Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Als Mitglied einer zweiköpfigen Bande stahl der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund 5,5 Monaten gewerbsmässig zahlreiche hochwertige E-Bikes aus privaten Kellerabteilen und Tiefgaragen mit einem Gesamtwert von rund CHF 390'000.–. (Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl vorinstanzlich 40 Monate; obergerichtlich auf 27 Monate gesenkt; vorinstanzliche Grundstrafe für die neuen Taten: 54 Monate bei 65 Monaten Gesamtstrafe inkl. Widerruf)
Der Beschuldigte entwendete zusammen mit einem Mittäter zwischen Mai und Oktober 2022 im Kanton Zürich in organisierter und arbeitsteiliger Weise bei zahlreichen Diebestouren hochwertige E-Bikes und Zubehör im Gesamtwert von rund CHF 390'000.– (Hauptdelikt). Die Täter kundschafteten gezielt Liegenschaften aus, verschafften sich mit Einbruchwerkzeugen Zutritt zu privaten Garagen und Kellerabteilen von Mehrfamilienhäusern, brachen Schlösser auf und transportierten das Diebesgut ab. Neben den Diebstählen beging der Beschuldigte mehrfache Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche. Zudem transportierte und besass er Betäubungsmittel (Amphetamin, Methamphetamin, Kokain) und beging im Strassenverkehr mehrfache grobe Verkehrsregelverletzungen, Fahren in fahrunfähigem Zustand unter Drogeneinfluss sowie Fahren ohne Berechtigung. Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 2. Februar 2024 (DG230151) des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 aStGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG), der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig. Es widerrief den bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten des Bezirksgerichts Horgen und verurteilte ihn unter Einbezug dieser Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 65 Monaten unbedingt (Grundstrafe 54 Monate) sowie einer Busse von CHF 500.–. Zudem ordnete es im Wiederholungsfall eine Landesverweisung von 20 Jahren an (Art. 66b StGB). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und verlangte Teilfreisprüche von den Einbruchdiebstählen, den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe, eine milde Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten bedingt sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) sprach den Beschuldigten im Urteil SB240152 vom 25. April 2025 von einem Diebstahlsdossier (Dossier 2) in dubio pro reo frei, bestätigte jedoch die übrigen Schuldsprüche vollumfänglich. Bei der Strafzumessung erachtete das Obergericht die vorinstanzliche Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl von 40 Monaten als zu hoch und senkte sie auf 27 Monate Freiheitsstrafe. Nach Asperation für die Nebendelikte (Sachbeschädigung/Hausfriedensbruch +5 Mt., BetmG +4 Mt., SVG-Delikte +8 Mt.) resultierte eine hypothetische Zwischenstrafe von 44 Monaten. Das an der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis honorierte das Gericht strafmindernd mit ca. 10 % (Reduktion auf 40 Monate), erhöhte die Strafe jedoch wegen der massiven, einschlägigen Vorstrafen um 20 % (+8 Monate) auf 48 Monate. Unter Einbezug der widerrufenen 11-monatigen Freiheitsstrafe aus Horgen (asperiert zu 7 Monaten) legte das Obergericht die definitive Gesamtfreiheitsstrafe auf 55 Monate unbedingt fest und bestätigte die 20-jährige Landesverweisung.
Instanzenzug: Erstinstanzliches Urteil des BG Zürich, 9. Abteilung, vom 02.02.2024 (DG230151, Gesamtfreiheitsstrafe 65 Mt. unbedingt inkl. Widerruf einer 11-monatigen Freiheitsstrafe aus Horgen [Grundstrafe 54 Mt.], 20 Jahre Landesverweisung); OG-Urteil SB240152 vom 25.04.2025 sprach von einem Diebstahlsdossier (Dossier 2) frei, bestätigte die übrigen Schuldsprüche, senkte die Einsatzstrafe für den Diebstahl von 40 auf 27 Mt. und reduzierte die Gesamtfreiheitsstrafe auf 55 Mt. unbedingt (Grundstrafe 48 Mt. + 7 Mt. Asperation aus Widerruf); die Landesverweisung von 20 Jahren (Art. 66b StGB) wurde bestätigt. Die Felder bilden weisungsgemäss die Vorinstanz ab. freiheitsstrafe_in_monaten 54 bildet die vorinstanzliche Grundstrafe für die neuen Taten ab (Gesamtstrafe 65 Mt. minus widerrufene 11 Mt.). Alle Feldwerte (hauptdelikt 'Diebstahl', gewerbsmaessig=True, bandenmaessig=True, mehrfach=False [Schuldspruch lautet auf gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl ohne ausdrückliches mehrfach], deliktssumme 390000, NVS 10) bereits korrekt. private_geschaedigte 'unbekannt' -> 'ja' (geschädigte E-Bike-Besitzer waren ausnahmslos Privatpersonen). Besonderheiten: 'Geständnisrabatt' erfasst (von Vorinstanz und OG mit ca. 10 % Strafminderung honoriert).