Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte täuschte zwischen 10.08.2016 und 11.10.2017 als Angestellter seine Arbeitgeberin (Privatklägerin) unter Verwendung fingierter E-Mail-Korrespondenzen, Kontaktpersonen und Kaufverträge über eine ihm gehörende GmbH arglistig und erbeutete dadurch Deliktsgut von rund CHF 35'000 (bei einer weiteren versuchten Tat über CHF 100'000 blieb es beim Versuch, weil das Vorgehen aufflog; Einsatzstrafe des OG für den vollendeten Betrug: 20 Monate).
Der Beschuldigte, ein deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung B, täuschte zwischen dem 10. August 2016 und dem 11. Oktober 2017 als Angestellter seine damalige Arbeitgeberin arglistig, indem er unter Verwendung gefälschter Belege, fiktiver E-Mailadressen und -korrespondenzen sowie fingierter Kaufverträge über eine ihm allein gehörende GmbH Waren bestellte und diese zu seinem eigenen Vorteil weiterverkaufte bzw. verwertete. Über sechs Einzeltaten hinweg erbeutete er dadurch Deliktsgut von rund CHF 35'000; ein weiterer, analog geplanter Betrugsversuch über rund CHF 100'000 zulasten einer siebten Firma blieb beim Versuch stecken, weil das Vorgehen aufflog und die Polizei eingriff. Das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 7. Februar 2023 (DG220030) des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig; im Übrigen (Vorwurf der Gewerbsmässigkeit ausserhalb der sechs vollendeten sowie der einen versuchten Tat) erfolgte kein separater Zusatzschuldspruch, da das Kollektivdelikt bereits sämtliche Handlungen erfasst. Die Vorinstanz bestrafte ihn mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 39 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren, und schob den Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt auf. Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (Katalogtat) verwies sie den Beschuldigten obligatorisch für 5 Jahre des Landes. Die Zivilforderung der Privatklägerin wurde im Umfang von CHF 15'000 anerkannt, im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen; die Dispositivziffern zum Freispruch im Nebenpunkt, zu den beschlagnahmten Gegenständen, zur Zivilforderung und zur Kostenfestsetzung blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Der Beschuldigte erhob Berufung gegen Schuldpunkt, Strafe, Landesverweisung und Kostenauflage; er beantragte eventualiter, die Gewerbsmässigkeit zu verneinen, das Strafmass auf höchstens 8 Monate bedingt zu reduzieren und von der Landesverweisung wegen eines Härtefalls abzusehen. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte schriftlich die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; sie liess sich an der Berufungsverhandlung dispensieren. Der Beschuldigte selbst blieb der Verhandlung unentschuldigt fern, sodass in seiner Abwesenheit verhandelt wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 22. November 2024 sowohl den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges als auch die obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren; ein Härtefall wurde verneint, da die beiden minderjährigen Kinder des Beschuldigten altersbedingt noch zumutbar mit nach Deutschland übersiedeln könnten. Bei der Strafzumessung ging das Gericht von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten aus (leichtes objektives Verschulden trotz raffiniertem, planmässigem Vorgehen über rund ein Jahr), reduzierte diese um 3 Monate wegen des Geständnisses im Untersuchungsverfahren und um weitere 3 Monate wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Verfahrensdauer von über 7 Jahren, davon 15 Monate ohne Untersuchungshandlungen), und gelangte so zu einer eigenen Endstrafe von 14 Monaten bedingt. Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hatte, war diese Reduktion trotz des Verschlechterungsverbots zulässig, weil sie den Beschuldigten begünstigte. Die Datenbankfelder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Strafe von 15 Monaten bedingt ab.
Erstinstanzliches Urteil des BG Bülach vom 07.02.2023 (DG220030): gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1+2 StGB), 15 Mt. Freiheitsstrafe bedingt, 5 Jahre Landesverweisung (Katalogtat Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB); Deliktssumme rund CHF 35'000, kein Nebendelikt (im Übrigen Freispruch). Der Beschuldigte legte gemäss Vorinstanz (Urk. 72 S. 19) bereits im Untersuchungsverfahren ein Geständnis ab (Geständnisrabatt). KORREKTUR: vorbestraft True -> False (Strafregister weist eine Vorstrafe vom 31.08.2020 auf, die aber NACH den vorliegend beurteilten Taten [2016/2017] erging und daher am Tatzeitpunkt nicht bestand; OG hält dies ausdrücklich fest). Berufung nur des Beschuldigten (StA verzichtete auf Anschlussberufung, beantragte Bestätigung); OG bestätigte den Schuldspruch vollumfänglich, reduzierte die Strafe aber im eigenen Ermessen (nicht durch Verschlechterungsverbot begrenzt, da mildernde Neubeurteilung zulässig ist) von der vorinstanzlichen Einsatzstrafe 20 Mt. auf 14 Mt. (zusätzlicher Abzug von 3 Mt. wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots bei über 7 Jahren Verfahrensdauer, den die Vorinstanz laut OG-Urteil nicht in derselben Form berücksichtigt hatte). Feld freiheitsstrafe_in_monaten bildet weisungsgemäss den vorinstanzlichen Wert (15 Mt. bedingt) ab, nicht die reduzierten 14 Mt. des OG. Geschädigte war die Arbeitgeberin des Beschuldigten (juristische Person) -> private_geschaedigte nein.