Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 7 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte übergab dem Privatkläger 1 am 6. Oktober 2018 zwei gefälschte Armbanduhren der Marke B._____ als Gegenleistung für eine vom Privatkläger 1 gewährte Reduktion einer Werklohnforderung um CHF 15'000.–, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um Originale handelte, und drohte am 17. und 25. Oktober 2019 einem weiteren Gläubiger (Privatkläger 2) wiederholt mit Gewalt gegen ihn und seine Familie, um eine Zahlung von rund CHF 70'000.– zu erzwingen.
Der Beschuldigte beschaffte 2018 für den Privatkläger 1 über eine Auskunftsperson in China zwei gefälschte Armbanduhren der Marke B._____ und übergab sie ihm am 6. Oktober 2018. Als Gegenleistung hatte der Privatkläger 1 zuvor eine Werklohnforderung der ihm gehörenden E._____ GmbH gegenüber der Gesellschaft des Beschuldigten um CHF 15'000.– reduziert, im irrtümlichen Glauben, eine Originaluhr zu erhalten. Der Beschuldigte wusste, dass es sich um Fälschungen handelte, klärte den Privatkläger 1 darüber jedoch nicht auf. Unabhängig davon drohte der Beschuldigte am 17. und 25. Oktober 2019 einem weiteren Geschäftspartner (Privatkläger 2), der ihm angeblich rund CHF 70'000.– schuldete, wiederholt mit Gewalt gegen ihn und seine Familie, um ihn zur Zahlung zu bewegen; beim zweiten Vorfall suchte er ihn dazu in Begleitung eines Mitarbeiters in dessen Geschäftsräumlichkeiten auf. Das Bezirksgericht Bülach (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 2. September 2022 (GG210056) des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz (Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG) sowie der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und sprach ihn vom Vorwurf der Tätlichkeiten frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte vollständigen Freispruch von Betrug, MSchG-Vergehen und Nötigung sowie Aufhebung der Strafe; die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, erhob aber keine Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich (SB230201) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 26. Januar 2024 vollumfänglich vom Vorwurf des Betrugs frei: Der Privatkläger 1 sei bereits vor der Übergabe der gefälschten Uhren, gestützt auf die vorgeschlagene Reduktion der Werklohnforderung, in der irrigen Annahme gewesen, eine Originaluhr zu erhalten; da der Beschuldigte diesen bereits bestehenden Irrtum nicht durch aktives Verhalten hervorgerufen oder bestärkt, sondern sich rein passiv verhalten habe, fehle es an einer tatbestandsmässigen Täuschungshandlung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (auch die Tatvariante des Bestärkens in einem vorbestehenden Irrtum setze ein aktives Tun voraus). Die Schuldsprüche wegen MSchG-Vergehens und mehrfacher versuchter Nötigung bestätigte das Obergericht dagegen vollumfänglich. Für diese beiden verbliebenen Delikte legte es eine Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen für die mehrfache versuchte Nötigung fest (nur leicht strafmindernd wegen des Versuchs, da der Beschuldigte selbst nichts zum Ausbleiben des Erfolgs beitrug) und erhöhte diese asperationsweise um 30 Tagessätze für das MSchG-Vergehen, was eine Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 170.– ergab. Der Vollzug wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben; eine einschlägige Vorstrafe lag nicht vor. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wurde mangels Spruchreife auf den Zivilweg verwiesen, da unklar blieb, ob ihm persönlich oder nur der von ihm vertretenen GmbH ein Vermögensschaden entstanden war.