Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Meilen
Urteilsdatum: 16.10.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 904
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bestellte unter Verwendung der Kundenangaben und Adresse einer bei ihm wohnhaften Firma (L._____ GmbH) bei mehreren Online-Händlern (B._____ AG, C._____ AG, F._____ AG, I._____ GmbH) Waren im Wert von je CHF 174.– bis CHF 685.–, ohne die Absicht zu bezahlen, und fing die Lieferungen an seiner Wohnadresse ab; ein weiterer, gleichartiger Bestellversuch bei der P._____ AG blieb im Versuch stecken, da die Geschädigte vorgewarnt war.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte A._____ bestellte zwischen September 2021 und März 2023 wiederholt Waren bei verschiedenen Online-Händlern (B._____ AG [Fahrradzubehör], C._____ AG [Akku-Handkreissäge], F._____ AG [WLAN-Router], I._____ GmbH [Wanderrucksack]), indem er die Kundenangaben und die Adresse der L._____ GmbH verwendete, einer Gesellschaft, an deren Sitz er selbst ein Zimmer gemietet hatte und wohnte. Er nahm die gelieferten Gegenstände jeweils selbst entgegen, ohne die Absicht zu haben, die Bestellungen zu bezahlen; die Deliktsbeträge lagen je zwischen CHF 174.– und CHF 685.–. Ein weiterer, analog vorgegangener Bestellversuch bei der P._____ AG (zwei WLAN-Extender und eine Apple-TV-Box im Wert von CHF 309.85) am 10. Juni 2022 blieb im Versuch stecken, weil der vermeintlich Getäuschte (Q._____, auf dessen Telefonnummer die Bestellung lief) die Geschädigte noch vor Ausführung der Bestellung über den Irrtum informierte. Der Beschuldigte, der von Sozialhilfe bzw. einer IV-Rente lebte, machte im gesamten Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und blieb auch der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (GG240012) sprach den Beschuldigten am 16. Oktober 2024 in Abwesenheit des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie des geringfügigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Dossier 5) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von CHF 200.–. Als Einsatzstrafe legte die Vorinstanz gemäss den Erwägungen des Obergerichts 60 Tagessätze für Dossier 1 (B._____ AG) zugrunde, wobei sie die beiden dortigen Bestellungen vom 12. und 30. September 2021 (CHF 514.– und CHF 390.30) zusammenzählte; für die übrigen Dossiers (2, 3, 4) setzte sie je gleich hohe Einzelstrafen fest und asperierte sie zur Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen. Der Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an und beantragte im Berufungsverfahren primär einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.–; er machte insbesondere geltend, die Täterschaft sei nicht rechtsgenüglich erstellt und es fehle an einem eigentlichen Lügengebäude. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht bestätigte die Täterschaft des Beschuldigten in allen Dossiers gestützt auf die übereinstimmenden Bestellmuster (identische Adresse, teils sichergestellte Ware) als erstellt. Es qualifizierte jedoch den Sachverhalt zu Dossier 2 (P._____ AG) abweichend von der Vorinstanz als bloss versuchten statt vollendeten Betrug, da im Ausführungszeitpunkt kein täuschungsbedingter Irrtum mehr vorlag, und reduzierte die entsprechende Einzelstrafe von 60 auf 45 Tagessätze. Bei der Bildung der Einsatzstrafe wich das Obergericht methodisch von der Vorinstanz ab: Es verwarf die Zusammenzählung der beiden Bestellungen in Dossier 1 und stellte stattdessen auf das nach seiner Auffassung mit CHF 685.– schwerste Einzeldelikt (Dossier 4, F._____ AG) ab, wofür es ebenfalls eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen festsetzte; die übrigen Dossiers erhielten weiterhin Einzelstrafen von je 60 bzw. (Dossier 2) 45 Tagessätzen. Trotz dieser methodischen Korrektur und der Umqualifizierung zu Versuch resultierte im Ergebnis erneut eine Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen; das Obergericht bejahte, dass dies keine unzulässige reformatio in peius darstelle, da für das Verschlechterungsverbot das Dispositiv und nicht die Begründung massgeblich sei. Tagessatzhöhe (CHF 10.–), bedingter Vollzug (Probezeit 2 Jahre) und die Busse von CHF 200.– für den geringfügigen Betrug wurden unverändert bestätigt. Eine Landesverweisung war mangels Katalogtat kein Thema.

Bemerkungen

Instanzenzug: Erstinstanzliches Urteil des Einzelgerichts BG Meilen vom 16.10.2024 (GG240012); OG-Urteil SB250018 vom 07.07.2025 als Quelle, da kein separates BG-PDF publiziert ist. KORREKTUR deliktssumme 685 -> 904: Die Vorinstanz stützte die Einsatzstrafe gemäss OG-Erwägungen (Urk. 43 S. 31) auf Dossier 1 (B._____ AG), indem sie die Bestellungen vom 12. und 30.9.2021 zusammenzählte (CHF 514.– + CHF 390.30 = CHF 904.30, gerundet 904); das Obergericht verwarf diese Zusammenzählung und stellte stattdessen auf Dossier 4 (F._____ AG, CHF 685.–) ab. Da die Feldwerte die Vorinstanz abbilden, wird hier der vorinstanzliche Betrag (904) erfasst, nicht der vom OG bevorzugte (685). Das OG qualifizierte zudem den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend Dossier 2 (P._____ AG) von vollendetem zu versuchtem Betrug um (Geschädigte vor Ausführung vorgewarnt) und senkte die Einzelstrafe von 60 auf 45 TS; die Gesamtstrafe blieb dennoch bei 180 TS (Dispositiv massgeblich fürs Verschlechterungsverbot). Alle Geschädigten (B._____ AG, P._____ AG, C._____ AG, F._____ AG, I._____ GmbH) sind juristische Personen -> private_geschaedigte 'nein'. Keine Vorstrafen erwähnt, Täterkomponente neutral. Kein Delikt ausserhalb der Betrugsfamilie -> nebenverurteilungsscore bleibt 0.

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