kombinierte Dossiers 2008/2020, Gesamtdeliktssumme CHF 225'965) und Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB, CHF 25'000 Beuteanteil); Bandenmässigkeit für alle Dossiers von der Vorinstanz ausdrücklich verneint. Strafe: 28 Mt. Freiheitsstrafe unbedingt (29 Tage Haft angerechnet, vorinstanzlich), 10 Jahre Landesverweisung (Katalogtat). Mehrere einschlägige Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt; Geständnis leicht strafmindernd. NVS 1 (Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 StGB als Vergehen). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte zusätzlich bandenmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 aStGB), schwere Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) sowie eine Straferhöhung auf 32 Mt.; das OG wies dies vollumfänglich ab und bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch samt Strafe unverändert (auch die Verteidigung drang mit ihrem Antrag auf Freispruch von der Geldwäscherei nicht durch). private_geschaedigte 'ja' (Dossier 1 mit individuellem Privatkläger, Dossiers 3/4 mit Bijouterien als Geschädigte -> gemischt). Besonderheit Geständnisrabatt erfasst (von Vorinstanz als leicht strafmindernd gewertet).