Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 28.08.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 7866
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 19 Monate (1 Jahr 7 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beging innerhalb von rund viereinhalb Monaten sieben (teils versuchte) Diebstähle, hauptsächlich Ladendiebstähle von Kleidern und Parfumprodukten bei Geschäften/Genossenschaften, mit einer angestrebten Deliktssumme von CHF 7'866.95, um sich mit dem Verkaufserlös (auch) den Lebensunterhalt zu finanzieren und seine kranke Mutter zu unterstützen; daneben hielt er sich ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein tunesischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz, beging zwischen Juli und November 2023 sieben, teils versuchte Diebstähle – im Wesentlichen Ladendiebstähle von Kleidern und Parfumprodukten bei verschiedenen Geschäften/Genossenschaften – mit einer angestrebten Deliktssumme von CHF 7'866.95. Er verübte die Taten trotz zweimaligem Polizeigewahrsam und eines rund anderthalbwöchigen Strafvollzugs im selben Zeitraum unbeirrt weiter und wurde erst durch seine Verhaftung am 16. November 2023 gestoppt; nach eigenen Angaben wollte er mit dem Verkaufserlös auch seine kranke Mutter finanziell unterstützen. Das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung, DG240087) sprach ihn am 28. August 2024 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 61 AIG) schuldig und sprach ihn vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei. Unter Einbezug einer Reststrafe von 105 Tagen (Rückversetzung nach bedingter Entlassung) sowie zweier widerrufener bedingter Strafen (4 Monate gemäss Urteil BG Dietikon vom 11.05.2023 wegen versuchter Nötigung; 60 Tage gemäss Strafbefehl StA Zürich-Sihl vom 04.08.2023 wegen mehrfachen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage) bildete die Vorinstanz eine unbedingt vollziehbare Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe und verwies den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre (mit SIS-Ausschreibung) des Landes. Der Beschuldigte focht einzig den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen (statt bloss mehrfachen) Diebstahls, die Strafhöhe sowie die Landesverweisung an und beantragte eine Gesamtstrafe von 12 Monaten sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls vollumfänglich, korrigierte jedoch die vorinstanzliche Strafzumessung in zwei Punkten zugunsten des Beschuldigten: Es reduzierte die Einsatzstrafe für den Diebstahl von vorinstanzlich 10 auf 8 Monate, da es – anders als die Vorinstanz – von einer (zumindest teilweise) altruistischen Motivation zur Unterstützung der kranken Mutter ausging, und erachtete die vorinstanzliche Straferhöhung wegen der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen von 10 Monaten als zu streng, weshalb es sie auf 8 Monate reduzierte. Nach Anrechnung einer 10%-igen Reduktion für das späte, unter dem Druck der Beweislage erfolgte Geständnis resultierte eine neue Grundstrafe von 15 Monaten für die aktuell beurteilten Delikte, zu welcher die widerrufenen Strafen und die Reststrafe – mit teils geringerer Asperation als vorinstanzlich – hinzugerechnet wurden, was in einer Gesamtstrafe von 22 Monaten (statt 24) mündete. Die Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung wurde bestätigt: Der Beschuldigte sei in der Schweiz weder sozial noch beruflich integriert, habe keine hier lebenden Familienangehörigen, während seine engsten Bezugspersonen und seine Kindheit/Schulzeit in Tunesien lägen; ein schwerer persönlicher Härtefall wurde verneint.

Bemerkungen

Instanzenzug: Erstinstanzliches Urteil des BG Zürich, 2. Abteilung, vom 28.08.2024 (DG240087, 24 Mt. Freiheitsstrafe unbedingt als Gesamtstrafe inkl. Rückversetzung/Widerrufe); OG-Urteil SB240528 vom 28.02.2025 bestätigte die Schuldsprüche (gewerbsmässiger Diebstahl, rechtswidriger Aufenthalt), reduzierte aber die Strafzumessung methodisch (Einsatzstrafe 10->8 Mt. wegen teilweise altruistischer Motivation, Vorstrafenerhöhung 10->8 Mt.) auf eine Gesamtstrafe von 22 Mt. KORREKTUR/HERLEITUNG freiheitsstrafe_in_monaten 18 -> 19: Die Felder bilden die vorinstanzliche, NEU ausgesprochene Grundstrafe für die aktuell zu beurteilenden Delikte ab (ohne die Reststrafe von 105 Tagen und die widerrufenen Strafen von 4 Mt. bzw. 60 Tagen), nicht die vorinstanzliche Gesamtstrafe von 24 Mt. und auch nicht die vom OG neu gebildete Grundstrafe von 15 Mt. Da das OG-Urteil die vorinstanzliche Grundstrafe nicht explizit beziffert, wurde sie anhand der im OG-Urteil genannten, explizit als vorinstanzlich gekennzeichneten Teilwerte hergeleitet: Einsatzstrafe Diebstahl vorinstanzlich 10 Mt. (ohne die vom OG neu gewährte altruistische Reduktion auf 8 Mt.) + Asperation rechtswidriger Aufenthalt +1 Mt. (von beiden Instanzen gleich beurteilt) = 11 Mt. Zwischenergebnis; + vorinstanzliche Vorstrafenerhöhung explizit 10 Mt. (vom OG als 'zu streng' auf 8 Mt. reduziert) = 21 Mt.; x 0.9 Geständnisrabatt (gleich wie beim OG angenommen, da nicht als Abweichung markiert) = 18.9 ~ 19 Mt. Diese Methode reproduziert exakt die im Urteil explizit genannten OG-eigenen Zwischenwerte (9 / 17 / 15 Mt.), was die Herleitung plausibilisiert; dennoch bleibt der Wert 19 eine Schätzung, da Urk. 45 der Vorinstanz (mit der genauen eigenen Berechnung) nicht vorliegt. Dem Nutzer zu melden. private_geschaedigte 'nein': Es handelte sich gemäss unwidersprochener Sachverhaltsdarstellung durchwegs um Ladendiebstähle zulasten von Unternehmen/Genossenschaften (B._____ AG, C._____ Genossenschaft, Genossenschaft D._____, E._____), keine Privatpersonen geschädigt. Geständnis (spät, unter dem Druck erdrückender Beweislage) wurde dennoch mit 10 % Strafminderung berücksichtigt -> Besonderheit Geständnisrabatt. nebenverurteilungsscore 1 bereits korrekt: rechtswidriger Aufenthalt Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Höchststrafe 1 Jahr) ist Vergehen, einmalig (Dauerdelikt, kein 'mehrfach').

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