Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 31.05.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 154503
Nebenverurteilungsscore: 9
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 39 Monate (3 Jahre 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte täuschte als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mehrerer von ihm beherrschter, faktisch inaktiver GmbHs gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich über rund 16 Monate hinweg wahrheitswidrig einen Arbeitsausfall vor bzw. liess für nicht mehr aktive Arbeitnehmer Kurzarbeit abrechnen, wodurch er zu Unrecht Kurzarbeitsentschädigungen von insgesamt CHF 154'502.95 bezog und dabei aus reiner Habgier staatliche Corona-Hilfsgelder ausschliesslich für private Zwecke verwendete.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte war über Jahre hinweg als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer zahlreicher GmbHs tätig, die er systematisch zur eigenen Bereicherung missbrauchte. Zwischen 2019 und 2021 beging er unter anderem: mehrfache Veruntreuung von Leasing- bzw. Kreditfahrzeugen (VW Golf, Mercedes-Benz 311 CDI) durch Nichtrückgabe trotz Kündigung der Verträge; einen mehrfachen, teils versuchten Betrug zum Nachteil von Bürgschaftsorganisationen und Banken durch das Erschleichen von vier Covid-Überbrückungs-krediten (Gesamtbetrag CHF 1'263'500, davon CHF 745'000 im Versuchsstadium) unter falschen Angaben zum Geschäftsgang; vier Urkundenfälschungen im Zusammenhang damit; qualifizierte Geldwäscherei durch die Weiterleitung mutmasslich deliktischer Gelder (EUR 295'812.91) über ein von ihm kontrolliertes Konto; sowie mehrfache Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung bei mehreren von ihm geführten, faktisch überschuldeten GmbHs. Zusätzlich bezog er ab 2020/21 als Geschäftsführer weiterer GmbHs während rund 16 Monaten zu Unrecht Kurzarbeitsentschädigungen von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich im Umfang von CHF 154'502.95, indem er einen tatsächlich nicht mehr bestehenden Arbeitsausfall vortäuschte, entzog dabei erneut mehreren Gesellschaften durch ungetreue Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft das Haftungssubstrat und unterliess die Buchführung; ferner missachtete er als Geschäftsführer einer weiteren GmbH wiederholt Aufforderungen der Ausgleichskasse SVA Zürich zur AHV-Lohndeklaration und überliess einer nicht fahrberechtigten Person fahrlässig sein Fahrzeug. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach den Beschuldigten am 31. Mai 2023 (DG220173) in fast allen Anklagepunkten schuldig (u.a. gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfacher teilweise versuchter Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Misswirtschaft, mehrfache Unterlassung der Buchführung, AHVG-Vergehen, fahrlässiges Überlassen eines Motorfahrzeugs; zwei Teilfreisprüche) und bestrafte ihn mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 30.–, teils als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Januar 2021. Es sah von einem Widerruf der bedingten Vorstrafen (2015 und 2021) ab, verlängerte aber deren Probezeiten, verwies den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes (mit Ausschreibung im SIS) und verhängte ein fünfjähriges Tätigkeitsverbot als Organ oder Geschäftsführer. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf einen Teil der Schuldsprüche (mehrfache Veruntreuung, AHVG-Vergehen), das Strafmass, den Vollzug sowie punktuelle Kosten- und Zivilpunkte; die übrigen Dispositivziffern (u.a. sämtliche weiteren Schuldsprüche, Landesverweisung, SIS-Ausschreibung, Tätigkeitsverbot) erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Auf eine separate Berufung einer Privatklägerin wurde mangels gültiger Berufungserklärung nicht eingetreten. Das Obergericht bestätigte am 26. April 2024 sämtliche angefochtenen Schuldsprüche vollumfänglich. In der Strafzumessung unterschied es weiterhin zwischen der Zusatzstrafe für die vor dem 15.01.2021 begangenen Taten (unverändert 39 Monate) und einer eigenen Strafe für die danach verübten, neu beurteilten Delikte: Für den Kurzarbeitsentschädigungsbetrug (schwerstes neu beurteiltes Delikt) reduzierte es die vorinstanzliche hypothetische Einsatzstrafe von 24 auf 18 Monate (die Vorinstanz habe das Verschulden trotz erheblicher Deliktsdauer und schamlosen Ausnutzens der Corona-Staatshilfen zu hoch gewichtet), asperierte diese im gleichen Umfang wie die Vorinstanz auf 37 Monate und gelangte nach Berücksichtigung der Täterkomponente (einschlägige Vorstrafen und Delinquenz während laufender Probezeit straferhöhend, rund 20%ige Reduktion für Geständnis, Einsicht und Reue) zu 33 Monaten, was zusammen mit der unveränderten Zusatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 72 statt 78 Monaten ergab. Auf einen Widerruf der bedingten Vorstrafen verzichtete es trotz der massiven Delinquenz während laufender Probezeiten wegen positiver Legalprognose (erstmalige einschneidende Konsequenzen durch unbedingte Freiheitsstrafe und Landesverweisung, tadelloses Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug) und aufgrund des Verschlechterungsverbots, verlängerte aber die Probezeiten. Landesverweisung, SIS-Ausschreibung und Tätigkeitsverbot blieben als unangefochten in Rechtskraft erwachsene Punkte unverändert bestehen.

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