Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 20.12.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 129000
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, Gründer und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Startup-Gesellschaft T._____, veruntreute zwischen 2016 und 2018 in rund 30 Einzelhandlungen deren Vermögenswerte von rund CHF 129'000 zugunsten seiner eigenen Zwecke bzw. einer weiteren von ihm geführten Gesellschaft, namentlich durch einen selbstkontrahierten Lohnbezug ohne gültige Vereinbarung, durch Umleitung von Rechnungen und Mietzahlungen sowie durch private Kontobezüge; zudem beging er in diesem Zusammenhang qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und mehrfache Urkundenfälschung durch das Überkleben von Rechnungsadressen.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte war Gründer, einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Präsident des Verwaltungsrates der Startup-Gesellschaft T._____, die er zusammen mit der V._____ Ltd. als Hauptinvestorin gründete. Zwischen 2016 und 2018 veruntreute er in rund 30 Einzelhandlungen Vermögenswerte der T._____ im Gesamtumfang von rund CHF 129'000. Er schloss mit sich selbst einen Arbeitsvertrag ab und liess sich daraus einen Lohn von total CHF 76'087 auszahlen, obwohl bei der Gründung vereinbart worden war, dass seine Tätigkeit ausschliesslich über Aktienanteile entschädigt werde; zudem liess er sich CHF 20'000 als angebliches, nie genehmigtes Aktionärsdarlehen sowie diverse weitere Barbezüge und Überweisungen ohne geschäftlichen Bezug auszahlen. Um private Aufwendungen sowie Aufwendungen einer weiteren, von ihm geführten Gesellschaft (AE._____ AG) über das Geschäftskonto der T._____ abzuwickeln, überklebte er zudem systematisch die Adressen zahlreicher an die AE._____ adressierter Rechnungen mit Etiketten einer scheinbar der T._____ zuzurechnenden Firma und leitete diese gefälschten Rechnungen an die für die T._____ zuständige Buchhalterin weiter. Das Bezirksgericht Horgen, I. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (DG210018) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig; von den übrigen Vorwürfen (u.a. den überklebten Rechnungen einer Position sowie den eingeklagten Barbezügen) wurde er freigesprochen. Es bestrafte ihn mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden waren, und schob den Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf. Der Beschuldigte legte gegen Schuldpunkt und Strafe Berufung ein und beantragte vollumfängliche Freisprechung; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die vorinstanzlichen Freisprüche waren unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 10. Februar 2025 den vorinstanzlichen Schuldspruch vollumfänglich; sämtliche Vorbringen des Beschuldigten wertete es als unglaubhafte Schutzbehauptungen. Bei der Strafzumessung legte es für die mehrfache Veruntreuung (nicht mehr leicht einzustufendes Verschulden) eine Einsatzstrafe von 14 Monaten fest, erhöhte diese asperierend um 5 Monate für die ungetreue Geschäftsbesorgung auf 19 Monate und um einen weiteren Monat für die mehrfache Urkundenfälschung auf 20 Monate – exakt der vorinstanzlichen Strafe entsprechend. Neu erkannte es jedoch eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots (übermässige Dauer bis zur schriftlichen Urteilsbegründung sowie im Berufungsverfahren) und reduzierte die Strafe deswegen um 2 Monate auf 18 Monate bedingt. Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hatte, war diese Reduktion trotz Verschlechterungsverbots zulässig. Die Datenbankfelder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Strafe von 20 Monaten bedingt ab.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des BG Horgen, I. Abteilung, vom 20.12.2022 (DG210018): mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Deliktssumme rund CHF 129'000), qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, Deliktsbetrag rund CHF 76'000) sowie mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); im Übrigen (diverse Einzelpositionen sowie ein Teil der Barbezüge) Freispruch, im Berufungsverfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Vorinstanzliche Strafe: 20 Mt. Freiheitsstrafe (2 Tage Haft angerechnet), bedingt, Probezeit 2 Jahre; nicht vorbestraft. NVS 5 = qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung als Verbrechen (Strafandrohung 1-5 Jahre, +2) + mehrfache Urkundenfälschung als Verbrechen und mehrfach begangen (+2+1=3). Das OG bestätigte den Schuldspruch vollumfänglich und reduzierte die Strafe in eigenem Ermessen (kein Verschlechterungsverbot, da Reduktion) von 20 auf 18 Mt. wegen einer erst im Berufungsverfahren festgestellten leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots (übermässige Dauer bis zur schriftlichen Urteilsbegründung sowie im Berufungsverfahren); die Vorinstanz selbst hatte keine solche Verletzung angenommen. Feld freiheitsstrafe_in_monaten bildet daher weisungsgemäss weiterhin den vorinstanzlichen Wert (20 Mt.) ab. Geschädigte war ausschliesslich die T._____ (juristische Person) -> private_geschaedigte nein. Kein Geständnis (Beschuldigter bestritt durchwegs, seine Vorbringen wurden im gesamten Urteil als Schutzbehauptungen gewertet) -> keine Besonderheit Geständnisrabatt. Nationalität mangels jeglicher Angabe im Urteil weiterhin 'unbekannt' belassen (keine Landesverweisung thematisiert, da keine Katalogtat vorliegt). URL ergänzt: bisher kein PDF-Link erfasst, Direktlink https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SB240062-O1.pdf existierte, war aber nicht in der Checkliste verlinkt (per HTTP-Statuscheck gefunden).

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