Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte nahm als Assistentin des Filialleiters im Rahmen der Vorbereitung der Tageseinnahmen ein 'Safebag' mit CHF 4'500.– Bareinnahmen ihrer Arbeitgeberin unbeobachtet an sich und verwendete das Geld für sich; zudem soll sie über rund dreieinhalb Monate mittels ihres Badges 22 fiktive Warenrücknahmen im Kassensystem erfasst und die entsprechenden Auszahlungsbeträge von total CHF 2'602.60 der Kasse entnommen haben.
Anklagevorwurf: Der Beschuldigten wurde in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Oktober 2023 vorgeworfen: Dossier 1 (Diebstahl): Als Assistentin des Filialleiters der B.-Filiale C. am 17. November 2022 im Rahmen der Vorbereitung der Tageseinnahmen ("Safebags") ein solches Exemplar mit CHF 4'500.– in einem unbeobachteten Moment an sich genommen und das Geld für persönliche Bedürfnisse verwendet zu haben. Dossier 2 (mehrfache Veruntreuung): Im Zeitraum vom 6. September 2022 bis 16. Dezember 2022 (nach Korrektur des Anklagevorwurfs) im Rahmen ihrer Kompetenz zur Rücknahme von Warenartikeln insgesamt 22 fiktive Rücknahmevorgänge im Computersystem erfasst und die entsprechenden Auszahlungsbeträge in der Gesamthöhe von CHF 2'602.60 aus der Kasse entnommen und persönlich verwendet zu haben. b) Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung: Das Obergericht des Kantons Zürich gelangte bezüglich der Strafzumessung zu einem signifikant anderen Ergebnis als die Vorinstanz. Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil: Das Obergericht sprach die Beschuldigte zweitinstanzlich lediglich des Diebstahls (Dossier 1) schuldig. Das Verfahren betreffend die mehrfache Veruntreuung (Dossier 2) wurde vom Obergericht definitiv eingestellt. Dies erfolgte, da die einzelnen Taten der Veruntreuung objektiv wie subjektiv als geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB zu qualifizieren waren und für diese Delikte ein erforderlicher Strafantrag der Geschädigten fehlte. Die Vorinstanz hatte die Beschuldigte noch der mehrfachen Veruntreuung schuldig gesprochen. Massgebende Erwägungen des Obergerichts (für den Diebstahl): Verschulden (objektiv und subjektiv): Die Deliktssumme von CHF 4'500.– wurde als nicht mehr geringfügig eingestuft. Die Beschuldigte agierte direktvorsätzlich und egoistisch, obwohl sie das Geld nicht dringend benötigte. Die Tat wurde zu ihren Gunsten als spontan begangen angenommen. Allerdings offenbarte sie eine erhebliche kriminelle Energie durch den Missbrauch des Vertrauens ihrer Arbeitgeberin. Das Verschulden wurde insgesamt noch als "eher leicht" eingestuft, die an den Tag gelegte Dreistigkeit rechtfertige aber eine empfindliche Bestrafung. Täterkomponente: Der Werdegang der Beschuldigten, die zwischenzeitlich einen zweiten Sohn bekommen hat, ein Vollzeitpensum in einem Callcenter ausübt und ab August 2025 eine neue Stelle im Detailhandel antritt, wurde im Rahmen der Strafzumessung neutral bewertet. Die Beschuldigte war nicht vorbestraft (Ersttäterin) und hatte kein Geständnis abgelegt. Sanktion: In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erachtete das Obergericht eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 80.– als angemessen. Die Vorinstanz hatte eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt. Die Reduktion ist direkt auf die Einstellung des Veruntreuungsverfahrens zurückzuführen. Vollzug: Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgrund der Ersttäterschaft der Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, was im Einklang mit der vorinstanzlichen Anordnung steht.
Instanzenzug: Erstinstanzliches Einzelgerichtsurteil des BG Affoltern vom 18.03.2024 (GG230007, 150 TS Geldstrafe bedingt für Diebstahl [Dossier 1] + mehrfache Veruntreuung [Dossier 2] kombiniert); OG-Urteil SB240384 vom 20.06.2025 bestätigte den Schuldspruch wegen Diebstahls, stellte das Verfahren betreffend Dossier 2 (mehrfache Veruntreuung) jedoch DEFINITIV EIN: Die einzelnen Teilbeträge waren geringfügig (Art. 172ter StGB), was einen gültigen Strafantrag der Geschädigten voraussetzt; ein solcher lag nie vor (keine Strafanzeige der B._____ AG für Dossier 2, dieses wurde erst von Amtes wegen im Rahmen der Ermittlungen zu Dossier 1 entdeckt) -- eine fehlende Prozessvoraussetzung von Anfang an, kein nachträglicher Freispruch (Konstellation analog SB240338/Hausfriedensbruch). Die Strafe wurde entsprechend auf 90 TS reduziert (OG-eigene, ausschliesslich auf Dossier 1 gestützte Neuberechnung). KORREKTUR deliktssumme 7102 -> 4500: Der bisherige Wert summierte fälschlich Dossier 1 (CHF 4'500, Hauptdelikt) und das nichtige Dossier 2 (CHF 2'602.60); nur der Diebstahlsbetrag ist relevant. KORREKTUR nebenverurteilungsscore 2 -> 0: Die vorinstanzliche Veruntreuung-Verurteilung war wegen fehlender Prozessvoraussetzung nie rechtsgültig, zählt daher nicht als Nebendelikt (analog SB240338). KORREKTUR anzahl_tagessaetze 150 -> 90 (SCHÄTZUNG, dem Nutzer zu melden): Die vorinstanzlichen 150 TS deckten Diebstahl UND die nichtige Veruntreuung kombiniert ab; da die Vorinstanz die Aufteilung nicht offenlegt, wird ersatzweise die vom OG eigenständig und ausschliesslich für Dossier 1 (identische Fakten, gleiche Deliktssumme CHF 4'500 wie von der Vorinstanz festgestellt) hergeleitete Grössenordnung von 90 TS übernommen. ML-relevante Korrekturen. private_geschaedigte 'nein': Geschädigte ist durchgehend die Arbeitgeberin B._____ AG (juristische Person). Kein Geständnisrabatt (durchgehend bestritten), keine Vorstrafen (vorbestraft=False bereits korrekt).