Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 01.02.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 20971
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bezog über einen Zeitraum von gut zwei Jahren unrechtmässig wirtschaftliche Sozialhilfe in Höhe von CHF 20'971.–, indem er bei drei Anträgen und periodischen Überprüfungen seine erzielten Erwerbseinkünfte verschwieg. (Vorinstanzliche und obergerichtliche Sanktion: 180 Tagessätze Geldstrafe bedingt)

Zusammenfassung

Der Beschuldigte bezog zwischen dem 26. September 2017 und dem 27. November 2019 wirtschaftliche Hilfe der Sozialen Dienste der Stadt Zürich. Bei der Erstantragstellung sowie bei zwei weiteren Überprüfungsanträgen und während des gesamten Bezugszeitraums verschwieg er der Behörde pflichtwidrig und systematisch, dass er bei verschiedenen Arbeitgebern regelmässige Erwerbseinkünfte erzielte. Durch diese Täuschung über seine tatsächliche finanzielle Bedürftigkeit erwirkte er die unrechtmässige Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von CHF 20'970.70, die ihm bei korrekter Deklaration nicht zugestanden hätten. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung - Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 1. Februar 2024 (GG230196) des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem ordnete es gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB (Sozialhilfebetrug als obligatorische Katalogtat) eine Landesverweisung von 5 Jahren an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung, die er ausdrücklich auf die Anfechtung der 5-jährigen Landesverweisung beschränkte (Geltendmachung eines Härtefalls infolge langer Aufenthaltsdauer). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine Erhöhung der Geldstrafe auf 270 Tagessätze zu CHF 30.–. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) stellte im Urteil SB240149 vom 13. Januar 2025 vorab fest, dass der Schuldspruch wegen Betrugs unangefochten in Rechtskraft erwachsen war. Bei der Strafzumessung wies das Obergericht die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab: Es wertete das Verschulden im Einklang mit der Vorinstanz als noch leicht (Verletzung der Deklarationspflicht über zwei Jahre bei nicht geringfügigem Schaden von rund CHF 21'000.–). Die persönlichen Verhältnisse, das fehlende Geständnis und die Vorstrafenlosigkeit wirkten sich neutral aus, sodass die Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) bestätigt wurde. Auch die Berufung des Beschuldigten gegen die Landesverweisung wies das Gericht ab: Trotz mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz lag kein schwerer persönlicher Härtefall vor (fehlende wirtschaftliche und soziale Integration, Schulden, Bezug von Sozialhilfe), weshalb die 5-jährige Landesverweisung bestätigt wurde.

Bemerkungen

Instanzenzug: Erstinstanzliches Urteil des BG Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 01.02.2024 (GG230196, 180 TS Geldstrafe bedingt zu CHF 30.–, 5 Jahre Landesverweisung); OG-Urteil SB240149 vom 13.01.2025 wies sowohl die Berufung des Beschuldigten (gegen die Landesverweisung) als auch die Anschlussberufung der StA (auf Erhöhung auf 270 TS) ab und bestätigte das Urteil vollumfänglich. Die Felder bilden weisungsgemäss die Vorinstanz ab. WICHTIGE KORREKTUR: deliktssumme 0 -> 20971 (bisher fälschlich mit 0 erfasst; Deliktsbetrag gemäss Urteil exakt CHF 20'970.70). ML-relevante Korrektur. Alle übrigen Feldwerte (hauptdelikt 'Betrug', mehrfach=False, NVS 0, Geldstrafe 180 TS bedingt) bereits korrekt. private_geschaedigte 'unbekannt' -> 'nein' (Soziale Dienste der Stadt Zürich / Staat). Besonderheiten: keine (kein Geständnisrabatt, kein Versuch).

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