Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 05.12.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 211000
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
  • Gehilfenschaft
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte fungierte für eine im Hintergrund tätige unbekannte Täterschaft als Organisator/Vermittler von Kontoverbindungen (sog. Money Mules), um damit aus Online-Betrügereien (Romance Scam bzw. Vorschussbetrug) erlangte Gelder von Geschädigten entgegenzunehmen und an die Täterschaft weiterzuleiten bzw. ins Ausland zu transferieren, wobei sich die Betrugshandlungen insgesamt auf rund CHF 157'000 und EUR 54'000 beliefen; für diese Tätigkeit erhielt er mindestens CHF 10'480 und EUR 3'780 (7 % der vermittelten Beträge). Zudem besass er ein Video mit der Exekution einer Person und leitete es an zwei weitere Personen weiter.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein ausländischer Staatsangehöriger, fungierte im Auftrag einer im Hintergrund agierenden, international tätigen unbekannten Täterschaft, die systematisch Romance-Scam- und Vorschussbetrügereien im Internet beging, als Organisator und Vermittler von Kontoverbindungen (sog. Money Mules). In dieser Funktion nahm er über den Mitbeschuldigten C._____ aus den Betrugshandlungen stammende Deliktserlöse von insgesamt rund CHF 157'000 und EUR 54'000 entgegen und leitete diese an unbekannte Hintermänner oder über Geldübermittlungs-Dienstleister und Banküberweisungen ins Ausland weiter, wodurch er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, die Auffindung und Einziehung der deliktischen Vermögenswerte zu vereiteln. Für seine Tätigkeit erhielt er mindestens CHF 10'480 und EUR 3'780. Zudem besass er ein auf seinem Mobiltelefon abgespeichertes, überaus grausames Video, das die Exekution eines nackten Mannes durch Erschiessen und anschliessende Zerschlagung des Schädels mit einer Axt zeigt, und leitete dieses im Juni 2020 an zwei Kontakte weiter. Das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 5. Dezember 2022 (DG210186) der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), der schweren, gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB) sowie der verbotenen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB) schuldig; eine bandenmässige Geldwäscherei sowie eine Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Organisation verneinte es mangels hinreichender Beweise. Es bestrafte ihn mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 371 Tage durch Haft erstanden waren, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30, beides bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, und verwies ihn gestützt auf Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte (später zurückgezogen) fochten das Urteil an; die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit den Anträgen, den Beschuldigten zusätzlich der bandenmässigen Geldwäscherei schuldig zu sprechen und ihn mit 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 20 Monate bedingt und 10 Monate unbedingt zu vollziehen seien. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 21. Oktober 2024 teilweise gut: Es bejahte neu auch die bandenmässige Tatbegehung bei der Geldwäscherei und sprach den Beschuldigten entsprechend der bandenmässigen und gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig. Bei der Strafzumessung erhöhte es die vorinstanzliche Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zum Betrug von 16 auf 20 Monate, asperierte diese um 8 Monate für die Geldwäscherei und reduzierte sie um 4 Monate für das strafmindernde Geständnis, was zu einer neuen Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe und unverändert 60 Tagessätzen Geldstrafe führte; beide Strafen blieben bedingt bei unveränderter Landesverweisung von 7 Jahren. Die Datenbankfelder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Beurteilung (20 Monate Freiheitsstrafe, gewerbsmässige, nicht bandenmässige Geldwäscherei) ab.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des BG Zürich, 8. Abteilung, vom 05.12.2022 (DG210186): Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1+2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, Deliktssumme rund CHF 157'000 + EUR 54'000 = CHF 211'000), schwere gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1+2 lit. c StGB; Bandenmässigkeit von der Vorinstanz noch verneint) sowie verbotene Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB). Strafe: 20 Mt. Freiheitsstrafe (371 Tage Haft angerechnet) + 60 TS Geldstrafe à CHF 30, beide bedingt, Probezeit 3 Jahre, 7 Jahre Landesverweisung (Katalogtat). Nicht einschlägige Vorstrafe (Vergehen gegen das BetmG, 2017) straferhöhend berücksichtigt; Geständnis strafmindernd. NVS 3 = schwere Geldwäscherei als Verbrechen (Strafandrohung bis 5 Jahre, +2) + verbotene Gewaltdarstellung als Vergehen (+1). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte zusätzlich die Qualifikation als bandenmässige Geldwäscherei sowie eine Straferhöhung auf 30 Mt.; das OG hiess die Anschlussberufung teilweise gut (bejahte neu auch Bandenmässigkeit, die die Vorinstanz verneint hatte) und erhöhte die Strafe auf 24 Mt. Feld freiheitsstrafe_in_monaten bildet weisungsgemäss den vorinstanzlichen Wert (20 Mt.) ab, nicht die vom OG erhöhte Strafe; ebenso bleibt nebenverurteilungsscore auf der vorinstanzlichen (nicht bandenmässigen) Qualifikation der Geldwäscherei aufgebaut. private_geschaedigte 'ja' (sämtliche Privatkläger sind individuelle Romance-Scam-Opfer). Besonderheiten Gehilfenschaft (zwingend, da Schuldspruch auf Gehilfenschaft zum Betrug lautet) und Geständnisrabatt erfasst.

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