Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 14.03.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 40700
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 34 Monate (2 Jahre 10 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bezog von Juni 2015 bis August 2019 gewerbsmaessig zu Unrecht Sozialhilfeleistungen der Stadt W._____ im Umfang von rund CHF 40'700, indem er der Sozialbehoerde ueber Jahre hinweg Bankkonten und zusaetzliche Einkuenfte aus Nebentaetigkeiten verschwieg und zur Taeuschung waehrend rund anderthalb Jahren 16 gefaelschte Lohnabrechnungen sowie eine gefaelschte Lohnbescheinigung einreichte; zudem eignete er sich einen ihm zur treuhaenderischen Verwertung ueberlassenen Gabelstapler eines Geschaeftspartners an und verkaufte ihn.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein bereits einschlaegig vorbestrafter auslaendischer Staatsangehoeriger, meldete sich am 24. Maerz 2015 fuer den Bezug wirtschaftlicher Sozialhilfe bei der Stadt W._____ an. Von Juni 2015 bis Ende August 2019 bezog er neben der Sozialhilfe zusaetzliche, nicht deklarierte Einkuenfte aus Arbeitstaetigkeiten fuer einen Geschaeftspartner E._____ sowie aus Versicherungsleistungen, die ueber undeklarierte UBS-Bankkonten flossen; insgesamt wurden ihm dadurch rund CHF 40'700.- zu viel an Sozialhilfe ausgerichtet. Zur Verschleierung reichte er waehrend rund anderthalb Jahren 16 gefaelschte Lohnabrechnungen sowie eine gefaelschte Lohnbescheinigung eines geloeschten Einzelunternehmens bei der Sozialbehoerde ein. Weiter eignete er sich einen ihm von E._____ zur treuhaenderischen Verwertung ueberlassenen Gabelstapler an, liess ihn auf sich umschreiben und verkaufte ihn. Zusaetzlich stellte er im Auftrag Dritter weitere gefaelschte Lohnabrechnungen und einen gefaelschten Arbeitsvertrag fuer eine andere Gesellschaft aus, meldete fuenf albanische Bauarbeiter faelschlicherweise als griechische Staatsangehoerige bei der Sozialversicherung an und reichte als Arbeitgeber ueber mehrere Monate keine Lohndeklarationen bei der Ausgleichskasse ein. Das Bezirksgericht Buelach, II. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 14. Maerz 2023 (DG220028) des gewerbsmaessigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Urkundenfaelschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Uebertretung von Art. 88 Abs. 1 und 2 AHVG sowie der fahrlaessigen Beschaeftigung von Auslaenderinnen und Auslaendern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 und 3 AIG) schuldig. Es bestrafte ihn mit 34 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 3'000.-, verwies ihn gestuetzt auf Art. 66a StGB fuer 8 Jahre des Landes und ordnete die SIS-Ausschreibung der Landesverweisung an; die Zivilanspruueche der Privatklaegerschaft wurden auf den Zivilweg verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte einen vollumfaenglichen Freispruch sowie den Verzicht auf die Landesverweisung; die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, den Beschuldigten zusaetzlich wegen wiederholter Beschaeftigung von Auslaendern ohne Bewilligung und Taeuschung der Behoerden (statt bloss fahrlaessiger Widerhandlung) schuldig zu sprechen und die Strafe auf 45 Monate zu erhoehen. Das Obergericht des Kantons Zuerich (II. Strafkammer) bestaetigte mit Urteil vom 28. Januar 2025 (SB230385) den Schuldspruch wegen gewerbsmaessigen Betrugs sowie wegen mehrfacher Urkundenfaelschung vollumfaenglich. Vom Vorwurf des Diebstahls sprach es den Beschuldigten hingegen frei, da nicht auszuschliessen war, dass er den Gabelstapler mit Einverstaendnis des Geschaeftspartners verkaufte, um offene Lohnforderungen zu begleichen. Das Verfahren betreffend die Beschaeftigung auslaendischer Arbeiter ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 und 3 AIG) stellte es infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjaehrung ein, da es sich dabei um eine binnen drei Jahren verjaehrende Uebertretung handle; von den AHVG-Vorwuerfen sprach es den Beschuldigten mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zum zutreffenden strengeren Tatbestand ebenfalls frei. Die Strafzumessung stuetzte das Obergericht auf eine Einsatzstrafe von 16 Monaten fuer den gewerbsmaessigen Betrug, die es fuer die mehrfache Urkundenfaelschung um 8 Monate asperierte.

Bemerkungen

Vorinstanz (BG Buelach, II. Abt., 14.03.2023, DG220028): Schuldsprueche wegen gewerbsmaessigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Dossier 1/Sozialhilfebetrug), Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Dossier 2/Gabelstapler), mehrfacher Urkundenfaelschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB, Dossiers 1+3/gefaelschte Lohnabrechnungen), mehrfacher Uebertretung von Art. 88 Abs. 1 und 2 AHVG (Dossier 4) sowie fahrlaessiger Beschaeftigung von Auslaenderinnen/Auslaendern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 und 3 AIG, Dossier 5); 34 Mt. Freiheitsstrafe unbedingt + Busse CHF 3'000, 8 Jahre Landesverweisung (Art. 66a StGB) mit SIS-Ausschreibung. NVS=5: Diebstahl als Verbrechen (Art. 139 Ziff. 1 StGB, bis 5 J.) +2, mehrfache Urkundenfaelschung als Verbrechen+mehrfach (Art. 251 Ziff. 1 StGB, bis 5 J.) +3; die AHVG- und AIG-Nebendelikte zaehlen nicht, da explizit als Uebertretungen qualifiziert (Vorinstanz-Dispositiv "Uebertretung" bzw. OG-Bestaetigung Art. 109 StGB-Verjaehrung fuer Art. 117 Abs. 1+3 AIG). deliktssumme=40'700 mit Vorbehalt uebernommen: Dieser exakte Betrag stammt aus der eigenen, unter vollem Kognitionsrecht (Art. 398 Abs. 2 StPO) durchgefuehrten Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts (welches die vage vorinstanzliche "maximaler Schaden"-Herleitung von CHF 95'458.50 wegen methodischer Maengel verfeinerte); der genau von der Vorinstanz selbst der Einsatzstrafe zugrunde gelegte Betrag ist dem Urteilstext nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen (zweifelhafte Daten, zur Kenntnisnahme). OG-Urteil SB230385 vom 28.01.2025 (Berufung des Beschuldigten sowie Anschlussberufung der StA betr. AIG-Schuldspruch): OG bestaetigte den gewerbsmaessigen Betrug und die mehrfache Urkundenfaelschung vollumfaenglich, sprach den Beschuldigten jedoch vom Diebstahl frei (in dubio pro reo: Handeln im Auftrag bzw. zur Tilgung einer Gegenforderung nicht widerlegbar) und stellte das Verfahren betreffend die fahrlaessige Auslaenderbeschaeftigung (Art. 117 Abs. 1+3 AIG) wegen bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil eingetretener Verjaehrung ein; von den AHVG-Vorwuerfen sprach es frei (Verschlechterungsverbot verhinderte Verurteilung nach der eigentlich zutreffenden strengeren Norm Art. 87 Abs. 2 AHVG, Art. 88 AHVG als konsumiert/verjaehrt qualifiziert). Die Felder bilden weisungsgemaess die vorinstanzliche Verurteilung (inkl. Diebstahl, AHVG- und AIG-Nebendelikte) ab. private_geschaedigte=nein (Sozialhilfe der Stadt W._____/Gemeinwesen als Geschaedigte des Hauptdelikts).

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