Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 19.12.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 40000
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Unter dem Vorspiegeln falscher Tatsachen und Erfinden eines angeblichen Firmenvorgesetzten täuschte der Beschuldigte einen Bekannten über die Beschaffung von Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen für dessen Angehörige und verleitete ihn zu Zahlungen von insgesamt CHF 40'000.–. (Vorinstanzliche Sanktion: 12 Monate Freiheitsstrafe unbedingt als Gesamt- und Zusatzstrafe; obergerichtlich wegen Verschlechterungsverbots bei 12 Monaten belassen, rechnerisch 20 Monate ermittelt)

Zusammenfassung

Der Beschuldigte täuschte den Geschädigten B._____ darüber, dass er dessen Bruder und Sohn gegen Bezahlung reguläre Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen bei einer Zürcher Unternehmung vermitteln könne. Um die Täuschung aufrechtzuerhalten, erfand er eine angebliche Führungsperson, liess diese in einer Online-Videokonferenz durch seinen eigenen Bruder vorspielen und legte gefälschte Chatprotokolle vor. Der gutgläubige Geschädigte überwies daraufhin zwischen Juli und September 2021 in mehreren Tranchen insgesamt CHF 40'000.– auf das Privatkonto des Beschuldigten, der die Gelder für sich behielt (Hauptdelikt). Daneben verkaufte er im Mai 2020 ein von seiner damaligen Arbeitgeberin geleastes Fahrzeug (BMW 118i) unberechtigt für CHF 17'500.– an einen Dritten (Veruntreuung) und mietete im Mai 2022 unter Vorlage einer gefälschten Post-Einzahlungsquittung über CHF 2'000.– einen Sportwagen (McLaren 570S Spider; Betrug und Urkundenfälschung). Das Bezirksgericht Bülach (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 19. Dezember 2023 (GG230060) des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig. Es ordnete die Rückversetzung in den Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe (Strafrest 72 Tage) an und verurteilte ihn unter Einbezug dieses Strafrests zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023. Zudem verpflichtete es ihn zu Schadenersatzzahlungen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und verlangte vollumfängliche Freisprüche von den Betrugs- und Urkundenfälschungsvorwürfen sowie die Einstellung des Veruntreuungsverfahrens; ferner sei von der Rückversetzung abzusehen. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) bestätigte im Urteil SB240315 vom 11. Juni 2025 sämtliche Schuldsprüche. Auf die Rückversetzung in den Vollzug des Strafrests von 72 Tagen verzichtete das Gericht hingegen neu. Bei der Strafzumessung stellte das Obergericht fest, dass die Vorstrafen (fünf Vorverurteilungen, teilweise einschlägig und während laufender Probezeiten begangen) und die erhebliche kriminelle Energie bei fehlender Einsicht eine unbedingte Freiheitsstrafe geboten. Nach Asperation der Taten bildete das Obergericht eine Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Strafbefehl Baden vom 17. März 2023 (4 Monate Grundstrafe) und ermittelte rechnerisch eine Zusatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe (hypothetische Gesamtstrafe 24 Monate minus 4 Monate Grundstrafe). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hatte, griff jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), sodass es bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt als Zusatzstrafe blieb.

Bemerkungen

Instanzenzug: Erstinstanzliches Urteil des BG Bülach, Einzelgericht, vom 19.12.2023 (GG230060, 12 Mt. Freiheitsstrafe unbedingt als Gesamt- und Zusatzstrafe inkl. Strafrest von 72 Tagen); OG-Urteil SB240315 vom 11.06.2025 bestätigte alle Schuldsprüche, verzichtete neu auf die Rückversetzung bezüglich des Strafrests und belieess es bei der Freiheitsstrafe von 12 Mt. unbedingt als Zusatzstrafe ausschliesslich infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO; rechnerisch ermittelte das OG 20 Mt. Zusatzstrafe). Die Felder bilden weisungsgemäss die Vorinstanz ab. Alle Feldwerte (hauptdelikt 'Betrug', deliktssumme 40000, mehrfach=True, NVS 4 [Veruntreuung Verbrechen +2, Urkundenfälschung Verbrechen +2], vorbestraft=True, vorbestraft_einschlaegig=True, FS 12 Mt. unbedingt) waren bereits korrekt erfasst. private_geschaedigte 'unbekannt' -> 'ja' (Geschädigter des Hauptdelikts B._____ war eine Privatperson). Besonderheiten: keine (Teilgeständnis ohne Strafminderung gewürdigt, kein Geständnisrabatt, kein Versuch).

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