Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 05.06.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 6
Nebenverurteilungsscore: 9
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 23 Monate (1 Jahr 11 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschuldigte entwendete während wiederholter, unbefugter Aufenthalte in Bürogebäuden einer Bank (B._____) über mehrere Monate Datenträger, Bargeld und eine Kreditkarte samt PIN-Zettel (Deliktsbetrag unterer vierstelliger Bereich); mit der Kreditkarte gelang ihm eine erfolgreiche Bargeldbezugstransaktion von CHF 5.90, weitere Abhebungsversuche schlugen fehl (Einsatzstrafe von 4 Monaten). Zudem löschte er durch Umformatieren die Daten eines vorgefundenen Laptops und wurde bei zwei weiteren Versuchen, in Büroräumlichkeiten Wertsachen im Umfang von ca. Fr. 300.-- zu entwenden, von der Polizei bzw. einem Sicherheitsangestellten gestoppt.

Zusammenfassung

Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht stützt sich bei der Strafzumessung auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB. Es beurteilt die einzelnen Delikte wie folgt: Teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 6): Angesichts des Potentials für erheblichen Schaden durch versuchte Abhebungen und Transaktionen, aber auch der Tatsache, dass nur eine geringe Summe erfolgreich entwendet wurde und gravierendere Taten denkbar sind, wird eine Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens als angemessen erachtet (4 Monate Freiheitsstrafe). Die Handlungsweise wird als zielgerichtet und geplant beurteilt. Datenbeschädigung (Dossier 3): Das Löschen von fremden Daten, insbesondere einer Masterarbeit, wird als Delikt mit grossem immateriellem Wertverlust für den Geschädigten gewürdigt. Der Vorsatz wird dahingehend interpretiert, dass der Beschuldigte den Laptop entwenden und verkaufen wollte und die Herkunft verschleiern wollte. Die Gleichgültigkeit gegenüber dem Datenverlust wird negativ gewertet. Eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe wird für angemessen erachtet. Diebstahl (Dossier 2): Der Gesamtdeliktsbetrag (unterer vierstelliger Bereich) wird als nicht unerheblich beurteilt. Die finanzielle Bereicherungsabsicht ist das Motiv. Eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe wird für angemessen erachtet. Diebstahl (Dossier 4): Obwohl die Deliktssumme nicht genau bekannt ist und zugunsten des Beschuldigten unter 300.- angenommen wird, liegt kein geringfügiges Vermögensdelikt vor, da der Vorsatz nicht auf einen geringfügigen Betrag beschränkt war. Eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe wird für angemessen erachtet. Mehrfacher versuchter Diebstahl (Dossier 1 und 5): Die Versuche, Wertgegenstände zu entwenden, wurden nur durch externe Umstände (Verhaftung, Sicherheitsangestellter) verhindert. Die Einzelstrafen für die versuchten Diebstähle werden je auf 1 Monat Freiheitsstrafe festgesetzt (total 2 Monate). Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossier 1, 2, 3, 4, 5 und 6): Das Eindringen in Büro- und Laborräumlichkeiten wird als weniger schwerwiegend beurteilt als das Eindringen in Privatwohnungen. Die Hausfriedensbrüche dienten als Vortaten für die Vermögensdelikte. Eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe wird für angemessen erachtet. Asperation der Freiheitsstrafe: Ausgehend von der Einsatzstrafe für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (4 Monate) wird die Strafe aufgrund der weiteren Delikte erhöht: +4 Monate für Datenbeschädigung (Dossier 3) +3 Monate für Diebstahl (Dossier 2) +2 Monate für Diebstahl (Dossier 4) +1 Monat für mehrfachen versuchten Diebstahl (Dossier 1 und 5) +3 Monate für mehrfachen Hausfriedensbruch (Dossier 1-6) Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe vor Berücksichtigung der Täterkomponente. Übertretungen: Für die Übertretungen (geringfügiger Diebstahl und geringfügige Sachbeschädigung) wird eine Busse festgesetzt und asperiert, resultierend in einer Gesamtbusse von Fr. 350.-. Täterkomponente: Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, seine langjährige, unbeeindruckte Delinquenz und das Fehlen von Reue oder Einsicht im vorliegenden Verfahren führen zu einer starken Straferhöhung. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann die Strafe jedoch nicht über die vorinstanzlich ausgefällten 23 Monate Freiheitsstrafe hinausgehen. Vollzug: Angesichts der vielen einschlägigen Vorstrafen, der Hartnäckigkeit der Delikte und der fehlenden Reue wird dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose gestellt. Ein voll- oder teilbedingter Vollzug kommt nicht in Frage. Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen, ersatzweise wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt.

