Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 10.05.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 16827
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte, welche seit 2014 mit Unterbrüchen Sozialhilfe der Stadt Zürich bezog, verschwieg den Sozialen Diensten zwei bei ihren Arbeitgebern eröffnete Bankkonten (Konto bei der F._____ AG, 2016; Konto bei der G._____, 2019/2020), auf welche Lohnzahlungen flossen, und erwirkte dadurch zu Unrecht Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von CHF 16'827.50.

Zusammenfassung

Der Anklage zufolge verschwieg die Beschuldigte den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, bei welchen sie seit September 2014 mit Unterbrüchen wirtschaftliche Sozialhilfe bezog, zwei bei ihren jeweiligen Arbeitgebern eröffnete Bankkonten - ein 2014 eröffnetes und 2017 saldiertes Konto bei der F._____ AG sowie ein 2019 eröffnetes und 2020 saldiertes Konto bei der G._____ -, auf welche ihre Lohnzahlungen flossen, obwohl sie in den periodisch auszufüllenden Sozialhilfe-Antragsformularen zur vollständigen Offenlegung ihrer Konten verpflichtet war. Dadurch erhielt sie zwischen 2016 sowie 2019/2020 zu Unrecht Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von CHF 16'827.50 (CHF 11'496.65 im Jahr 2016, CHF 5'330.85 im Jahr 2019/2020) ausbezahlt. Die Beschuldigte bestritt, die Konten nicht angegeben zu haben, und machte geltend, sie habe diese mündlich gemeldet bzw. ihre Arbeitgeber und das Sozialamt hätten ohnehin Bescheid gewusst. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, sprach die Beschuldigte am 10. Mai 2023 (GG220226) des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, deren Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem verwies es sie gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB (Sozialhilfebetrug als Katalogtat) für 5 Jahre des Landes, verzichtete aber auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Die Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an und beantragte primär einen Freispruch, eventualiter eine Reduktion der Geldstrafe und einen Verzicht auf die Landesverweisung; die Staatsanwaltschaft erhob zunächst Anschlussberufung, zog diese aber vor der Berufungsverhandlung zurück und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch vollumfänglich: Die Beschuldigte habe die ihr klar bekannte Deklarationspflicht verletzt, wobei ihre wechselnden und teils widersprüchlichen Erklärungsversuche als Schutzbehauptungen zu werten seien; die Soziale Dienste hätten trotz regelmässiger und sorgfältiger Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten keinen Anlass gehabt, an weitere, nicht deklarierte Konten zu denken, weshalb keine Leichtfertigkeit vorliege und die Täuschung arglistig sei; zumindest eventualvorsätzliches und -absichtliches Handeln sei erstellt. In der Strafzumessung erachtete es das Verschulden für beide Betrugshandlungen trotz des nicht unerheblichen Gesamtbetrags und der Schädigung einer sozialen Institution als insgesamt leicht (keine besondere kriminelle Energie) und erhöhte die für 2016 festgesetzte Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen (statt vorinstanzlich 135, da die Vorinstanz das Verschulden zu milde gewichtet hatte) in Anwendung des Asperationsprinzips auf das gesetzliche Maximum von 180 Tagessätzen, was im Ergebnis die vorinstanzliche Strafe bestätigte. Auch die Landesverweisung von 5 Jahren bestätigte es vollumfänglich: Die seit 2004 in der Schweiz lebende, über eine Niederlassungsbewilligung C verfügende Beschuldigte sei trotz 20-jähriger Aufenthaltsdauer, ihrer in der Schweiz geborenen Tochter und guter Deutschkenntnisse nicht vertieft integriert (kein nachhaltiges ausserfamiliäres Beziehungsnetz, jahrelanger Sozialhilfebezug, Ehemann und Schwester weiterhin im Heimatland M._____), weshalb kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege.

Bemerkungen

Keine Korrekturen an den bestehenden Feldwerten (Vorinstanz-Werte bereits korrekt; mehrfach=True korrekt, da der vorinstanzliche Schuldspruch ausdrücklich auf "mehrfachen Betruges" lautet, zwei Betrugshandlungen 2016 und 2019/2020). Nur private_geschaedigte "unbekannt" -> "nein" ergänzt (Stadt Zürich, Soziale Dienste, ist eine staatliche Institution ohne eigentliche Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO, nimmt jedoch nach § 48c SHG Parteirechte wahr). OG SB230351 vom 15.03.2024 bestätigte das vorinstanzliche Urteil (BG Zürich, 10. Abteilung, GG220226, vom 10.05.2023) vollumfänglich (Schuldspruch, Strafe 180 TS bedingt, Landesverweisung 5 Jahre gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB [Sozialhilfebetrug als Katalogtat], kein Härtefall trotz 20 Jahren Aufenthalt mangels vertiefter Integration).

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