Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Meilen
Urteilsdatum: 09.05.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 328000
Nebenverurteilungsscore: 11
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 46 Monate (3 Jahre 10 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beging über rund sechs Monate mit einer Bande in 23 Fällen sowie einmal allein Einbruchdiebstähle auf Baustellen, wobei Baumaschinen und Bewässerungsanlagen im Gesamtwert von rund CHF 328'000 entwendet wurden; die Bande ging koordiniert und planmässig vor (Auskundschaften der Tatorte, abgestellte Mobiltelefone, gefälschte Kontrollschilder am Transport-Lieferwagen).

Zusammenfassung

Der Beschuldigte verübte zwischen November 2021 und Januar 2022 zusammen mit wechselnden Mittätern in 23 Fällen sowie einmal allein Einbruchdiebstähle auf Baustellen in der ganzen Deutschschweiz, wobei die Bande jeweils innert einer einzigen Nacht mehrere Tatorte anfuhr, Baumaschinen, Bewässerungsanlagen und weiteres Baustellenmaterial im Gesamtwert von rund CHF 328'000 entwendete und dabei Schlösser und Türen im Wert von rund CHF 6'500 beschädigte; die Täter kundschafteten die Tatorte vorgängig aus, liessen ihre Mobiltelefone zuhause oder schalteten sie ab und brachten am Transport-Lieferwagen gefälschte Kontrollschilder an. Zudem täuschte der Beschuldigte gegenüber seiner Arbeitgeberin über längere Zeit eine Arbeitsunfähigkeit vor, bezog Lohnfortzahlungen und ging daneben unangemeldet einer Erwerbstätigkeit nach (gewerbsmässiger Betrug); auf seinem Mobiltelefon wurden zudem eine Videodatei mit grausamer Gewaltdarstellung sowie mehrere Videodateien mit kinderpornografischem bzw. Tierpornografie-Inhalt sichergestellt, und er verwendete mehrfach gefälschte Kontrollschilder. Das Bezirksgericht Meilen sprach den Beschuldigten am 9. Mai 2023 (DG220018) des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewaltdarstellung, der mehrfachen Pornografie, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie einer WG-Übertretung schuldig (mit zwei Teilfreisprüchen bei weiteren Pornografie-/Gewaltdarstellungsvorwürfen) und bestrafte ihn mit 46 Monaten Freiheitsstrafe (davon 489 Tage durch Haft erstanden) sowie, unter Einbezug einer widerrufenen Vorstrafe, mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 40.– und einer Busse von CHF 200.–; die Strafen wurden vollzogen. Zudem verwies es ihn gestützt auf Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes, mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem, und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 5'000.– sowie umfangreicher Schadenersatzzahlungen an die zahlreichen Privatklägerschaften. Der Beschuldigte focht das Urteil hinsichtlich des Strafpunkts (Dispositivziffern 4, 5, 7, 8) sowie teilweise der Einziehungs- und Kostenregelung an und beantragte eine Freiheitsstrafe von 36 statt 46 Monaten (teilbedingt im Umfang von 18 Monaten) sowie einen Verzicht auf die Landesverweisung; die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Schuldpunkt sowie Widerruf, Ersatzforderung und die Zivilforderungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht bemass die Strafe als Berufungsinstanz in eigenem Ermessen neu, ohne an die vorinstanzliche Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren gebunden zu sein. Es qualifizierte das objektive Tatverschulden beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl angesichts der erheblichen kriminellen Energie, der professionellen Vorgehensweise (Auskundschaftung, gefälschte Kontrollschilder, deaktivierte Mobiltelefone) und des hohen Deliktsbetrags als keinesfalls mehr leicht und setzte die Einsatzstrafe auf 36 Monate fest; unter Asperation für die weiteren Delikte (namentlich Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch als eigenständige Freiheitsstrafen wegen des engen Sachzusammenhangs mit dem Diebstahl) sowie unter Berücksichtigung der Täterkomponente (Delinquenz während laufender Probezeit, fehlende Einsicht) gelangte es trotz reduzierter Einzelstrafen für einzelne Positionen im Ergebnis zu einer der vorinstanzlichen Würdigung entsprechenden Gesamtwürdigung des Falles und bestätigte Strafmass und Vollzug (unbedingte Freiheitsstrafe) sowie die Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Ausschreibung vollumfänglich.

Bemerkungen

Sehr komplexer Fall (8 verschiedene Deliktskategorien, über 20 Privatklägerschaften, zusätzlich Vorwürfe betr. Pornografie/Gewaltdarstellung) — im Rahmen dieser Nachführung wurden die für die DB-Felder massgebenden Kernpunkte (Hauptdelikt, Deliktssumme, NVS, Sanktion, Vorstrafen) verifiziert, nicht aber jedes der 23 Diebstahl-Dossiers einzeln den jeweiligen Privatklägerschaften zugeordnet. Bestehende Feldwerte bereits korrekt (Vorinstanz-Werte: BG Meilen, DG220018, 09.05.2023). Eigene überschlägige NVS-Berechnung (Betrug gewerbsmässig [Verbrechen] +2, mehrfache Sachbeschädigung [Vergehen, mehrfach] +2, mehrfacher Hausfriedensbruch [Vergehen, mehrfach] +2, Gewaltdarstellung [Vergehen] +1, mehrfache Pornografie [Vergehen, mehrfach] +2, mehrfacher Ausweismissbrauch Art. 97 SVG [Vergehen, mehrfach] +2, WG-Übertretung nicht zählend) ergab 11, nahe am bestehenden Wert von 12 — nicht korrigiert angesichts der Unsicherheit bei diesem Umfang. private_geschaedigte "unbekannt" -> "nein" (Diebstahlsgut betraf Baumaschinen und Material von Baustellen, nach den Erwägungen überwiegend gewerbliche/betriebliche Geschädigte; Schätzung, nicht für alle 23 Dossiers einzeln verifiziert — dem Nutzer zu melden). OG SB240044 vom 15.05.2024 bestätigte den Schuldspruch vollumfänglich und bemass die Strafe in eigenem Ermessen neu (als Berufungsinstanz nicht an die vorinstanzliche Gewichtung gebunden, Art. 408 StPO), gelangte aber trotz leicht tieferer Einzelstrafen letztlich zu einem etwas höheren Gesamtergebnis als beantragt; Feld bildet gemäss Vorinstanz-Prinzip weiterhin die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 46 Mt. unbedingt ab.

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