Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte missbrauchte zwischen 2008 und 2019 wiederholt ihre Vertrauensstellung als Angestellte der J._____ AG, taeuschte durch gefaelschte Belege und Dokumente Zahlungsberechtigungen vor und bereicherte sich dadurch gewerbsmaessig am Vermoegen ihrer Arbeitgeberin um CHF 606'599.55; daneben veruntreute sie mehrfach ihr anvertrautes Geld ihrer Arbeitgeberin im Umfang von CHF 16'160.–.
Sachverhalt: Die Beschuldigte war ueber viele Jahre als Angestellte bei der J._____ AG taetig und missbrauchte dabei wiederholt ihre Vertrauensstellung: Zwischen 2008 und 2019 taeuschte sie mittels gefaelschter Belege und Dokumente Zahlungsberechtigungen vor und bereicherte sich gewerbsmaessig am Vermoegen ihrer Arbeitgeberin im Gesamtbetrag von CHF 606'599.55; daneben veruntreute sie mehrfach ihr anvertrautes Geld im Umfang von CHF 16'160.–. Die Urkundenfaelschungen dienten dabei als notwendige Voraussetzung fuer den gewerbsmaessigen Betrug. Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten attestierte der Beschuldigten eine kombinierte Persoenlichkeitsstoerung, eine mittelgradige Depression und eine pathologische Spielsucht, welche ihre Steuerungsfaehigkeit tatzeitaktuell zumindest leichtgradig einschraenkte. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zuerich, 7. Abteilung, DG210022 vom 21.11.2023): Die Beschuldigte wurde des gewerbsmaessigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 aStGB), der mehrfachen Urkundenfaelschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen; von ungetreuer Geschaeftsbesorgung sowie einer weiteren Urkundenfaelschung und einem weiteren Betrug wurde sie freigesprochen. Das Verfahren betreffend Taten vor dem 21.11.2008 wurde eingestellt. Sanktion: 24 Monate Freiheitsstrafe, Vollzug aufgeschoben bei 2 Jahren Probezeit; zudem 5 Jahre Landesverweisung (Art. 66a StGB) und Schadenersatz von CHF 606'599.55 an die Privatklaegerin. Von einer therapeutischen Massnahme wurde abgesehen. Berufung: Die Beschuldigte focht Schuldpunkt, Strafe, Landesverweisung, Absehen von einer Massnahme sowie Kosten- und Entschaedigungsfolgen an und beantragte primaer vollumfaenglichen Freispruch, eventualiter eine Freiheitsstrafe von maximal 10 Monaten bedingt und Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung zu Strafzumessung und Vollzug. Der amtliche Verteidiger erhob separat Beschwerde gegen die Festsetzung seines Honorars. Entscheid des Obergerichts (SB240118 vom 27.5.2025): Das Obergericht bestaetigte saemtliche Schuldsprueche vollumfaenglich und verwarf die Rechtsmittel der Beschuldigten. Bei der Strafzumessung setzte es fuer den gewerbsmaessigen Betrug eine Einsatzstrafe von 60 Monaten fest, reduzierte diese wegen der leicht verminderten Schuldfaehigkeit um einen Viertel auf 45 Monate und wegen des umfassenden Gestaendnisses, der Kooperation und der aufrichtigen Reue um einen weiteren Drittel auf 30 Monate. Fuer die eng mit dem Betrug verknuepfte mehrfache Urkundenfaelschung erfolgte eine Asperation von 4 Monaten, fuer die selbstaendigere mehrfache Veruntreuung eine weitere Asperation von 2 Monaten, was in eine Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe muendete -- eine Erhoehung gegenueber der Vorinstanz aufgrund der StA-Anschlussberufung. Mangels Schlechtprognose gewaehrte das Obergericht den teilbedingten Vollzug mit einem unbedingten Anteil von 10 Monaten (26 Monate bedingt, 3 Jahre Probezeit). Die Landesverweisung von 5 Jahren wurde bestaetigt; die Beziehung der als Katalogtaeterin geltenden, oesterreichischen (zwischenzeitlich zusaetzlich portugiesischen) Staatsangehoerigen zur Schweiz ueberwoge die privaten Interessen nicht. Die separate Kostenbeschwerde des amtlichen Verteidigers wurde abgewiesen.
KORREKTUR: nebenverurteilungsscore 0 -> 6 (mehrfache Urkundenfaelschung Art. 251 Ziff. 1 StGB [Verbrechen, Hoechststrafe 5 Jahre, mehrfach] +3; mehrfache Veruntreuung Art. 138 Ziff. 1 StGB [Verbrechen, Hoechststrafe 5 Jahre, mehrfach] +3; Total 6 -- bisher fehlerhaft mit 0 erfasst). private_geschaedigte unbekannt -> nein (Geschaedigte ist die Arbeitgeberin J._____ AG, eine juristische Person). freiheitsstrafe_in_monaten=24 und vollzug=bedingt bilden korrekt die vorinstanzliche Strafe (BG Zuerich, DG210022 vom 21.11.2023) ab; das Obergericht erhoehte die Strafe auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren auf 36 Mt. teilbedingt (10 Mt. unbedingt, 26 Mt. bedingt, 3 Jahre Probezeit) -- Vorinstanz-Werte bleiben massgebend. Landesverweisung von 5 Jahren durch beide Instanzen gleich beurteilt (Katalogtat, Staatsangehoerige von Oesterreich, waehrend des Verfahrens zusaetzlich portugiesische Staatsbuergerschaft erworben). ML-relevant (nebenverurteilungsscore-Korrektur).