Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 24.07.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 41403
Nebenverurteilungsscore: 15
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, ein albanischer Kriminaltourist ohne Bezug zur Schweiz, brach über rund viereinhalb Monate hinweg neunmal gewaltsam in bewohnte Einfamilienhäuser und Wohnungen ein und beging dabei gewerbsmässigen Diebstahl (Erlös rund CHF 41'403.–, Dossiers 1-7) sowie zwei weitere Diebstähle (Dossiers 8-9, u.a. CHF 21'030.–), zudem hielt er sich trotz laufender achtjähriger Landesverweisung dreimal rechtswidrig in der Schweiz auf und reiste rechtswidrig ein, einzig um erneut zu delinquieren.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein albanischer Staatsangehöriger ohne jeden Bezug zur Schweiz ('Kriminaltourist'), reiste ab dem 3. Oktober 2020 – während einer vom Tribunal de Police Lausanne am 21. Oktober 2019 gegen ihn verhängten achtjährigen Landesverweisung – wiederholt rechtswidrig in die Schweiz ein, um hier zu delinquieren. Über rund viereinhalb Monate hinweg brach er neunmal gewaltsam in bewohnte Einfamilienhäuser und Wohnungen ein, wobei er einen Deliktserlös von rund CHF 41'403.– aus sieben (teils versuchten) Einbruchdiebstählen (Dossiers 1-7) sowie aus zwei weiteren Diebstählen ausserhalb dieser Deliktsserie (Dossiers 8-9, u.a. CHF 21'030.– in einem Fall) erzielte. Dabei verursachte er teils unter massiver Gewaltanwendung beträchtlichen Sachschaden und drang wiederholt in die Privatsphäre der überwiegend privaten Geschädigten ein. Das Bezirksgericht Dietikon (DG240010) sprach ihn am 24. Juli 2024 des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen sowie der qualifizierten Sachbeschädigung (Dossier 7, Schaden über CHF 10'000), des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten für den gewerbsmässigen Diebstahl asperierte die Vorinstanz die Strafe für die weiteren Delikte (u.a. +10 Monate für den Verweisungsbruch, +8 Monate für den Hausfriedensbruch) und erhöhte sie wegen einschlägiger Vorstrafen um weitere 11 Monate, gewährte aber für Geständnis, Reue und Nachtatverhalten eine Reduktion von 22 Monaten, was in einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) mündete; zudem wurde er wegen der neuen, während laufender Landesverweisung begangenen Katalogtaten gestützt auf Art. 66b StGB für 20 Jahre (statt der gesetzlichen Mindestdauer) des Landes verwiesen, mit SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte focht insbesondere die Verurteilung wegen qualifizierter (statt einfacher) Sachbeschädigung in Dossier 7, die Verurteilung wegen Verletzung des AIG (statt nur wegen Verweisungsbruchs), die Strafhöhe sowie die Dauer der Landesverweisung (10 statt 20 Jahre) an. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung. Das Obergericht gab der Verteidigung nur in einem Punkt recht: Der Schaden von CHF 10'000.– in Dossier 7 sei nicht belegt, weshalb insoweit nur eine einfache statt qualifizierte Sachbeschädigung vorliege; im Übrigen bestätigte es sämtliche Schuldsprüche. In der Strafzumessung nahm es punktuelle Korrekturen zugunsten des Beschuldigten vor (Asperation für rechtswidrige Einreise/Aufenthalt von 4 auf 2 Monate reduziert wegen Überschneidung der Rechtsgüter) und punktuell zulasten (Hausfriedensbruch-Asperation von 8 auf 9 Monate erhöht), was im Ergebnis zu einer um 4 Monate tieferen Gesamtstrafe von 44 Monaten führte. Die Landesverweisung von 20 Jahren mit SIS-Ausschreibung wurde vollumfänglich bestätigt: Der Beschuldigte habe die neuen Katalogtaten während der noch laufenden, 2019 verhängten Landesverweisung begangen, was gemäss Art. 66b Abs. 2 StGB zwingend zur höheren Landesverweisungsdauer führe; die Verhältnismässigkeit sei angesichts des schwachen Bezugs des Beschuldigten zur Schweiz gegeben.

Bemerkungen

Instanzenzug: Erstinstanzliches Urteil des BG Dietikon vom 24.07.2024 (DG240010, 48 Mt. Freiheitsstrafe unbedingt); OG-Urteil SB240504 vom 26.05.2025 bestätigte die Schuldsprüche praktisch vollumfänglich (einzige Änderung: Dossier 7 Sachbeschädigung von qualifiziert auf einfach herabgestuft, da Schaden >CHF 10'000 nicht belegt) und reduzierte die Strafe leicht auf 44 Mt. Die Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Strafe von 48 Mt. ab. private_geschaedigte 'ja': Die Taten betrafen durchwegs bewohnte Einfamilienhäuser/Wohnungen (explizit im Urteil hervorgehoben), die Geschädigten sind mehrheitlich Privatpersonen (nur Privatklägerin 2 explizit als Gesellschaft bezeichnet). Vollumfängliches Geständnis (Strafrabatt von 22 Mt. für Geständnis/Reue/Nachtatverhalten gewährt) -> Besonderheit Geständnisrabatt. Vorinstanz sprach zusätzlich zur mehrfachen (einfachen) Sachbeschädigung eine qualifizierte Sachbeschädigung (Dossier 7, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, Verbrechen) schuldig; nebenverurteilungsscore 15 bereits korrekt und bildet die vorinstanzliche (nicht die im Berufungsverfahren korrigierte) Qualifikation ab: mehrfacher Diebstahl Art. 139 Ziff. 1 StGB (Verbrechen +2, mehrfach +1 = 3) + mehrfache Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 1 (Vergehen +1, mehrfach +1 = 2) + qualifizierte Sachbeschädigung Dossier 7 Art. 144 Abs. 3 (Verbrechen, einmalig +2) + mehrfacher Hausfriedensbruch Art. 186 (Vergehen +1, mehrfach +1 = 2) + mehrfacher Verweisungsbruch Art. 291 (Vergehen +1, mehrfach +1 = 2) + mehrfache rechtswidrige Einreise Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG (Vergehen +1, mehrfach +1 = 2) + mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Vergehen +1, mehrfach +1 = 2); Total = 3+2+2+2+2+2 = 15.

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