Meta-Informationen
Gericht: Obergericht Zürich
Urteilsdatum: 17.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 3059
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 4 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte drang am 6. Dezember 2020 nachts in die Lagerräumlichkeiten seiner ehemaligen Arbeitgeberin, einer Tankstelle in C._____, ein, wuchtete den Geschäftstresor auf und entwendete daraus die Tageseinnahmen sowie Gewinnlose im Gesamtwert von CHF 3'059.–.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Beschuldigte drang am 6. Dezember 2020 um ca. 23:27 Uhr in die Lagerraeumlichkeiten der Tankstelle seiner ehemaligen Arbeitgeberin in C._____ ein, wuchtete den Geschaeftstresor auf und entwendete daraus einen Beutel mit den Tageseinnahmen und Gewinnlosen im Gesamtwert von CHF 3'059.–. Der Beschuldigte bestritt die Tat durchgehend und machte ein Alibi geltend; belastend wirkten insbesondere eine mit dem Ueberwachungsvideo uebereinstimmende Kleiderkombination, ein identischer Schuhabdruck am Tatort sowie vorhandene Insiderkenntnisse zu Tresor und Alarmanlage aus seiner frueheren Anstellung. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, GG230020 vom 23.11.2023): Der Beschuldigte wurde des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) schuldig gesprochen; von der mehrfachen Veruntreuung sowie der mehrfachen Urkundenfaelschung (Dossier 1) wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz ermittelte fuer den Diebstahl eine hypothetische Strafe von 150 Strafeinheiten und erkannte auf Geldstrafe als Strafart, sprach dann aber im Dispositiv explizit KEINE Zusatzstrafe aus: Sie ging davon aus, der Strafrahmen der Geldstrafe sei durch das spaetere Urteil des Bezirksgerichts Buelach vom 22.6.2021 (GG20009-C, 180 Tagessaetze wegen mehrfachen betruegerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Deliktsserie 2018) bereits ausgeschoepft. Die erstandene Untersuchungshaft von 17 Tagen wurde stattdessen an die Buelacher Geldstrafe angerechnet. Berufung: Die Staatsanwaltschaft beschraenkte ihre Berufung auf Strafe und Vollzug und beantragte eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt (3 Jahre Probezeit). Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung und verlangte vollumfaenglichen Freispruch, eventualiter eine Probezeit von 2 Jahren. Entscheid des Obergerichts (SB240198 vom 17.1.2025): Das Obergericht bestaetigte den Schuldspruch vollumfaenglich, verwarf jedoch die vorinstanzliche Strafzumessungsmethodik: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei zuerst die Strafart und erst danach das Strafmass festzulegen; angesichts der Deliktsserie von ueber 20 gleichgelagerten Taten im Buelacher Verfahren sowie der neuerlichen, waehrend des laufenden Strafverfahrens begangenen Tat sei entgegen der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe (statt Geldstrafe) angezeigt. Da die Strafarten der beiden Verfahren unterschiedlich seien, komme keine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht; das Strafmass sei daher fuer den Diebstahl isoliert, ohne Asperation, zu bestimmen. Das Verschulden wertete das Obergericht als leicht (mittlerer Deliktsbetrag, kein Sachschaden, keine gefaehrdeten Dritten), erachtete aber die vom Beschuldigten gezeigte kriminelle Energie (gewaltsames Aufwuchten des Tresors) als straferhoehend und setzte die Strafe auf 4 Monate Freiheitsstrafe fest, unter Anrechnung der 17 Tage Untersuchungshaft. Der Beschuldigte galt fuer diesen Diebstahl formell als Ersttaeter; angesichts fehlender Einsicht und der Delinquenz waehrend eines laufenden Verfahrens gewaehrte das Obergericht den bedingten Vollzug nur mit einer leicht erhoehten Probezeit von 3 Jahren. Landesverweisung war nicht Gegenstand des Verfahrens.

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