Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 27 Monate (2 Jahre 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der drogenabhängige Beschuldigte entwendete aus fremden Fahrzeugen Wertgegenstände und tätigte mit erbeuteten Kreditkarten unberechtigte Transaktionen im Umfang von CHF 27'582.–, entwendete Fahrzeuge zum Gebrauch und beging eine schwere Raser-Verkehrsregelverletzung mit anschliessender Fahrerflucht. (Einsatzstrafe für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage: 5 Monate; Gesamtstrafe dominiert von Strassenverkehrsdelikten und Asperation: 27 Monate)
Der Beschuldigte beging zwischen September 2022 und April 2023 eine Serie von Delikten im Grossraum Zürich, vor allem zur Finanzierung seines Drogenkonsums (Mischkonsum von Heroin, Kokain und Benzodiazepinen) und seines Lebensunterhalts. Unter anderem stieg er am 24. Februar 2023 am helllichten Tag in ein mutmasslich unverschlossenes Fahrzeug ein, stahl Gegenstände und Kreditkarten und tätigte in der Folge mit den erbeuteten Karten innerhalb kurzer Zeit unberechtigte Bezüge und Einkäufe im Gesamtbetrag von CHF 27'581.80 (Hauptdelikt). Daneben beging er mehrere weitere Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche. Am 13. Februar 2023 entwendete er zudem ein fremdes Fahrzeug zum Gebrauch, lieferte sich mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung (88 km/h über der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) eine Raserfahrt mit waghalsigen Überholmanövern, verursachte eine Kollision mit Verletzten und beging anschliessend Fahrerflucht. Das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 28. Februar 2024 (DG230177) des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3, 3ter und 4 SVG), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG), der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG), des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) sowie diverser Übertretungen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Busse von CHF 600.–. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und verlangte eine deutliche Strafreduktion sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen, focht das Strafmass jedoch nicht an, womit das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) griff. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) bestätigte im Urteil SB240242 vom 20. Dezember 2024 sämtliche Schuldsprüche sowie die 7-jährige Landesverweisung. Bei der Strafzumessung stellte das Gericht fest, dass die Einsatzstrafe richtigerweise auf den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 6, Deliktssumme CHF 27'581.80) zu stützen war, für den es bei einer leicht verminderten Schuldfähigkeit infolge Drogenkonsums eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe ansetzte. Die Gesamtstrafe wurde jedoch massiv durch die weiteren Delikte geprägt, insbesondere die qualifizierte Raser-Verkehrsregelverletzung (28 Monate inklusive Konnexdelikte) und weitere Vermögensdelikte. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen (11 Verurteilungen) und der fortgesetzten Delinquenz hätte die Gesamtstrafe 36 Monate betragen. Infolge des Verschlechterungsverbots verblieb es jedoch bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 27 Monaten unbedingt (nunmehr als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 5. Juni 2024 ausgestaltet) und der Busse von CHF 600.–.
Instanzenzug: Erstinstanzliches Urteil des BG Zürich, 2. Abteilung, vom 28.02.2024 (DG230177, 27 Mt. Freiheitsstrafe unbedingt, Busse CHF 600.–, 7 Jahre Landesverweisung); OG-Urteil SB240242 vom 20.12.2024 bestätigte alle Schuldsprüche, Strafe und Landesverweisung vollumfänglich (wegen Verschlechterungsverbot bei 27 Mt. Freiheitsstrafe belassen, neu als teilweise Zusatzstrafe ausgestaltet). KORREKTUREN: hauptdelikt 'Diebstahl' -> 'betr. Missbrauch DVA': Sowohl Vorinstanz (Urk. 72 S. 30 ff.) als auch OG bildeten die Einsatzstrafe für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 6, Deliktssumme CHF 27'581.80, schwerste Deliktsdrohung und höchste Beute); deliktssumme 31211 -> 27582 (nur der für die Einsatzstrafe massgebende Betrag aus Dossier 6, nicht die Summe aller Dossiers); mehrfach=True bleibt korrekt (Schuldspruch lautet ausdrücklich auf 'mehrfachen betrügerischen Missbrauchs'); nebenverurteilungsscore 13 -> 14 (mehrfacher Diebstahl [Verbrechen, mehrfach = 3] + Art. 90 Abs. 3 SVG [Verbrechen, Höchststrafe 4 Jahre = 2] + Sachbeschädigung [Vergehen = 1] + mehrfacher Hausfriedensbruch [Vergehen, mehrfach = 2] + Art. 90 Abs. 2 SVG [Vergehen = 1] + Art. 91a SVG [Vergehen = 1] + Art. 92 Abs. 2 SVG [Vergehen = 1] + mehrfache Fz-Entwendung [Vergehen, mehrfach = 2] + Art. 115 AIG [Vergehen = 1]; Übertretungen zählen 0; Total = 3+2+1+2+1+1+1+2+1 = 14); private_geschaedigte 'unbekannt' -> 'ja' (Privatpersonen als Fahrzeughalter und Karteninhaber geschädigt); Besonderheiten: 'verminderte Schuldfähigkeit' erfasst (leichte Verminderung infolge Mischkonsums/Drogenabhängigkeit durch Vorinstanz und OG anerkannt). WICHTIGER HINWEIS FUER NUTZER: Hauptdelikt mit geringem Einfluss: Die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt (betr. Missbrauch DVA) betrug nur 5 Monate bei einer Gesamtstrafe von 27 Monaten (≈ 18 %); die Gesamtstrafe wird primär von den Strassenverkehrsdelikten (Rasertatbestand 28 Monate) und den Vorstrafen bestimmt. ML-relevante Änderungen.