Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 21 Monate (1 Jahr 9 Monate)
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte gab sich gegenüber zwei älteren, leichtgläubigen Privatpersonen als Heilerin mit übersinnlichen Kräften aus bzw. täuschte eine schwere Erkrankung ihrer Tochter vor, um sie zwischen Oktober 2019 und November 2020 bei mehreren Treffen zur Übergabe von insgesamt CHF 51'000 in bar zu bewegen; ein drittes Treffen zur Erlangung weiterer CHF 17'000 blieb erfolglos.
Die Beschuldigte gab sich zwischen Oktober und November 2019 gegenüber einer psychisch erkrankten (paranoide Schizophrenie), leichtgläubigen Privatklägerin 1 als Heilerin mit übersinnlichen Kräften aus, die diese gegen Bezahlung von insgesamt CHF 9'000 durch Gebete vor Unheil schützen und innere Blockaden lösen könne; die Privatklägerin 1 übergab ihr daraufhin bei drei Treffen insgesamt CHF 18'000 in bar. Von Juli bis Oktober 2020 täuschte die Beschuldigte gegenüber der betagten Privatklägerin 2, welche sie in einer Kirche kennengelernt hatte, wahrheitswidrig vor, ihre Tochter leide an einem Nierentumor und benötige dringend Geld für eine medizinische Behandlung, obwohl diese bereits abgeschlossen bzw. gar nicht nötig war; die mitleidige Privatklägerin 2 übergab ihr daraufhin bei zwei Treffen total CHF 33'000 in bar. Ein drittes, auf dieselbe Weise vereinbartes Treffen im November 2020 zur Erlangung weiterer CHF 17'000 kam nicht mehr zustande, da eine aufmerksame Bankmitarbeiterin die geplante Barbezug der Privatklägerin 2 verhinderte. Die Beschuldigte verwendete das erlangte Geld von total CHF 51'000 zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts. Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, sprach die Beschuldigte am 13. Juli 2023 (DG230088) - abweichend von der Anklage, die von mehrfachem, teilweise versuchtem Betrug ausging - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 aStGB schuldig und bestrafte sie mit 21 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 41 Tage durch Haft erstanden), deren Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben wurde. Den bedingten Vollzug einer früheren, einschlägigen Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Strafbefehl vom 17.09.2018) widerrief sie. Zudem verwies sie die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 6 Jahre des Landes und verpflichtete sie zur Bezahlung von CHF 18'000 Schadenersatz an die Privatklägerin 1. Die Beschuldigte focht mit ihrer Berufung die Qualifikation als gewerbsmässiger Betrug, das Strafmass sowie die Landesverweisung an und beantragte einen Schuldspruch wegen mehrfachen und versuchten Betrugs mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie ein Absehen von der Landesverweisung; die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht bestätigte am 4. Oktober 2024 sowohl die Qualifikation als gewerbsmässiger Betrug (die Beschuldigte handelte über 13 Monate hinweg mit nebenberuflicher Regelmässigkeit und erzielte bzw. beabsichtigte Einkünfte von CHF 68'000, welche ihr reguläres Einkommen um ein Vielfaches überstiegen) als auch das erstinstanzliche Strafmass von 21 Monaten. Es würdigte insbesondere straferhöhend die gezielte Ausnutzung der besonderen Vulnerabilität beider - psychisch kranker bzw. schwer leichtgläubiger - Opfer und die einschlägige Vorstrafe während laufender Probezeit, strafmindernd das im Verlauf der Untersuchung abgelegte Geständnis sowie die vollständige bzw. weitgehende Rückzahlung der Deliktsbeträge an beide Geschädigte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots blieb es beim bedingten Vollzug mit vierjähriger Probezeit. Die Landesverweisung von 6 Jahren wurde bestätigt: Die Beschuldigte, österreichische Staatsangehörige mit erst seit rund drei Jahren in der Schweiz begründetem Lebensmittelpunkt, könne sich samt ihren beiden minderjährigen Kindern und ihrem neu angetrauten Ehemann ohne unzumutbare Härte in Österreich resozialisieren, wobei angesichts der erheblichen Deliktssumme, der gezielten Ausnutzung vulnerabler Opfer und der einschlägigen Rückfälligkeit ohnehin ein die privaten Interessen überwiegendes öffentliches Fernhalteinteresse bestehe.
Keine Korrekturen an den bestehenden Feldwerten (Vorinstanz-Werte bereits korrekt erfasst, inkl. gewerbsmässiger Betrug ohne "mehrfach", da der Schuldspruch nicht auf "mehrfach" lautet, sondern einen einheitlichen gewerbsmässigen Betrug erfasst). Nur private_geschaedigte "unbekannt" -> "ja" ergänzt (beide Geschädigte sind Privatpersonen) sowie Besonderheit "Geständnisrabatt" vergeben (Beschuldigte legte im Verlauf der Untersuchung ein umfassendes Geständnis ab, zahlte den Deliktsbetrag grösstenteils zurück, was strafmindernd berücksichtigt wurde). Landesverweisung von 6 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) von Vorinstanz verhängt und vom OG vollumfänglich bestätigt.