Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 40
Vollzug: unbedingt
Die Beschuldigte betrat mit einer Kollegin auf der Suche nach einem Schlafplatz ein Mehrfamilienhaus, sah dort ein für eine Bewohnerin bestimmtes, im Hauseingang deponiertes Paket (Inhalt: gebrauchte elektrische Zahnbürste und T-Shirt, Wert CHF 301) liegen und nahm es an sich.
Die Beschuldigte betrat am 12. Januar 2023 zusammen mit einer Kollegin auf der (nach den Feststellungen der Gerichte unglaubhaften) Suche nach einer Übernachtungsmöglichkeit ein ihr fremdes Mehrfamilienhaus, dessen Eingangstür offen stand. Dort sah sie ein im Eingangsbereich für eine Bewohnerin deponiertes Paket (Inhalt: eine gebrauchte elektrische Zahnbürste sowie ein T-Shirt, Gesamtwert CHF 301.–) liegen, nahm es an sich und verliess das Haus wieder. Sie wurde dabei von einem Zeugen beobachtet. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, sprach die Beschuldigte am 8. Juni 2023 (GG230025) des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– (wovon 35 Tagessätze durch Haft geleistet galten). Vom Widerruf einer mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2022 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe (wegen rechtswidrigen Aufenthalts und rechtswidriger Einreise) wurde abgesehen, die Probezeit aber um ein Jahr verlängert. Zudem verwies sie die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes, sah aber von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem ab. Die Beschuldigte focht mit ihrer Berufung den Schuldspruch, das Strafmass, den Vollzug sowie die Landesverweisung an und beantragte, lediglich wegen unrechtmässiger Aneignung im Sinne von Art. 137 i.V.m. Art. 172ter StGB (geringfügiges Vermögensdelikt, mangels gültigen Strafantrags straflos) verurteilt zu werden, mit einer Geldstrafe von höchstens 20 Tagessätzen zu CHF 10.– bedingt sowie einem Absehen von der Landesverweisung; die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht bestätigte am 28. Juni 2024 den Schuldspruch vollumfänglich: Die Geschädigte habe als Adressatin bzw. Bewohnerin des Mehrfamilienhauses (antizipierten) Gewahrsam am im Hauseingang deponierten Paket gehabt, weshalb dessen Wegnahme einen vollendeten Diebstahl darstelle; da die Beschuldigte einen Vermögenswert von mehr als CHF 300.– zumindest in Kauf genommen habe, scheide die Privilegierung als geringfügiges Vermögensdelikt aus. Auch das Betreten des fremden Mehrfamilienhauses zwecks Diebstahls sei Hausfriedensbruch. In der Strafzumessung bestätigte es die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen für den Diebstahl (sehr leichtes Verschulden), die Asperation um 10 Tagessätze für den Hausfriedensbruch sowie die Straferhöhung wegen der einschlägigen Delinquenz während laufender Probezeit, unter Anrechnung des strafmindernden Geständnisses zum objektiven Sachverhalt, und beliess es bei 40 Tagessätzen zu CHF 30.– unbedingt. Auch die Landesverweisung von 5 Jahren bestätigte es vollumfänglich: Der Diebstahl in Verbindung mit dem Eindringen in ein fremdes, wenn auch unverschlossenes Wohnhaus qualifiziere als Einschleichdiebstahl und damit als Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; da die in Deutschland lebende Beschuldigte nie einen Bezug zur Schweiz gehabt habe, liege kein Härtefall vor.
Keine Korrekturen an den bestehenden Feldwerten (Vorinstanz-Werte bereits korrekt). Nur private_geschaedigte "unbekannt" -> "ja" ergänzt (Geschädigte ist eine Privatperson, Bewohnerin des Mehrfamilienhauses) sowie Besonderheit "Geständnisrabatt" vergeben (Geständnis zum objektiven Sachverhalt strafmindernd berücksichtigt). OG bestätigte am 28.06.2024 den vorinstanzlichen Schuldspruch (Diebstahl + Hausfriedensbruch, nicht bloss unrechtmässige Aneignung wie von der Verteidigung geltend gemacht) sowie Strafe, Vollzug und die 5-jährige Landesverweisung vollumfänglich; kein Härtefall, da die Beschuldigte nie in der Schweiz lebte.