Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 28.02.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 70000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beging zwischen Juni 2020 und Maerz 2021 zusammen mit einem Mittaeter in insgesamt 13 Faellen gewerbs- und bandenmaessige Diebstaehle, vorwiegend Einbrueche in parkierte Fahrzeuge, wobei er jeweils als Chauffeur fungierte und waehrend der Tatausfuehrung des Mittaeters Schmiere stand; sein Beuteanteil belief sich auf rund CHF 25'000, die Gesamtdeliktssumme auf rund CHF 70'000. Zudem hob er mit einer zuvor entwendeten Bankkarte samt zugehoerigem PIN unrechtmaessig CHF 800 Bargeld ab.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte beging zwischen Juni 2020 und Maerz 2021 zusammen mit einem Mittaeter, F._____, in insgesamt 13 Faellen gewerbs- und bandenmaessige Diebstaehle, ueberwiegend Einbrueche in parkierte Fahrzeuge in Einkaufszentren, wobei er den Mittaeter jeweils mit seinem eigenen Fahrzeug zu den Tatorten chauffierte, in unmittelbarer Naehe des jeweiligen Tatorts Schmiere stand und so den aktiven Zugriff des Mittaeters absicherte. In einem der Faelle entwendeten die Taeter der Geschaedigten persoenlich einen Geldbetrag aus ihrer im Fahrzeug befindlichen Tasche; in weiteren Dossiers wurden aus aufgebrochenen Fahrzeugen u.a. EUR 60'000.- sowie EUR 2'435.18 entwendet. Der Beuteanteil des Beschuldigten belief sich auf rund CHF 25'000.-, die vorinstanzlich zugrunde gelegte Gesamtdeliktssumme auf rund CHF 70'000.-. In einem weiteren, separaten Vorfall hob der Beschuldigte mit einer zuvor entwendeten Bankkarte, deren PIN zusammen mit der Karte aufbewahrt worden war, unrechtmaessig CHF 800.- Bargeld ab. Das Bezirksgericht Buelach, II. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 28. Februar 2023 (DG220025) des gewerbs- und bandenmaessigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. aArt. 139 Ziff. 2 und aZiff. 3 Abs. 2 StGB) sowie des betruegerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 176 Tage durch Untersuchungshaft als erstanden galten, schob den Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren auf, verwies ihn gestuetzt auf Art. 66a Abs. 1 StGB fuer 5 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Die Zivilanspruueche zweier Privatklaegerschaften wurden auf den Zivilweg verwiesen, zwei weiteren Privatklaegerschaften wurden EUR 60'000.- respektive EUR 2'435.18 zugesprochen. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung und beantragte einen vollumfaenglichen Freispruch; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestaetigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Verteidigung bestritt insbesondere, dass der Beschuldigte von den Diebstaehlen des Mittaeters gewusst und selbst Schmiere gestanden habe, sowie das Vorliegen der Qualifikationen der Banden- und Gewerbsmaessigkeit. Das Obergericht des Kantons Zuerich (I. Strafkammer) bestaetigte mit Urteil vom 30. Oktober 2024 (SB230499) sowohl den Schuldpunkt als auch die Strafzumessung vollumfaenglich. Es erachtete die belastenden, glaubhaften Aussagen des bereits rechtskraeftig verurteilten Mittaeters F._____ zusammen mit Observationsberichten, GPS-Daten und retrospektiver Teilnehmeridentifikation als schluessigen Beweis fuer ein koordiniertes, arbeitsteiliges Vorgehen der beiden Taeter und verwarf die Einwaende der Verteidigung zur Banden- und Gewerbsmaessigkeit als unbegruendet. Bei der Strafzumessung ermittelte das Obergericht selbst eine hoehere, tat- und taeterangemessene Strafe von 16 Monaten fuer den Diebstahl (zzgl. 60 Tagessaetzen fuer den Kartenmissbrauch, wegen Verbots der reformatio in peius nicht ausgefaellt), liess es aber aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der milderen vorinstanzlichen Strafe von 13 Monaten bewenden. Auch die Landesverweisung bestaetigte es vollumfaenglich und verwarf die von der Verteidigung geltend gemachten Haertefallgruende (u.a. Rechtsgleichheit gegenueber dem nicht des Landes verwiesenen Mittaeter, gesundheitliche und familiaere Umstaende) als nicht stichhaltig.

Bemerkungen

Vorinstanz (BG Buelach, II. Abt., 28.02.2023, DG220025): Schuldsprueche wegen gewerbs- und bandenmaessigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. aArt. 139 Ziff. 2 und aZiff. 3 Abs. 2 StGB) sowie betruegerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB); 13 Mt. Freiheitsstrafe bedingt (176 Tage Haft angerechnet), Probezeit 2 Jahre; 5 Jahre Landesverweisung + SIS-Ausschreibung. KORREKTUR: nebenverurteilungsscore 1 -> 2 (betruegerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist als Verbrechen zu qualifizieren, Art. 147 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre). ML-relevant. OG-Urteil SB230499 vom 30.10.2024 (Berufung des Beschuldigten mit Antrag auf vollumfaenglichen Freispruch; StA verzichtete auf Anschlussberufung): OG bestaetigte beide Schuldsprueche vollumfaenglich und erachtete die vorinstanzliche Strafe von 13 Mt. trotz eigener, hoeherer Berechnung (16 Mt.) wegen des Verschlechterungsverbots als bindend; die Landesverweisung wurde ebenfalls bestaetigt (Rueckweisung des Haertefall-Einwands der Verteidigung). private_geschaedigte=ja (mehrere Geschaedigte der Fahrzeugeinbrueche sind Privatpersonen [u.a. D._____, E._____], daneben auch C._____ Schweiz AG als juristische Person).

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