Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Affoltern
Urteilsdatum: 31.10.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 12876
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte lebte seit 2015 ueberwiegend in seiner serbischen Heimat, bezog aber weiterhin Zusatzleistungen zur AHV/IV und gab auf Nachfrage des Amts fuer Zusatzleistungen der Gemeinde D._____ am 7. Maerz 2018 wahrheitswidrig an, weiterhin dort wohnhaft zu sein, wodurch er bis Ende 2018 unrechtmaessig Zusatzleistungen von CHF 12'876.– erwirkte.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Beschuldigte, seit 2015 AHV/IV-Rentner, lebte ab diesem Zeitpunkt ueberwiegend (mind. 211 Tage pro Jahr) in seiner serbischen Heimat, meldete diesen Wegzug jedoch nie und bezog weiterhin Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde D._____. Auf eine konkrete Nachfrage des Amts fuer Zusatzleistungen im Formular "Periodische Ueberpruefung der Zusatzleistungen zur AHV/IV" vom 7. Maerz 2018 gab er wahrheitswidrig an, weiterhin in D._____ wohnhaft zu sein, und liess die Frage nach Auslandaufenthalten unbeantwortet. Gestuetzt auf diese Falschangabe erhielt er bis Ende 2018 weiterhin Leistungen, auf die er keinen Anspruch mehr hatte. Der Sachverhalt wurde u.a. durch einen Bericht der serbischen Grenzpolizei sowie auffaellig tiefe Stromverbrauchsdaten seiner Schweizer Wohnung belegt. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Affoltern, DG230001 vom 31.10.2023): Der Beschuldigte wurde des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 18 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, deren Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde er gestuetzt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB fuer 7 Jahre des Landes verwiesen, mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Berufung: Der Beschuldigte beantragte primaer vollumfaenglichen Freispruch, eventualiter einen Schuldspruch wegen des milderen unrechtmaessigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a StGB) mit einer Geldstrafe von 150 Tagessaetzen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte eine Erhoehung auf 24 Monate Freiheitsstrafe. Entscheid des Obergerichts (SB240341 vom 17.1.2025): Das Obergericht bestaetigte den Sachverhalt im Wesentlichen, nahm jedoch eine differenzierte rechtliche Wuerdigung vor: Fuer die Zeit ab 7. Maerz 2018, als der Beschuldigte aktiv falsche Angaben im Ueberpruefungsformular machte, bejahte es Arglist und bestaetigte den Betrugs-Schuldspruch (Deliktsbetrag CHF 12'876.– bis 31.12.2018). Fuer die vorangehende Zeit ab 1. November 2016 (die Zeit davor war verjaehrt), in der der Beschuldigte seine vera#nderten Wohnverhaeltnisse lediglich verschwieg, ohne aktiv getaeuscht zu haben, verneinte es die fuer Betrug erforderliche Arglist und sprach den Beschuldigten stattdessen des unrechtmaessigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 1 StGB, CHF 25'972.–) schuldig. Unter Asperation der beiden Delikte gelangte das Obergericht zu einer Gesamtstrafe von 180 Tagessaetzen Geldstrafe zu je CHF 30.– (statt der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe), deren Vollzug bei 2 Jahren Probezeit aufgeschoben wurde. Die 7-jaehrige Landesverweisung wurde vollumfaenglich bestaetigt.

Bemerkungen

ZWEIFELHAFTER PUNKT (deliktssumme): Die Vorinstanz (BG Affoltern, DG230001) verurteilte allein wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB, 18 Mt. Freiheitsstrafe bedingt) - der genaue von ihr zugrunde gelegte Deliktszeitraum/ -betrag ist aus dem OG-Urteil nicht direkt ersichtlich (Vorinstanzurteil Urk. 68 nicht vorliegend). Das Obergericht praezisierte/korrigierte die rechtliche Wuerdigung erheblich: Es bestaetigte Betrug nur noch fuer den Zeitraum 7.3.-31.12.2018 (CHF 12'876.–, mangels Arglist fuer die Frueheren Jahre) und sprach den Beschuldigten zusaetzlich - als eigenstaendiger NEUER Schuldspruch, den die Vorinstanz so nicht kannte - des unrechtmaessigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a Abs. 1 StGB) fuer den Zeitraum 1.11.2016-6.3.2018 (CHF 25'972.–) schuldig; die Zeit davor (2015-Okt. 2016) ist verjaehrt. Trotz dieser Ausweitung des Schuldspruchs blieb es bei der vorinstanzlichen Sanktion (Vorinstanz-Prinzip: Feld bildet die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 18 Mt. bedingt ab, nicht die vom OG fuer die Gesamtwuerdigung inkl. Art. 148a errechnete Geldstrafe von 180 TS). deliktssumme=12'876 entspricht dem von der Anklageschrift explizit fuer den Betrugs-Teilzeitraum ausgewiesenen Betrag; unklar bleibt, ob die Vorinstanz selbst denselben engen Zeitraum oder einen weiteren zugrunde legte (die Anklage insgesamt bezifferte den Gesamtbezug auf CHF 140'685.– seit 2011) - dem Nutzer zur Bestaetigung vorgelegt. private_geschaedigte unbekannt -> nein (Geschaedigte ist die Sozialversicherungsanstalt Zuerich, eine oeffentlich-rechtliche Institution). nebenverurteilungsscore=0 bestaetigt (Vorinstanz-Dispositiv enthaelt nur den einen Betrugs-Schuldspruch, keinen separaten 148a-Schuldspruch). vorbestraft=False bestaetigt (keine Vorstrafen). 7 Jahre Landesverweisung von beiden Instanzen gleich beurteilt.

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