Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verwendete waehrend der Ehe mit der Privatklaegerin 2 zwischen 2014 und 2018 ihm von dieser anvertrautes Vermoegen (CHF 97'000 Tresorbargeld sowie CHF 130'000 von ihren Privat-/Geschaeftskonten ueberwiesen) im Umfang von insgesamt CHF 227'000 sowie zusaetzlich CHF 23'514 vom Geschaeftskonto der ihm zur Liquidation anvertrauten Privatklaegerin 1 (B._____ GmbH) fuer eigene Zwecke.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, seiner damaligen Ehefrau (Privatklaegerin 2) sowie der von ihm zur Liquidation betreuten Gesellschaft seiner Ehefrau (Privatklaegerin 1, B._____ GmbH) anvertraute Vermoegenswerte fuer eigene Zwecke verwendet zu haben. Konkret soll er zwischen Januar 2014 und Juni 2015 CHF 97'000.- Bargeld der Privatklaegerin 2 (Eigengut aus deren erster Ehe, das in einem Tresor an seinem Arbeitsplatz gelagert war) sowie zwischen Februar 2016 und Ende 2018 weitere CHF 130'000.- von deren Privat- und Geschaeftskonten auf sein eigenes Konto ueberwiesen und fuer sich verwendet haben, nachdem ihm die Privatklaegerin 2 Zeichnungsberechtigung und Vollmachten erteilt hatte. Zusaetzlich soll er zwischen Februar und Maerz 2016 CHF 23'514.- vom Geschaeftskonto der Privatklaegerin 1 - zu deren Liquidation er bevollmaechtigt war - fuer eigene Zwecke statt fuer die vereinbarte Finanzierung des neuen Geschaefts der Privatklaegerin 2 verwendet haben. Das Strafgericht des Bezirksgerichts Uster sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. Maerz 2023 (DG220015) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Die Schadenersatzbegehren der Privatklaegerinnen wurden auf den Zivilweg verwiesen; verschiedene sichergestellte Luxusuhren wurden eingezogen. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung und beantragte einen vollumfaenglichen Freispruch; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Die Verteidigung machte insbesondere geltend, zwischen den Ehegatten habe eine "Ein-Topf-Philosophie" bestanden, wonach saemtliche Mittel beiden gehoert haetten und der Beschuldigte berechtigt gewesen sei, auf das Vermoegen der Privatklaegerin 2 zurueckzugreifen, sobald sein eigenes - unbestrittenermassen hohes - Einkommen zur Deckung des gemeinsamen, sehr luxurioesen Lebensstils nicht ausreichte. Das Obergericht des Kantons Zuerich (II. Strafkammer) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 26. November 2024 (SB240033) vollumfaenglich frei. Es erwog, dass sich weder anhand der widerspruechlichen Aussagen der Parteien noch anhand der Chatverlaeufe und Kontounterlagen rechtsgenuegend erstellen lasse, dass eine ausdruecklich oder stillschweigend vereinbarte Beschraenkung der Geldverwendung tatsaechlich bestanden und vom Beschuldigten verletzt worden sei; namentlich sei unbestritten geblieben, dass das hohe Einkommen des Beschuldigten (monatlich CHF 12'000.- bis 15'000.-) den gemeinsamen, ausgesprochen luxurioesen Lebensstil (Reisen nach Bali, Dubai, USA, Cannes etc., Designerkleidung) bei weitem nicht deckte und die Kontobelege zeigten, dass er regelmaessig erst dann auf die Gelder der Privatklaegerin 2 zurueckgriff, wenn sein eigenes Einkommen aufgebraucht war. In dubio pro reo sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte zur Verwendung der Gelder berechtigt gewesen sei; auch eine unrechtmaessige Bereicherungsabsicht liess sich angesichts der ehelichen Beitragspflicht (Art. 163 ZGB) und des Umstands, dass erhebliche Gegenzahlungen des Beschuldigten fuer den gemeinsamen Lebensunterhalt und teilweise sogar fuer das Geschaeft der Privatklaegerin 2 belegt waren, nicht nachweisen. Die im Strafverfahren adhaesionsweise geltend gemachten Zivilforderungen wies das Obergericht ab, nachdem sie zudem durch eine zwischenzeitlich abgeschlossene Scheidungskonvention gegenstandslos geworden waren.