Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 15.02.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 130000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 9 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Als Verwaltungsrat einer AG deklarierte der Beschuldigte in einem Covid-19-Kreditantragsformular wahrheitswidrig einen Jahresumsatz von CHF 1'446'000.– statt der tatsächlichen CHF 99'855.– und erwirkte so die Auszahlung eines Kredits von CHF 130'000.–. (Einsatzstrafe für den Betrug: 7 Monate; Gesamtstrafe nach Asperation mit der Urkundenfälschung und Vorstrafenerhöhung: 9 Monate bedingt)

Zusammenfassung

Der Beschuldigte fungierte als einziger Verwaltungsrat der D._____ AG (Gastronomiebetrieb). Am 27. März 2020 reichte er bei der UBS Switzerland AG ein Covid-19-Kreditantragsformular ein, in dem er für das Geschäftsjahr 2019 wahrheitswidrig einen Umsatzerlös von CHF 1'446'000.– angab, obwohl der tatsächliche Umsatz des Unternehmens lediglich CHF 99'855.– betrug. Dadurch spiegelte er der Bank vor, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen für einen Covid-19-Kredit erfüllte, und erwirkte die Auszahlung von CHF 130'000.– auf das Geschäftskonto. Die Schutzbehauptung, eine Bankmitarbeiterin habe ihm geraten, den für 2020 budgetierten Umsatz anzugeben, wurde als unglaubhaft verworfen. Das Bezirksgericht Uster sprach den Beschuldigten am 15. Februar 2024 (DG230014) des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren und verzichtete auf den Widerruf einer früheren bedingten Geldstrafe (90 Tagessätze aus dem Jahr 2018). Zudem verpflichtete es ihn zur Bezahlung von CHF 130'000.– Schadenersatz an die geschädigte Bürgschaftsorganisation B._____ und ordnete die Einziehung eines beschlagnahmten Bankguthabens von rund CHF 50'000.– zur teilweisen Schadendeckung an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und verlangte vollumfängliche Freisprüche sowie die Abweisung der Zivilklage. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung betreffend die Kostenauferlegung bezüglich eines im Vorverfahren eingestellten Teilvorwurfs. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) bestätigte im Urteil SB240169 vom 20. Januar 2025 die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung sowie das Strafmass vollumfänglich. Bei der Strafzumessung stufte das Obergericht das objektive Verschulden beim Betrug angesichts des einfachen Vorgehens bei nicht unerheblicher Kreditsumme als noch leicht ein und legte eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe fest. Aufgrund der engen Konnexität zur Urkundenfälschung (hypothetische Einzelstrafe 4 Monate) erhöhte es diese im Rahmen der Asperation moderat um 1 Monat auf 8 Monate. In der Täterkomponente wirkten sich die beiden Vorstrafen (Raufhandel 2016 und grobe Verletzung der Verkehrsregeln 2018) sowie die Delinquenz während laufender Probezeit mit einer leichten Straferhöhung um 1 Monat aus, was die definitive Freiheitsstrafe von 9 Monaten ergab. Der bedingte Vollzug bei 4 Jahren Probezeit sowie die Schadenersatzverpflichtung wurden bestätigt.

Bemerkungen

Instanzenzug: Erstinstanzliches Urteil des BG Uster vom 15.02.2024 (DG230014, 9 Mt. Freiheitsstrafe bedingt bei 4 Jahren Probezeit, Schadenersatz CHF 130'000.–); OG-Urteil SB240169 vom 20.01.2025 bestätigte Schuldsprüche, Strafe, Vollzug und Zivilforderung vollumfänglich. Die Felder bilden weisungsgemäss die Vorinstanz ab. Alle bestehenden Feldwerte (hauptdelikt 'Betrug', deliktssumme 130000, mehrfach=False [1 Kreditantrag], NVS 2 [Urkundenfälschung Art. 251 StGB als Verbrechen], vorbestraft=True, vorbestraft_einschlaegig=False, FS 9 Mt. bedingt) waren bereits korrekt erfasst. private_geschaedigte 'unbekannt' -> 'nein' (Bürgschaftsorganisation B._____ und UBS als juristische Personen/Staat geschädigt). Besonderheiten: keine (kein Geständnis, kein Versuch).

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