Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte unterzeichnete am 1. April 2020 als noch registrierter zeichnungsberechtigter Vertreter der D._____ GmbH ein von E._____ vorausgefuelltes Covid-19-Kreditantragsformular mit falschen Angaben zu Umsatzerloes und Verwendungszweck, worauf der D._____ GmbH ein Bund-verbuergter Kredit von rund CHF 495'000 gewaehrt wurde, den E._____ in der Folge fast vollstaendig zweckfremd verwendete (u.a. CHF 101'000 zur Begleichung des dem Beschuldigten geschuldeten Kaufpreises fuer die zuvor verkaufte Gesellschaft).
Der Beschuldigte war bis Ende 2019 Gesellschafter und Geschaeftsfuehrer mit Einzelunterschriftsberechtigung der D._____ GmbH und im massgeblichen Zeitpunkt noch als zeichnungsberechtigter Vertreter bei der PostFinance AG registriert, obwohl er die Gesellschaft bereits an E._____ verkauft hatte. Am 1. April 2020 unterzeichnete er auf Bitte von E._____ ein von diesem vorausgefuelltes Covid-19-Kreditantragsformular fuer einen zinslosen, bundesverbuergten Kredit zugunsten der D._____ GmbH. Das Formular enthielt falsche Angaben zum Umsatzerloes (deklariert rund CHF 5.9 Mio. zu hoch) sowie zum beabsichtigten Verwendungszweck des Kredits (angeblich ausschliesslich fuer laufende Liquiditaetsbeduerfnisse der Gesellschaft). Gestuetzt auf den anschliessend von E._____ bei der PostFinance AG eingereichten Antrag wurde der D._____ GmbH ein Kredit von rund CHF 495'000 gewaehrt und mittels Ueberzugslimite gutgeschrieben. E._____ verwendete davon in der Folge rund CHF 495'074 fast vollstaendig zweckfremd, u.a. flossen dem Beschuldigten selbst CHF 101'000 als Begleichung des ihm fuer den Verkauf der D._____ GmbH geschuldeten Kaufpreises zu. Das Bezirksgericht Zuerich, 4. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 13. April 2023 (DG220185) im Zusammenhang mit der D._____ GmbH des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB, als Mittaeter) und der Urkundenfaelschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig; von einem gleichgelagerten Vorwurf im Kontext einer weiteren Gesellschaft (C._____ GmbH) wurde er freigesprochen. Es bestrafte ihn mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Weiter verpflichtete es ihn, der Privatklaegerin B._____ - die als private Buergin fuer den Kredit der D._____ GmbH bei der PostFinance AG hatte einstehen muessen - Schadenersatz von CHF 494'596.33 zzgl. Zins zu bezahlen, und ordnete die Einziehung zweier gesperrter Bankkonten des Beschuldigten zu deren Gunsten an. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte als auch (im Schuldpunkt) die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklaegerin Berufung. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung im Verlauf des Verfahrens vollstaendig zurueck und beantragte nur noch die Bestaetigung des vorinstanzlichen Urteils; auf die verspaetet begruendete Zweitberufung der Privatklaegerin trat das Obergericht nicht ein. Massgeblich blieb damit einzig die Berufung des Beschuldigten, der vollumfaenglichen Freispruch, die Herausgabe der gesperrten Vermoegenswerte sowie die Abweisung der Zivilforderung beantragte; eventualiter beantragte er einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft statt Mittaeterschaft und eine Strafe von 10 Monaten bedingt. Das Obergericht des Kantons Zuerich (II. Strafkammer) bestaetigte mit Urteil vom 28. Mai 2024 (SB230441) den objektiven Sachverhalt, wuerdigte den Tatbeitrag des Beschuldigten jedoch abweichend von der Vorinstanz rechtlich neu: Da seine Unterschrift fuer die Tatausfuehrung nicht derart wesentlich gewesen sei, dass die Haupttat damit gestanden oder gefallen waere, und E._____ die Kreditvereinbarung auch selbst haette unterzeichnen koennen, qualifizierte es den Tatbeitrag nur noch als Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB); den Schuldspruch wegen Urkundenfaelschung bestaetigte es vollumfaenglich. Bei der Strafzumessung setzte das Obergericht fuer die Gehilfenschaft zum Betrug eine Einsatzstrafe von 12 Monaten fest und asperierte diese fuer die in Idealkonkurrenz stehende Urkundenfaelschung um 2 Monate auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten, deren Vollzug es erneut bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. Die Zivilforderung der Privatklaegerin (CHF 494'596.30 zzgl. Zins) sowie die erstinstanzliche Kosten- und Entschaedigungsregelung bestaetigte es vollumfaenglich; anstelle der urspruenglichen Einziehung der gesperrten Konten erkannte es mangels nachweisbarer "Papierspur" zwischen Deliktsgut und Bankguthaben auf eine Ersatzforderung des Staates von CHF 14'462.85, wobei die gesperrten Gelder zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wurden.
Vorinstanz (BG Zuerich, 4. Abt., 13.04.2023, DG220185): Verurteilung wegen Betrugs (Mittaeterschaft, Art. 146 Abs. 1 StGB) und Urkundenfaelschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) im Zusammenhang mit der D._____ GmbH, Freispruch bez. C._____ GmbH; 20 Mt. Freiheitsstrafe bedingt. OG-Urteil SB230441 vom 28.05.2024 (einzig Berufung des Beschuldigten wirksam; StA zog ihre Berufung zurueck, auf Zweitberufung der Privatklaegerin nicht eingetreten): OG requalifizierte den Tatbeitrag von Mittaeterschaft zu blosser Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB), bestaetigte den Schuldspruch wegen Urkundenfaelschung, und reduzierte die Strafe auf 14 Mt. bedingt (Einsatzstrafe 12 Mt. fuer die Gehilfenschaft, Asperation +2 Mt. fuer die Urkundenfaelschung). Die Felder bilden weisungsgemaess die vorinstanzliche Verurteilung ab (Mittaeterschaft, 20 Mt.), NICHT die reduzierte/requalifizierte OG-Strafe. Besonderheit Gehilfenschaft bewusst NICHT vergeben, da die Vorinstanz auf Mittaeterschaft erkannte (Vorinstanz maassgebend). Alle uebrigen Feldwerte (Deliktssumme, NVS, Sanktion) bereits korrekt, keine Korrekturen an bestehenden Feldern noetig. private_geschaedigte=ja: Privatklaegerin B._____ ist eine Privatperson, die als private Buergin fuer den Kredit der D._____ GmbH bei der PostFinance AG einstehen musste.