Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Meilen
Urteilsdatum: 14.12.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 10000
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 31 Monate (2 Jahre 7 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Über einen Zeitraum von knapp einem Jahr verübte der Beschuldigte systematische Einbruchdiebstähle in bewohnte Liegenschaften mit einem Gesamtbeutewert von rund CHF 10'000.–, wobei er die Anwesenheit von Bewohnern ignorierte und beträchtlichen Sachschaden anrichtete. (Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl: 21 Monate; vorinstanzliche Grundstrafe für die neuen Taten: 31 Monate bei 34 Monaten Gesamtstrafe inkl. Widerruf; obergerichtlich bestätigt)

Zusammenfassung

Der Beschuldigte verübte zwischen November 2022 und September 2023 im Bezirk Meilen eine Serie von systematischen Einbruch- und Einschleichdiebstählen in private Liegenschaften (Dossiers 1–2, 4–9). Mit Hebelwerkzeugen brach er Fenster und Türen auf, durchsuchte die Wohnräume nach Bargeld, Schmuck und Wertgegenständen und erbeutete Deliktsgut im Gesamtwert von rund CHF 10'000.– (Hauptdelikt). Bei mehreren Taten waren Bewohner im Haus anwesend, was ihn nicht von der Tatausführung abhielt. Bei den Einbrüchen richtete er zudem erheblichen Sachschaden an (in Dossier 5 qualifizierter Sachschaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB) und hielt sich rechtswidrig in der Schweiz auf. Das Bezirksgericht Meilen sprach den Beschuldigten am 14. Dezember 2023 (DG230006) des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB), der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie des Vergehens gegen das AIG (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig; von einem Dossier (Dossier 3) sprach es ihn frei. Es widerrief eine bedingte Freiheitsstrafe von 90 Tagen (Strafbefehl vom 24. November 2022) und verurteilte ihn unter Einbezug dieser Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten unbedingt (neu ausgesprochene Grundstrafe 31 Monate) sowie einer Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und verlangte weitere Freisprüche, den Verzicht auf den Widerruf, eine deutliche Strafreduktion sowie das Absehen von einer Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) bestätigte im Urteil SB240233 vom 28. November 2024 die Schuldsprüche, den Widerruf der 90-tägigen Vorstrafe sowie die 8-jährige Landesverweisung. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht für den nach dem Strafbefehl verübten gewerbsmässigen Diebstahl eine Einsatzstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Für die vor und nach dem Strafbefehl begangenen Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche und den rechtswidrigen Aufenthalt erhöhte es die Strafe unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während zweier Probezeiten auf eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten (inkl. Widerruf). Wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) verblieb es jedoch bei der vorinstanzlichen Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten unbedingt (bzw. 31 Monate Grundstrafe).

Bemerkungen

Instanzenzug: Erstinstanzliches Urteil des BG Meilen vom 14.12.2023 (DG230006, 34 Mt. Gesamtfreiheitsstrafe unbedingt inkl. Widerruf von 90 Tagen [Grundstrafe 31 Mt.], 8 Jahre Landesverweisung); OG-Urteil SB240233 vom 28.11.2024 bestätigte alle Schuldsprüche, den Widerruf sowie die Landesverweisung und beliess es wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der vorinstanzlichen Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Mt. unbedingt (rechnerisch 36 Mt. ermittelt). Die Felder bilden weisungsgemäss die Vorinstanz ab. KORREKTUREN: vorbestraft_einschlaegig False -> True (Urteil dokumentiert ausdrücklich zwei einschlägige Vorstrafen, die straferhöhend gewichtet wurden); nebenverurteilungsscore 5 -> 6 (mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB [Verbrechen, mehrfach = 3] + mehrfacher Hausfriedensbruch Art. 186 [Vergehen, mehrfach = 2] + Art. 115 AIG [Vergehen = 1]; Total = 3+2+1 = 6); private_geschaedigte 'unbekannt' -> 'ja' (geschädigte Hauseigentümer und Bewohner waren Privatpersonen). freiheitsstrafe_in_monaten 31 bildet die vorinstanzliche Grundstrafe für die neuen Taten ab (Gesamtstrafe 34 Mt. minus 90 Tage [3 Mt.] Widerruf). Besonderheiten: keine (Geständnisse spät und unter erdrückender Beweislage, kein Geständnisrabatt gewährt). ML-relevante Korrekturen.

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