Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 26.09.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: ung. Geschäftsbesorgung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 98197
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte war als Willensvollstrecker im Nachlass des Erblassers D._____ eingesetzt und verletzte durch ungleiche Vorschusszahlungen an die beiden je zur Haelfte erbberechtigten Erbinnen sowie durch Ausrichtung eines zu hohen eigenen Honorars die vom Erblasser festgelegten Erbquoten, wodurch die Erbin C._____ im Umfang von CHF 98'197.53 an ihrem Vermoegen geschaedigt wurde; zudem befolgte er eine amtliche Verfuegung nicht.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Beschuldigte wurde vom Erblasser D._____ als Willensvollstrecker eingesetzt. Der Nachlass sah eine hälftige Erbquote fuer die beiden Erbinnen F._____ und C._____ vor. Der Beschuldigte leistete den beiden Erbinnen im Verlauf der Nachlassabwicklung ungleiche Vorschusszahlungen und richtete sich selbst ein nach Ansicht der Anklage zu hohes Willensvollstrecker-Honorar aus. Dadurch sei die Erbin C._____ entgegen den vom Erblasser festgelegten Erbquoten im Umfang von CHF 98'197.53 (CHF 143'197.53 abzueglich CHF 45'000.–) an ihrem Vermoegen geschaedigt worden. Der Beschuldigte informierte die Erbinnen erst am 13. November 2020, mithin deutlich verspaetet, mit einem Rechenschaftsbericht ueber den Stand des Nachlasses. Daneben wird ihm vorgeworfen, einer amtlichen Verfuegung keine Folge geleistet zu haben. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zuerich, 6. Abteilung, DG230024 vom 26.9.2023): Der Beschuldigte wurde der ungetreuen Geschaeftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfuegungen (Art. 292 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessaetzen zu CHF 500.– (Vollzug aufgeschoben, 2 Jahre Probezeit) sowie einer Busse von CHF 3'000.– bestraft. Das Genugtuungsbegehren der Privatklaegerin wurde abgewiesen, ihr Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. Berufung: Der Beschuldigte beantragte vollumfaenglichen Freispruch sowie umfangreiche Entschaedigungen (Verteidigungskosten, wirtschaftlicher Schaden, Genugtuung) fuer beide Instanzen; die Privatklaegerin beantragte Bestaetigung des vorinstanzlichen Urteils. Entscheid des Obergerichts (SB230570 vom 18.12.2024): Das Obergericht kam nach eingehender Wuerdigung zum Schluss, dass sich weder eine Pflichtverletzung noch ein rechtsgenuegend nachgewiesener Schaden im Sinne von Art. 158 StGB feststellen liess -- insbesondere liess sich der behauptete Schaden von CHF 98'197.53 nicht auf die Anklageschrift stuetzen, und die Ungleichbehandlung der Erbinnen war im Rahmen der Nachlassabwicklung noch nicht endgueltig -- und sprach den Beschuldigten vollumfaenglich frei. Es verwies die Schadenersatzforderung der Privatklaegerin auf den Zivilweg, sprach dem Beschuldigten eine Prozessentschaedigung von CHF 54'250.– zu, wies jedoch dessen Antraege auf Entschaedigung wirtschaftlicher Einbussen sowie Genugtuung ab, da keine besonders schwere Verletzung seiner persoenlichen Verhaeltnisse dargetan war.

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