Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 26.02.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 500000
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 27 Monate (2 Jahre 3 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Als faktischer Geschäftsführer einer GmbH beantragte der Beschuldigte mittels gefälschter Umsatzzahlen wahrheitswidrig einen Covid-19-Kredit von CHF 500'000.– bei der PostFinance und versuchte für eine weitere Gesellschaft einen weiteren Kredit von CHF 250'000.– zu erwirken. (Einsatzstrafe für den Betrug vom 26. März 2020 vorinstanzlich vollendet; vom Obergericht als Versuch gewertet: 16 Monate; Gesamtstrafe nach Asperation und Vorstrafenerhöhung: 27 Monate teilbedingt)

Zusammenfassung

Der Beschuldigte fungierte im Frühjahr 2020 als faktisches Organ der D._____ GmbH. Am 26. März 2020 reichte er bei der PostFinance AG ein Covid-19-Kreditantragsformular ein, in dem er wahrheitswidrig einen Jahresumsatz von CHF 5 Mio. anstelle des tatsächlichen Umsatzes von lediglich rund CHF 120'000.– angab und so einen unberechtigten Höchstkredit von CHF 500'000.– beantragte, der in der Folge ausbezahlt und zweckentfremdet wurde (Hauptdelikt). Am 15. Juli 2020 versuchte er mit derselben Methode für die neu übernommene C._____ GmbH mit falschen Umsatzangaben von CHF 2.5 Mio. einen weiteren Covid-19-Kredit über CHF 250'000.– zu erwirken, was jedoch scheiterte. Zudem lenkte er zwischen März 2019 und September 2020 wiederholt Personenwagen in der Schweiz, ohne über den erforderlichen Schweizer Führerausweis zu verfügen. Das Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 26. Februar 2024 (DG230071) des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig. Von weiteren Vorwürfen (u.a. Unterlassen der Buchführung, Täuschung der Behörden und Urkundenfälschung betreffend eine Vollmacht) sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (teilbedingt: 6 Monate unbedingt, 21 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120.– (Probezeit 2 Jahre). Von einer Landesverweisung sah das Gericht ab und verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 434'595.85 Schadenersatz an die Bürgschaftsorganisation. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und verlangte Freisprüche vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung sowie eine Reduktion der Geldstrafe für das Fahren ohne Berechtigung. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung, sodass das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) galt. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) bestätigte im Urteil SB240258 vom 10. April 2025 die Schuldsprüche, qualifizierte jedoch den Betrug vom 26. März 2020 abweichend von der Vorinstanz lediglich als versuchten Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB): Die PostFinance hatte die Diskrepanz im Rahmen eines Quickchecks bemerkt und den Antrag zunächst abgelehnt; die spätere Krediterteilung beruhte nicht auf einem durch die Täuschung bewirkten Irrtum. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung bezüglich einer digitalen Unterschrift sprach das Obergericht den Beschuldigten zusätzlich frei (Generalvollmacht lag vor). Bei der Strafzumessung bildete das Obergericht für den versuchten Betrug vom 26. März 2020 eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe, erhöhte diese um 10 Monate für den zweiten versuchten Betrug sowie um 5 bzw. 4 Monate für die Urkundenfälschungen. Wegen des Verschlechterungsverbots verblieb es bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 27 Monaten teilbedingt (6 Monate vollziehbar, 21 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit). Die Geldstrafe für das Fahren ohne Berechtigung wurde infolge Geständnisses und prekärer finanzieller Verhältnisse auf 120 Tagessätze zu CHF 30.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) reduziert.

Bemerkungen

Instanzenzug: Erstinstanzliches Urteil des BG Zürich, 8. Abteilung, vom 26.02.2024 (DG230071, 27 Mt. Freiheitsstrafe teilbedingt [6 Mt. unbedingt / 21 Mt. bedingt], 180 TS Geldstrafe bedingt, Verzicht auf Landesverweisung); OG-Urteil SB240258 vom 10.04.2025 bestätigte die Freiheitsstrafe von 27 Mt. teilbedingt infolge des Verschlechterungsverbots (hätte rechnerisch 35 Mt. ermittelt), requalifizierte aber den Betrug vom 26.03.2020 von vollendetem zu versuchtem Betrug (PostFinance bemerkte Unregelmässigkeit beim Quickcheck, kein Irrtum), sprach von einem Urkundenfälschungsvorwurf zusätzlich frei und reduzierte die Geldstrafe für das Fahren ohne Berechtigung auf 120 TS zu CHF 30.– bedingt. Die Felder bilden weisungsgemäss die Vorinstanz ab. Alle Feldwerte (hauptdelikt 'Betrug', deliktssumme 500000, mehrfach=True [Schuldspruch 'mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs'], NVS 5 [Urkundenfälschung Verbrechen+mehrfach=3, SVG-Fahren ohne Berechtigung Vergehen+mehrfach=2], vollzug teilbedingt) waren bereits zutreffend erfasst. private_geschaedigte 'unbekannt' -> 'nein' (Bürgschaftsorganisation B._____ und PostFinance als juristische Personen/Staat geschädigt). Besonderheiten: keine (beim Hauptdelikt Betrug kein Geständnis; Vorinstanz ging von vollendetem Betrug bei der Einsatzstrafe aus, weshalb 'Versuch' auf vorinstanzlicher Ebene nicht vergeben wird).

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