Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 12.04.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Sachbeschädigung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1078
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 20

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte brachte am 1. Mai 2022 im Schutz des 1.-Mai-Demonstrationszuges mit Klebstoff ein Plakat mit der politischen Parole "Smash Turkish Fascism!" an einem heruntergelassenen Rollladen einer Filiale der Privatklaegerin B._____ AG an und verunreinigte sowie verunstaltete diesen dadurch.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte brachte am 1. Mai 2022 um ca. 11.30 Uhr im Schutz des 1.-Mai-Demonstrationszuges mit Klebstoff ein Plakat mit der politischen Parole "Smash Turkish Fascism!" an einem heruntergelassenen Rollladen einer Filiale der Privatklaegerin B._____ AG in Zuerich an. Der Beschuldigte verweigerte waehrend der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens jegliche Aussagen zu den Vorwuerfen; die Tat war jedoch durch am Plakat sichergestellte Fingerabdruecke belegt. Das Bezirksgericht Zuerich, 10. Abteilung - Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 12. April 2023 (GG230039) der qualifizierten Sachbeschaedigung aus Anlass einer oeffentlichen Zusammenrottung schuldig (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB); von einem weiteren Sachbeschaedigungsvorwurf sowie vom Vorwurf des Spruehens und Anbringens von Stickern an anderen Rollaeden wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz ging von einem dem Beschuldigten zuzurechnenden Sachschaden von rund CHF 1'078.- aus (ein Viertel des gesamten Reinigungsaufwands von CHF 4'311.- fuer alle vier durch die Demonstration betroffenen Rollaeden der Privatklaegerin) und bejahte damit einen die Geringfuegigkeitsgrenze von CHF 300.- uebersteigenden, qualifizierten Schaden. Sie widerrief zudem den bedingten Vollzug einer frueheren, mit Strafbefehl vom 24. Maerz 2021 ausgefaellten Geldstrafe von 120 Tagessaetzen zu CHF 30.- und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessaetzen zu CHF 30.-. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung; er beantragte einen Schuldspruch wegen geringfuegiger Sachbeschaedigung, die Aufhebung des Widerrufs sowie die Ausfaellung einer angemessenen Busse. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklaegerin B._____ AG verzichteten auf Anschlussberufung und beantragten die Bestaetigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zuerich (I. Strafkammer) hiess die Berufung mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (SB230408) teilweise gut. Es erwog, die vorinstanzliche Schadensberechnung - schlichte Verteilung des gesamten Reinigungsaufwands durch vier - sei nicht nachvollziehbar, da das Entfernen von Spruehereien oder festklebenden Stickern an den uebrigen drei Rollaeden offensichtlich einen viel hoeheren Aufwand verursache als das Entfernen des vom Beschuldigten selbst angebrachten Papierplakats mit wasserloeslichem Kleister, welches gemaess Fotodokumentation zudem problemlos und teilweise von selbst entfernbar gewesen sei. In dubio pro reo ging es deshalb von einem bloss geringfuegigen Schaden unter CHF 300.- aus und sprach den Beschuldigten nur noch der geringfuegigen Sachbeschaedigung schuldig (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, Uebertretung). Auch den vorinstanzlichen Vorwurf des Handelns aus Anlass einer oeffentlichen Zusammenrottung (Art. 144 Abs. 2 StGB) verwarf es mangels hinreichender Beweise fuer einen Bezug zum Demonstrationsumzug. Da eine Uebertretung kein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB darstellt, kam ein Widerruf der frueheren bedingten Geldstrafe nicht mehr in Betracht. Das Obergericht bestrafte den Beschuldigten stattdessen mit einer Busse von CHF 500.-, wobei es straferhoehend beruecksichtigte, dass er einschlaegig vorbestraft war und weder Reue noch Einsicht zeigte.

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