Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 7 Monate
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte nahm als Kassenmitarbeiterin einer Ladenkette zwischen Juli und November 2019 bei mindestens 3'500 Verkaufstransaktionen die Zahlung in bar entgegen, buchte den Verkauf stattdessen als stornierte "Preisabfrage" ins Kassensystem ein und behielt den so in der Kassenschublade entstandenen Bargeldüberschuss von insgesamt mindestens CHF 10'000 bei der täglichen Kassenabrechnung für sich; bei mindestens weiteren 2'000 Transaktionen blieb es beim Versuch, da die Kunden mit Karte statt bar bezahlten.
Der Anklage zufolge machte die Beschuldigte als Kassenmitarbeiterin bei der B._____ Schweiz AG (Convenience-Store-Kette) im Zeitraum vom 10. Juli bis 9. November 2019 bei über 6'000 Verkaufstransaktionen lediglich eine Preisabfrage, statt die Ware korrekt ins Kassensystem einzubuchen; bei rund 3'800 dieser Transaktionen habe der Kunde bar bezahlt, worauf die Beschuldigte die Preisabfrage stornierte, das Geld einkassierte und in der Kassenschublade deponierte, um den so entstandenen Bargeldüberschuss von insgesamt CHF 13'069.09 bei der täglichen Kassenabrechnung an sich zu nehmen; bei den übrigen rund 2'500 Transaktionen sei es beim Versuch geblieben, da die Kunden mit Karte bezahlt hätten. Die Beschuldigte bestritt den Vorwurf im Kern, machte geltend, die Kasse sei ihr nie richtig erklärt worden und viele Kunden hätten nach Preisen gefragt, und wollte sich in den meisten Einvernahmen nicht zur Sache äussern. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, sprach die Beschuldigte am 11. Juli 2023 (GG230023) des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. aZiff. 2 StGB schuldig und bestrafte sie mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden), deren Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde; das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin verwies sie auf den Weg des Zivilprozesses. Die Beschuldigte focht mit ihrer Berufung den Schuldspruch, das Strafmass, den Vollzug sowie die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch; die Privatklägerin wandte sich gegen den Verweis ihres Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg; die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht bestätigte am 3. Oktober 2024 sowohl die Verwertbarkeit der privat erhobenen Videoüberwachungsaufnahmen aus den beiden Filialen als auch den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls, wobei es den nachgewiesenen Deliktsbetrag zugunsten der Beschuldigten auf mindestens CHF 10'000 (vollendet) bzw. CHF 8'000 (versucht) schätzte. In der Strafzumessung erachtete es angesichts der hohen Kadenz von rund 5'500 Transaktionen innert vier Monaten, des gezielten und routinierten Vorgehens sowie des Vertrauensmissbrauchs gegenüber der Arbeitgeberin das objektive Verschulden trotz des absolut nicht hohen Deliktsbetrags als noch leicht und setzte die Einsatzstrafe auf 9 Monate fest; wegen einer im Untersuchungsverfahren festgestellten leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots (Bearbeitungslücke im Jahr 2020) reduzierte es die Strafe um 2 Monate auf 7 Monate Freiheitsstrafe, bei gleichbleibendem bedingtem Vollzug und zweijähriger Probezeit. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wies es mangels hinreichender Substantiierung der Gläubigerstellung bezüglich einer Filiale ebenfalls auf den Zivilweg.
Instanzenzug: OG SB230512 vom 03.10.2024 bestätigte das vorinstanzliche Urteil (BG Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, GG230023, vom 11.07.2023) im Schuldpunkt vollumfänglich; die vom OG in eigener Herleitung wegen einer im Untersuchungsverfahren (Bearbeitungslücke 2020) festgestellten leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots von 9 auf 7 Mt. reduzierte Einzelstrafe entspricht exakt der bereits vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe von 7 Mt.; unklar, ob die Vorinstanz selbst bereits eine entsprechende Reduktion vornahm oder das OG unabhängig zum gleichen Ergebnis gelangte, ohne Auswirkung auf die Feldwerte. Keine Landesverweisung thematisiert (Diebstahl am Arbeitsplatz ohne Hausfriedensbruch ist keine Katalogtat nach Art. 66a StGB) - Nationalität CH war bereits erfasst, liess sich anhand dieses Urteils mangels Landesverweisungsprüfung nicht unabhängig verifizieren. Nur private_geschaedigte "unbekannt" -> "nein" ergänzt (Geschädigte ist die B._____ Schweiz AG, eine juristische Person).