Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 11.05.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 34090
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte eignete sich als für die tägliche Kassenabrechnung zuständige Angestellte einer Bäckerei/Metzgerei zwischen Juli und Oktober 2021 bei 21 Gelegenheiten die ihr anvertrauten Bargeld-Tageseinnahmen im Gesamtbetrag von CHF 34'090.40 an, statt sie wie vorgeschrieben auf das Bankkonto der Arbeitgeberin einzuzahlen.

Zusammenfassung

Der Anklage zufolge zahlte die Beschuldigte als für die Kassenabrechnung zuständige Angestellte einer Bäckerei/Metzgerei-Filiale die ihr anvertrauten Bargeld-Tageseinnahmen an 21 Tagen zwischen dem 30. Juli und 8. Oktober 2021 nicht auf das Bankkonto der Arbeitgeberin ein, sondern verwendete das Geld im Gesamtbetrag von CHF 34'090.40 für ihre eigenen Bedürfnisse. Die Beschuldigte bestritt die Vorwürfe durchwegs und machte geltend, andere Personen (insbesondere zwei Mitarbeitende) hätten ebenfalls Zugang zur Kasse gehabt bzw. es habe Unstimmigkeiten im Kassensystem gegeben. Das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht, sprach die Beschuldigte am 11. Mai 2023 (GG220125) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden), deren Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde; zudem verpflichtete es sie, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 34'435.75 zu bezahlen. Die Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch; die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch: Gestützt auf Kassenbücher, Kontoauszüge, Arbeitszeitaufzeichnungen und Videoaufnahmen liess sich der exakte Deliktsbetrag von CHF 34'090.40 lückenlos nachweisen, und die Beschuldigte war als Einzige der drei zugriffsberechtigten Personen an sämtlichen 21 Tatzeitpunkten anwesend, während während ihrer eigenen längeren Abwesenheiten nie Gelder fehlten; ihre wechselnden und teils nachweislich unwahren Erklärungsversuche schwächten zudem ihre Glaubwürdigkeit. In der Strafzumessung erachtete es das Tatverschulden trotz der Vielzahl der Einzelhandlungen als noch leicht (keine besondere kriminelle Energie, keine Verschleierungshandlungen wie Urkundenfälschungen) und setzte die Einsatzstrafe auf 210 Tage fest; unter Berücksichtigung zweier nicht einschlägiger SVG-Vorstrafen (straferhöhend) sowie der besonderen familiären Situation der Beschuldigten - verwitwete, alleinerziehende Mutter von vier teils kleinen Kindern, für die eine Trennung durch den Strafvollzug besonders hart wiege (strafmindernd) - reduzierte es auf 180 Tage. Anders als die Vorinstanz wählte es dafür in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe, da die Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweise und angesichts ihrer alleinigen Verantwortung für die Kinder eine Geldstrafe zur Verhinderung weiterer Delinquenz genüge; die Tagessatzhöhe von CHF 30.– (gesetzliches Minimum) ergab sich aus ihrem knappen, um Existenzminimum-Korrektur reduzierten Einkommen. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer dreijährigen Probezeit aufgeschoben. Die Schadenersatzforderung wurde auf den nachgewiesenen Deliktsbetrag von CHF 34'090.40 reduziert (Differenz zur ursprünglich geltend gemachten Forderung von CHF 34'435.75 abgewiesen), das Genugtuungsbegehren der als juristische Person nicht in ihrer Persönlichkeit verletzten Privatklägerin abgewiesen.

Bemerkungen

Keine Korrekturen an den bestehenden Feldwerten. Nur private_geschaedigte "unbekannt" -> "nein" ergänzt (Privatklägerin B._____ AG ist eine juristische Person). OG SB230468 vom 04.09.2024 bestätigte den Schuldspruch, wählte aber abweichend von der Vorinstanz eine Geldstrafe statt Freiheitsstrafe (180 statt vorinstanzlich als 8 Mt. Freiheitsstrafe bemessene Tagessätze) und reduzierte das Strafmass geringfügig (240 -> 180 Tage/Tagessätze); die Felder bilden gemäss Vorinstanz-Prinzip weiterhin die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 8 Mt. bedingt ab.

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