Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 22 Monate (1 Jahr 10 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte, Geschäftsführer und alleiniges Organ der D._____ AG, erwirkte am 26.03.2020 durch wahrheitswidrige Angaben im Antragsformular einen von der C._____ Genossenschaft verbürgten Covid-19-Kredit über CHF 500'000 bei der Credit Suisse und verwendete davon mindestens CHF 300'000 zweckentfremdet für private Zwecke statt für den Geschäftsbetrieb der Kreditnehmerin, darunter CHF 65'270 für Online-Glücksspiel.
Der Beschuldigte, alleiniges Organ und Geschäftsführer der D._____ AG, füllte am 26. März 2020 einen Antrag für einen staatlich verbürgten Covid-19-Kredit bei der Credit Suisse falsch aus und erlangte dadurch einen Kredit von CHF 500'000, der durch die C._____ Genossenschaft gemäss Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung voll verbürgt war. Entgegen seiner ursprünglichen, korrekten ersten Kreditbeantragung nutzte er beim zweiten, höheren Antrag gezielt die aus Krisengründen herabgesetzten Prüfungsmöglichkeiten der Bank aus. Von den erlangten Mitteln verwendete er mindestens rund CHF 300'000 nachweislich zweckwidrig für private Zwecke statt für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin, darunter CHF 65'270 für Online-Glücksspiele, wodurch ihm ein Spielverlust von CHF 15'455.50 entstand. Zudem verwendete er zum selben Zweck eine unwahre Urkunde (das falsch ausgefüllte Kreditantragsformular) und führte die Geschäftsbücher der D._____ AG aus Nachlässigkeit ordnungswidrig. Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 12. Oktober 2022 (DG210024) des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 StGB schuldig; vom Vorwurf eines weiteren Betrugs und einer weiteren Urkundenfälschung vom selben Tag zulasten der B._____ Genossenschaft sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 12 Monate bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren und 10 Monate unbedingt zu vollziehen waren, sowie mit einer Busse von CHF 1'000. Zudem verpflichtete es ihn, der Privatklägerin CHF 500'000 zuzüglich 5 % Zins Schadenersatz zu bezahlen. Sowohl die Staatsanwaltschaft (Antrag: 4 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt) als auch der Beschuldigte (Antrag: Geldstrafe von höchstens 120 Tagessätzen) fochten das Strafmass und den Vollzug an; die Schuldsprüche, die Freisprüche sowie die Zivilforderung blieben unangefochten. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 11. Juli 2024 den Schuldspruch vollumfänglich, erkannte jedoch – abweichend von der Vorinstanz – auf eine retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zum später ergangenen, aber zeitlich vorgehenden Urteil des Obergerichts vom 27. Mai 2021 (ungetreue Geschäftsbesorgung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln, 10 Monate unbedingt), da die vorliegenden Taten bereits vor jenem Urteil begangen worden waren. Es bildete deshalb eine hypothetische Gesamtstrafe von 32 Monaten und zog davon die rechtskräftige Grundstrafe von 10 Monaten ab, was eine Zusatzstrafe von 22 Monaten ergab – rechnerisch identisch mit der vorinstanzlichen Gesamtstrafe. Den unbedingt vollziehbaren Teil setzte es abweichend auf 6 Monate (statt 10) bei einer Probezeit von 4 Jahren fest. Die Datenbankfelder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Strafe (22 Monate, teilbedingt 12/10) ab.
Erstinstanzliches Urteil des BG Dietikon vom 12.10.2022 (DG210024): Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB, Covid-19-Kreditbetrug CHF 500'000), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB, reine Busse); Freispruch vom weiteren Betrugs-/Urkundenfälschungsvorwurf vom 26.03.2020 zulasten der B._____ Genossenschaft. Strafe: 22 Mt. Freiheitsstrafe teilbedingt (12 Mt. bedingt / 10 Mt. unbedingt, Probezeit 5 Jahre), Busse CHF 1'000, sowie CHF 500'000 Schadenersatz an die Privatklägerin. NVS 2 = Urkundenfälschung als Verbrechen (Strafandrohung bis 5 Jahre, +2); die ordnungswidrige Geschäftsbücherführung (Art. 325 StGB) ist reine Übertretung/Busse und zählt nicht zum NVS. Sowohl die Staatsanwaltschaft (Antrag 4 Jahre unbedingt) als auch der Beschuldigte (Antrag Geldstrafe max. 120 TS) fochten die Strafe an. Das OG bestätigte den Schuldspruch vollumfänglich, qualifizierte die Tat jedoch rechtlich abweichend als Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) zum späteren Urteil des Obergerichts vom 27.05.2021 (ungetreue Geschäftsbesorgung + SVG, 10 Mt. unbedingt) - eine retrospektive Konkurrenz, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt hatte. Trotz dieser rechtlichen Neuqualifikation gelangte das OG rechnerisch zur selben Freiheitsstrafe von 22 Monaten (neu als Zusatzstrafe), setzte aber den unbedingt vollziehbaren Teil abweichend auf 6 statt 10 Monate fest (16 Mt. bedingt, Probezeit 4 Jahre statt 5). Die Felder freiheitsstrafe_in_monaten (22) und vollzug (teilbedingt) bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Strafe und deren Vollzugsaufteilung (12/10) ab, nicht die vom OG abweichend festgesetzte Aufteilung (16/6). private_geschaedigte 'nein' (C._____ Genossenschaft als Bürgschaftsorganisation). Keine Besonderheiten vergeben (kein Geständnis, keine Wiedergutmachung/Schuldtilgung).