Bemerkungen

Instanzenzug: Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil des BG Zürich, 6. Abteilung, vom 05.06.2024 (DG240007, 23 Mt. Freiheitsstrafe unbedingt + Busse CHF 350.–); OG-Urteil SB240392 vom 15.01.2025 bestätigte alle Schuldsprüche und beliess es trotz eigener, methodisch tieferer Berechnung (17 statt vorinstanzlich implizit höherer Ansatz vor Vorstrafenerhöhung) aufgrund des Verschlechterungsverbots (nur der Beschuldigte hatte Berufung erhoben) bei den vorinstanzlichen 23 Mt.; Landesverweisung 9 Jahre bestätigt. KORREKTUR mehrfach True -> False: Der Schuldspruch zum Hauptdelikt (Art. 147 Abs. 1 StGB, Dossier 6) lautet nur auf 'teilweise Versuch', nicht auf 'mehrfach' (das Wort 'mehrfach' steht nur bei den separaten Diebstahls-/Hausfriedensbruch-Schuldsprüchen, nicht beim Hauptdelikt). KORREKTUR deliktssumme 300 -> 6: Der bisherige Wert (CHF 300) stammte fälschlich aus Dossier 4 (dort nur 'unter CHF 300' geschätzt, ein Nebendelikt); für das Hauptdelikt (Dossier 6) ist einzig die erfolgreiche Transaktion von CHF 5.90 beziffert, die übrigen Abhebungsversuche blieben ohne quantifizierbaren Erfolg. KORREKTUR vorbestraft/vorbestraft_einschlaegig False -> True: Das Urteil dokumentiert 36 Vorverurteilungen (u.a. Strafgericht Basel-Stadt 2014 wegen Einschleichdiebstählen und Hausfriedensbrüchen in Hotels/Spitälern, zahlreiche deutsche und österreichische Verurteilungen v.a. wegen Diebstahls-/Sachbeschädigungsdelikten), diese sind zum Hauptdelikt (Vermögens-/Eigentumsdelikte) einschlägig und wurden von der Vorinstanz auch straferhöhend gewichtet. ML-relevante Korrekturen. private_geschaedigte 'ja': Geschädigte des Hauptdelikts (Dossier 6) ist Privatklägerin 1 (B._____), eine natürliche Person (keine Gesellschaftsbezeichnung, im Gegensatz zu Privatklägerin 4 'H._____ GmbH'). Besonderheit 'Versuch': Der Hauptdelikt-Schuldspruch selbst lautet explizit 'teilweise des Versuchs'. Kein Geständnisrabatt: Die Vorinstanz gewährte zwar 2 Mt. Reduktion für 'teilweises Geständnis', das Obergericht verwarf dies jedoch ausdrücklich, da der Beschuldigte praktisch alle Vorwürfe bestritt und selbst den rechtskräftigen Schuldspruch zu Dossier 2 in der Berufungsbegründung nochmals anzufechten versuchte -> keine echte Kooperation. nebenverurteilungsscore 9 bereits korrekt: mehrfacher Diebstahl Art. 139 Ziff. 1 StGB Dossiers 2+4 (Verbrechen +2, mehrfach +1 = 3) + mehrfacher versuchter Diebstahl Dossiers 1+5 (Verbrechen +2, mehrfach +1 = 3) + mehrfacher Hausfriedensbruch Art. 186 StGB (Vergehen +1, mehrfach +1 = 2) + Datenbeschädigung Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Vergehen, einmalig +1) = 9; die geringfügigen (privilegierten) Diebstahls-/Sachbeschädigungs-Dossiers 3/4 sind Übertretungen ohne Score.

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