Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte unterzeichnete am 8. April 2020 als Geschaeftsfuehrer der B._____ GmbH und am 12. Mai 2020 als Geschaeftsfuehrer der E._____ GmbH je einen Covid-19-Kreditantrag mit wissentlich falschen Angaben zu Nettolohnsumme und Umsatzerloes, wodurch beide Gesellschaften Covid-19-Kredite von CHF 30'000.– bzw. CHF 27'000.– erwirkten, obwohl keine der Gesellschaften nennenswerten Umsatz oder Lohnzahlungen auswies.
Sachverhalt: Der Beschuldigte war einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschaeftsfuehrer zweier kurz zuvor gegruendeter Kleinunternehmen (B._____ GmbH und E._____ GmbH), die faktisch kaum Umsatz erzielten und keine Loehne auszahlten. Am 8. April 2020 unterzeichnete er im Namen der B._____ GmbH einen Covid-19-Kreditantrag mit einer stark ueberhoehten, wahrheitswidrigen Nettolohnsumme von CHF 100'000.– und einem entsprechend geschaetzten Umsatzerloes von CHF 300'000.–, wodurch ein Kredit von CHF 30'000.– ausbezahlt wurde. Rund einen Monat spaeter, am 12. Mai 2020, wiederholte er dasselbe Vorgehen im Namen der E._____ GmbH (Nettolohnsumme CHF 90'000.–, Umsatzerloes CHF 270'000.–) und erwirkte einen weiteren Kredit von CHF 27'000.–. Beide Kreditantraege wurden von seinem Halbbruder D._____ ausgefuellt; der Beschuldigte nahm die falschen Angaben nach Feststellung des Obergerichts jedoch vor der Unterzeichnung zur Kenntnis. Das gegen D._____ gefuehrte Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht, GG230065 vom 3.11.2023): Der Beschuldigte wurde des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfaelschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessaetzen zu je CHF 30.– bestraft, deren Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde er zu Schadenersatz von CHF 29'999.62 (Dossier 1) und CHF 27'000.– (Dossier 2) an die Privatklaegerin (Buergschaftsorganisation) verpflichtet. Berufung: Der Beschuldigte beantragte vollumfaenglichen Freispruch, eventualiter Abweisung bzw. Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklaegerin beantragten Bestaetigung des vorinstanzlichen Urteils; keine Partei erhob Anschlussberufung. Entscheid des Obergerichts (SB240098 vom 27.2.2025): Das Obergericht bestaetigte nach eigener Beweiswuerdigung beide Schuldsprueche vollumfaenglich. Es widersprach der Vorinstanz insofern, als der Beschuldigte die wahrheitswidrigen Angaben in den Kreditantraegen entgegen seiner Verteidigung sehr wohl zur Kenntnis genommen habe, bevor er sie unterzeichnete. Bei der Strafzumessung legte es fuer den ersten Betrug (B._____ GmbH) eine Einsatzstrafe von 150 Tagessaetzen fest und wuerdigte den zweiten, gleichgelagerten Betrug (E._____ GmbH) mit einer Einzelstrafe von ebenfalls 150 Tagessaetzen, was in Asperation das gesetzliche Hoechstmass der Geldstrafe von 180 Tagessaetzen erreichte; die beiden mehrfachen Urkundenfaelschungen, welche als Tatmittel in engem Zusammenhang mit den Betrugsdelikten standen, konnten sich mangels Spielraums innerhalb des Hoechstmasses nicht mehr straferhoehend auswirken. Das teilweise Gestaendnis des Beschuldigten und seine nicht einschlaegige Vorstrafe aus dem Jahr 2015 (mehrere Verkehrsdelikte) hielten sich strafzumessungsmaessig die Waage. Der bedingte Vollzug mit einer wegen der Vorstrafe leicht erhoehten Probezeit von 3 Jahren wurde bestaetigt.
KORREKTUR: nationalitaet unbekannt -> CH (im gesamten Urteil keine Erwaehnung von Nationalitaet oder Landesverweisung; Beschuldigter lebt von SUVA-Teilrente/Sozialhilfe/IV-Abklaerung, keine Auslandsbezuege ersichtlich). private_geschaedigte unbekannt -> nein (Geschaedigte in beiden Dossiers ist die Buergschafts- organisation C._____, welche die Covid-19-Buergschaften gegenueber der kreditgebenden Bank honorierte -- eine juristische Person). vorbestraft=True/vorbestraft_einschlaegig=False bereits korrekt (Vorstrafe 2015 wegen mehrerer Verkehrsdelikte, nicht einschlaegig; vom Gericht ausdruecklich mit dem teilweisen Gestaendnis aufgewogen, daher keine separate Besonderheit Geständnisrabatt vergeben). nebenverurteilungsscore 3 bestaetigt (mehrfache Urkundenfaelschung Art. 251 Ziff. 1 StGB [Verbrechen, mehrfach] = 2+1 = 3; wirkte sich mangels Spielraums innerhalb des Geldstrafen-Hoechstmasses nicht separat strafschaerfend aus, bleibt aber als Nebenschuldspruch bestehen). ML-relevant (nationalitaet-Korrektur).