Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte entwendete als langjähriger Steuerberater einer betagten Klientin bei zwei Gelegenheiten deren im Wohnhaus versteckte Vermögenswerte in Höhe von insgesamt rund CHF 1.1 Mio. (Bargeld und Goldmünzen) und erwirkte zudem durch falsche Umsatzangaben einen Covid-19-Kredit von CHF 110'000.– für seine Gesellschaft. (Einsatzstrafe für den Diebstahl vom 4. Juni 2021: 26 Monate; Gesamtstrafe nach Asperation mit dem zweiten Diebstahl: 36 Monate; vorinstanzliche Gesamtfreiheitsstrafe: 42 Monate)
Der Beschuldigte betreute seit 2008 die Steuerangelegenheiten einer betagten Klientin und genoss deren volles Vertrauen. Unter Ausnutzung dieses Vertrauensverhältnisses und seiner Kenntnis über deren Vermögensverstecke im Wohnhaus entwendete er am 5. Dezember 2020 Bargeld und Goldmünzen (50 10er Goldvreneli, 125 Krügerrand und diverse nordamerikanische Goldmünzen) im Gesamtwert von über CHF 300'000.– sowie am 4. Juni 2021 weitere CHF 800'000.– in bar, die in Alufolie verpackt waren (Gesamtdeliktssumme Diebstahl rund CHF 1.1 Mio.). Zudem reichte er am 30. März 2020 für seine überschuldete AE._____ AG einen Covid-19-Kreditantrag bei der PostFinance AG ein, in dem er wahrheitswidrig einen Jahresumsatz von CHF 1'115'000.– statt der tatsächlichen rund CHF 620'000.– bis CHF 783'000.– deklarierte und so einen unberechtigten Covid-19-Kredit über CHF 110'000.– erwirkte, den er teilweise für private Zwecke zweckentfremdete. Das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 13. März 2024 (DG230054) des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (42 Monaten) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 250.– (Probezeit 2 Jahre). Zudem wurden die sichergestellten Bargeldbeträge und Goldmünzen den Erbinnen der verstorbenen Geschädigten zugesprochen und er wurde zu erheblichem Schadenersatz verpflichtet. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und verlangte vollumfängliche Freisprüche von sämtlichen Vorwürfen sowie die Abweisung der Zivilklagen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen beantragten die Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) bestätigte im Urteil SB240229 vom 13. Juni 2025 die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, Betrugs und Urkundenfälschung. Vom Vorwurf der Misswirtschaft sprach es den Beschuldigten hingegen frei, da eine vor dem Konkurs eingetretene Überschuldung Ende März 2020 nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte. Bei der Strafzumessung bildete das Obergericht für den Diebstahl vom 4. Juni 2021 (CHF 800'000.–) eine Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe, die es wegen des Diebstahls vom 5. Dezember 2020 unter Berücksichtigung der engen sachlichen Konnexität auf 36 Monate Freiheitsstrafe asperierte. Die Vorstrafenlosigkeit und die persönlichen Verhältnisse wirkten sich neutral aus; mangels Einsicht oder Reue wurde kein Geständnisrabatt gewährt. Für den Betrug und die Urkundenfälschung setzte das Gericht isoliert 180 bzw. 120 Tagessätze an, asperierte diese auf das gesetzliche Maximum von 180 Tagessätzen und reduzierte die Tagessatzhöhe wegen eingetretener Pensionierung auf CHF 200.–. Das Obergericht milderte die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre (36 Monate) und gewährte neu den teilbedingten Vollzug (15 Monate unbedingt, 21 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit). Die bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 200.– (Probezeit 2 Jahre) wurde bestätigt und der Schadenersatz zugunsten der Erbinnen (CHF 655'820.10) und der Bürgschaftsgenossenschaft (CHF 30'653.90) festgesetzt.
Instanzenzug: Erstinstanzliches Urteil des BG Zürich, 6. Abteilung, vom 13.03.2024 (DG230054, 42 Mt. Freiheitsstrafe unbedingt + 120 TS Geldstrafe bedingt); OG-Urteil SB240229 vom 13.06.2025 bestätigte die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, Betrugs und Urkundenfälschung, sprach vom Vorwurf der Misswirtschaft frei und reduzierte die Strafe auf 36 Mt. Freiheitsstrafe (neu teilbedingt: 15 Mt. unbedingt / 21 Mt. bedingt) sowie 180 TS Geldstrafe bedingt. Die Felder bilden weisungsgemäss die Vorinstanz ab. KORREKTUR nebenverurteilungsscore 6 -> 5: vorinstanzliche Schuldsprüche Betrug (Verbrechen +2) + Misswirtschaft (Vergehen +1, nicht Verbrechen) + Urkundenfälschung (Verbrechen +2) = 5 (der spätere OG-Freispruch von der Misswirtschaft bleibt nach dem Vorinstanz-Prinzip unberücksichtigt). private_geschaedigte 'ja' (geschädigte Klientin war eine Privatperson, Erbinnen als Privatklägerinnen). Keine Besonderheiten (kein Geständnisrabatt, keine verminderte Schuldfähigkeit).