Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte veruntreute als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der von ihm vertretenen Liegenschaftsverwaltungs-AG zwischen Januar 2012 und Januar 2017 in 16 Einzeltransaktionen private Rechnungen von sich und seiner damaligen Ehefrau im Gesamtbetrag von CHF 167'390.55 über das Mietzinskonto seiner Schwiegermutter (Privatklägerin, Nutzniesserin der verwalteten Liegenschaft).
Der Beschuldigte war ab 1999 als Organ (ab Mai 2012 Verwaltungsratspräsident) der von ihm mitgegründeten Verfahrensbeteiligten C._____ AG einzelzeichnungsberechtigt für ein bei der Zürcher Kantonalbank auf den Namen der Gesellschaft geführtes Mietzinskonto, über welches sämtliche Einnahmen und Ausgaben der von der Verfahrensbeteiligten verwalteten Liegenschaft seiner Schwiegermutter (Privatklägerin), welche am Grundstück nutzniessungsberechtigt und damit am Konto wirtschaftlich berechtigt war, abgewickelt wurden. Zwischen Januar 2012 und Januar 2017 beglich der Beschuldigte in 16 Einzeltransaktionen im Umfang von je CHF 2'265.10 bis CHF 50'000.– private Rechnungen von sich selbst und seiner damaligen Ehefrau (u.a. Notariatskosten, Gartenarbeiten, Unterhaltskosten am eigenen Wohnhaus) über dieses Konto, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein oder das Geld zurückzuerstatten; insgesamt entzog er der Privatklägerin so CHF 167'390.55. Zusätzlich wurde ihm vorgeworfen, nach Mandatskündigung im Jahr 2020 verlangte Verwaltungsunterlagen nicht vollständig herausgegeben und der Privatklägerin dadurch einen Mehraufwand von CHF 6'399.75 verursacht zu haben (Sachentziehung). Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach den Beschuldigten am 20. September 2023 (DG230028) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde; vom Vorwurf der Sachentziehung (Art. 141 StGB) sprach es ihn frei. Zudem verpflichtete es ihn, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 167'390.55 nebst Zins zu bezahlen. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte (mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch) als auch die Privatklägerin (Anschlussberufung u.a. mit dem Antrag auf Schuldspruch auch wegen Sachentziehung sowie höhere Prozessentschädigung) sowie die Verfahrensbeteiligte C._____ AG (betreffend Herausgabe beschlagnahmter Akten) Berufung; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) bestätigte mit Urteil SB230540 vom 16. Januar 2025 den erstinstanzlichen Schuldspruch sowie den Freispruch vollumfänglich. Es verwarf insbesondere den Einwand des Beschuldigten, die Privatklägerin habe die Zahlungen gekannt und genehmigt, sowie das zu seinen Gunsten eingereichte Parteigutachten, wonach der Verfahrensbeteiligten aufgrund ihres eigenen, direkt beziehbaren Honoraranspruchs am Kontoguthaben keine anvertrauten Vermögenswerte zugestanden hätten. In der Strafzumessung erachtete das Obergericht angesichts der über fünf Jahre hinweg systematisch begangenen 16 Einzelhandlungen, der Ausnutzung des familiären Vertrauensverhältnisses und der fehlenden Ersatzbereitschaft trotz vorhandener Ersatzfähigkeit eine Gesamtfreiheitsstrafe statt einer Geldstrafe als angezeigt und bestätigte die von der Vorinstanz ermittelte, hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten als verschuldensadäquat; mangels gewerbsmässiger Begehung wertete es das (objektiv wie subjektiv) noch leichte Verschulden. Der bedingte Vollzug bei zweijähriger Probezeit wurde in Anbetracht der Ersttäterschaft bestätigt. Die Berufung des Beschuldigten wurde vollumfänglich abgewiesen, jene der Privatklägerin lediglich marginal betreffend die Höhe der erstinstanzlichen Prozessentschädigung gutgeheissen; die Kosten des Berufungsverfahrens wurden zu 12/15 dem Beschuldigten auferlegt.
Instanzenzug: OG-Urteil SB230540 vom 16.01.2025 bestätigt das vorinstanzliche Urteil des BG Zürich, 9. Abteilung, vom 20.09.2023 (DG230028) vollumfänglich (Schuldspruch mehrfache Veruntreuung, Freispruch Sachentziehung, Strafe 15 Mt. bedingt, Probezeit 2 Jahre). Keine Korrekturen an den bestehenden Feldwerten nötig; nur private_geschaedigte 'unbekannt' -> 'ja' ergänzt (Privatklägerin ist die Schwiegermutter des Beschuldigten, eine Privatperson).