Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 09.08.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 9930
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein

Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte drang in der Nacht vom 27./28. November 2022 gewaltsam über ein Fenster in eine Pizzeria ein und versuchte, dort Serviceportemonnaies mit Bargeld im Gesamtwert von rund CHF 9'930 zu entwenden; zudem versuchte er am 11. Dezember 2022 tagsüber, mittels eingeschlagener Fensterscheibe in eine weitere Pizzeria einzubrechen, wurde dabei aber von einem Mitarbeiter überrascht und flüchtete, bevor er das Lokal betreten konnte.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, in der Nacht vom 27. auf den 28. November 2022 gewaltsam über ein Fenster in eine Pizzeria in K._____ eingedrungen zu sein und dort einen Sachschaden von CHF 4'800 verursacht sowie 16 Serviceportemonnaies mit Bargeld im Gesamtwert von rund CHF 9'930 entwendet zu haben (Dossier 1). Zudem wurde ihm vorgeworfen, in der Nacht vom 20. auf den 21. Dezember 2022 in eine weitere Pizzeria eingebrochen zu sein und dort Gegenstände sowie Bargeld im Gesamtwert von CHF 8'556 entwendet zu haben (Dossier 2), sowie am 11. Dezember 2022 tagsüber versucht zu haben, in eine dritte Pizzeria einzubrechen, wobei er von einem Mitarbeiter überrascht wurde und flüchtete, bevor er das Lokal betreten konnte (Dossier 3). Der Beschuldigte bestritt sämtliche Vorwürfe durchwegs. Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten am 9. August 2023 (DG230008) des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des versuchten Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung schuldig (Dossiers 1 und 3); vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs betreffend Dossier 2 sprach es ihn mangels Beweisen frei. Es bestrafte ihn mit 18 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe (abzüglich 85 Tage Haft) sowie einer Busse von CHF 500 und verwies ihn gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit den Anträgen auf Strafminderung, bedingten bzw. teilbedingten Vollzug sowie Absehen von Landesverweisung und SIS-Ausschreibung; die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit dem Antrag auf zusätzliche Schuldsprüche gemäss Anklage (insbesondere für Dossier 2), eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie eine Landesverweisung von 8 Jahren. Das Obergericht bestätigte den Freispruch betreffend Dossier 2 (mangels hinreichender Beweise bzw. -- betreffend die geringfügige Aneignung -- mangels hinreichend umschriebenen Anklagevorwurfs) sowie den Schuldspruch betreffend Dossier 3. Für Dossier 1 stellte es hingegen, gestützt auf eine im Berufungsverfahren neu und formell durchgeführte Zeugeneinvernahme des Geschäftsführers der Geschädigten, einen vollendeten (statt bloss versuchten) Diebstahl fest. In der Strafzumessung erachtete es das Verschulden trotz der eingesetzten Gewalt und des planvollen Vorgehens als noch leicht und reduzierte die Einsatz- und Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der Täterkomponente (vier teilweise einschlägige Vorstrafen, keine günstige Prognose) auf 13 Monate unbedingte Freiheitsstrafe, wovon 85 Tage Haft und 91 Tage (ein Drittel der erstandenen Ersatzmassnahme mit Electronic Monitoring) angerechnet wurden. Die Landesverweisung von 5 Jahren sowie die SIS-Ausschreibung wurden bestätigt; die vom Beschuldigten geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft, eine angebliche Verfolgungsgefahr im Irak sowie eine erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Homosexualität vermochten kein Vollzugshindernis zu begründen und wurden zur abschliessenden Beurteilung an die Vollzugsbehörden verwiesen.

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