Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 06.09.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 19000001
Nebenverurteilungsscore: 12
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 80 Monate (6 Jahre 8 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte warb als Initiant und wirtschaftlich Berechtigter mehrerer eigener Gesellschaften gewerbsmässig bei über 140 privaten Anlegern für angeblich risikolose, hochrentierliche Investments (u.a. Devisenhandel, Kapitalanlagegesellschaft) und verwendete die eingeworbenen Gelder von insgesamt rund CHF 19 Mio. grösstenteils zweckwidrig für sich selbst bzw. zur Auszahlung früherer Anleger nach dem Prinzip eines Schneeballsystems, unter Vorlage gefälschter Kontoauszüge und unbewilligter Tätigkeit als Effektenhändler bzw. Investmentgesellschaft.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, wirtschaftlich Berechtigter und faktischer Kopf mehrerer eigener in- und ausländischer Gesellschaften, warb ab rund 2011 gewerbsmässig bei über 140 privaten Anlegern für angeblich risikolose, hochrentierliche Kapitalanlagen (namentlich Devisenhandel über eine eigene Kapitalanlagegesellschaft) und nahm auf diese Weise Anlagegelder von insgesamt rund CHF 19 Mio. entgegen. Statt die Gelder plangemäss zu investieren, verwendete er sie grösstenteils zweckwidrig für sich selbst und zur Auszahlung von Scheinrenditen bzw. Rückzahlungen an frühere Anleger nach dem Prinzip eines Schneeballsystems, wobei er den Anlegern gefälschte Kontoauszüge mit fiktiven Guthaben vorlegte. Zudem übte er ohne die dafür erforderliche Bewilligung eine Tätigkeit als Effektenhändler sowie als Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) aus und schädigte durch Vermögensverschiebungen zulasten einer eigenen Gesellschaft deren Gläubiger. Das Bezirksgericht Hinwil sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 6. September 2022 (DG210014) des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der unbewilligten Tätigkeit als Effektenhändler und als Investmentgesellschaft schuldig. Es bestrafte ihn mit 6 Jahren und 8 Monaten (80 Monaten) Freiheitsstrafe, wovon 92 Tage durch Haft erstanden waren, ordnete den Vollzug an, verpflichtete ihn zu einer Ersatzforderung von CHF 2,8 Mio. sowie zu individuell bezifferten Schadenersatzzahlungen an über 100 Privatkläger. Die Einsatzstrafe für den Betrug betrug 5 Jahre. Darauf wurden 1 Jahr und 8 Monate asperiert. Die Rechtsmittelinstanz beurteilte beides als eher "mild", auch den Strafrabatt nach Art. 48 lit. e StGB (seit Tatbegehung verstrichene Dauer) von einem Fünftel. Der Beschuldigte legte Berufung ein und beantragte vollumfänglichen Freispruch; zwei Privatkläger erhoben (Anschluss-)Berufung mit dem Ziel höherer Schadenersatzzusprachen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 23. Mai 2024 nach einem 95-seitigen Entscheid sämtliche Schuldsprüche mit einer einzigen Ausnahme: Es sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer der beiden betroffenen Gesellschaften (Privatklägerin 4) mangels rechtsgenüglichen Nachweises frei, während der zweite Anklagepunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung bestätigt wurde. Wegen dieses punktuellen Teilfreispruchs reduzierte es die Strafe von 80 auf 72 Monate (6 Jahre) Freiheitsstrafe, weiterhin unbedingt vollziehbar. Die Datenbankfelder bilden weisungsgemäss die vollumfängliche vorinstanzliche Verurteilung (80 Monate) ab.

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